Fehleinsätze und Fehlfahrten im Rettungsdienst und ihre Kosten

Photo by cottonbro on Pexels.com

Für den Rettungsdienstler ist es ein leidiges Thema, für den Patienten eine häufiger Sorgenpunkt – der Rettungsdienst wurde gerufen, am Einsatzort stellt sich die Lage als deutlich weniger bedrohlich heraus als angenommen, ein Transport ist nicht notwendig und der Patient verweigert den Transport: die Fehlfahrt ist geboren.

Unmittelbar danach kommt natürlich die Frage: wer übernimmt die Kosten? Dass Rettungsdiensteinsätze generell nicht gerade billig sind, ist durchaus eine Binsenweisheit.

Erstaunlicherweise findet man relativ wenig klare Aussagen dazu, was nun wirklich Sache ist – selbst Gerichtsurteile können komplett gegensätzlich ausfallen. Das führt natürlich zu einer gewissen Verunsicherung und bisweilen auch zu einer Hemmschwelle, den Rettungsdienst aus Angst vor Kosten zu rufen – andererseits auch zu bisweilen sinnfreien bis sachlich falschen Ratschlägen.

Bei dem ein oder anderen wird

Um die Quintessenz des Beitrags einmal vorneweg zu nehmen…

Fehleinsätze und Fehlfahrten, die im guten Glauben eines Notfalls entstehen, sind regelhaft nicht durch Patient oder Anrufer zu tragen.

Warum das der Fall ist, werden wir uns im Folgenden anschauen.


Für die Statistik-Fans

Fehlfahrten sind im Rettungsdienst absolut keine Seltenheit – die Bundesanstalt für Straßenwesen erfasste in den Jahren 2016 und 2017 13,9 Millionen Einsätze des Rettungsdienstes und davon 884.000 Fehlfahrten (5,4 % der Einsätze).

Damit sind diese einerseits eine relativ häufige Situation, andererseits auch ein relevanter Kostenfaktor. Fehlfahrten bedeuten nicht zwangsläufig, dass „nichts gemacht“ wurde – es entstehen oftmals durchaus Kosten an Verbrauchsmaterial (man denke an die erfolglose Reanimation mit vollem Programm und Lysetherapie mit Kosten im vierstelligen Bereich), Verschleiß, Kraftstoffverbrauch und natürlich die ohnehin anfallenden Personalkosten.

Man kann sich an dieser Stelle natürlich die Frage stellen:

„Wenn so viele Menschen betroffen sind, warum gibt es dann nicht eine weitaus höhere Resonanz und eindeutige Aussagen zu dem Thema?“

Vielleicht kommt der ein oder andere ebenfalls zur Feststellung…

„Die Resonanz ist gering, weil nur ziemlich wenige tatsächlich irgendwelche Kosten tragen müssen“.

Und warum das wohl die zutreffende Variante ist, schauen wir uns näher an.

Die Sache mit dem Föderalismus und landesrechtliche Regelungen

Im Falle des Rettungsdienstes hat der Föderalismus voll zugeschlagen – die Durchführung des Rettungsdienstes ist auf Bundesebene nicht geregelt, sondern in den 16 Landesrettungsdienstgesetzen, die gegebenenfalls durch Landesrettungsdienstpläne ergänzt werden.

Oder, simpel: Rettungsdienst ist Ländersache.

Die genauen Regelungen zur Durchführung des Rettungsdienstes – und damit auch Teile der Finanzierung, der Abrechnung und Benutzungs- bzw. Beförderungsentgelte unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland.

Dementsprechend kann es durchaus zu Abweichungen kommen, wie die Finanzierung abläuft (meist ist es eine Art „Mischfinanzierung“) und auch, wie Entgelte ausfallen und wofür sie erhoben werden können.

Dabei kann schon die Unterscheidung von Benutzungsentgelt und Beförderungsentgelt relevant sein: ein Benutzungsentgelt kann (theoretisch) für jede Inanspruchnahme des Rettungsdienstes erhoben werden, ein Beförderungsentgelt – wie der Name schon suggeriert – nur für eine erfolgte Beförderung durch den Rettungsdienst.

Ein Benutzungsentgelt kann demnach auch erhoben werden, wenn keine Beförderung erfolgt ist.

Allerdings unterscheiden sich die genauen Regelungen von Bundesland zu Bundesland. Grundsätzlich werden Kosten und abrechenbare Einsatzarten in Verhandlungen mit den Kostenträgern festgelegt – dies kann durch die Träger des Rettungsdienstes (i.d.R. Landkreise und kreisfreie Städte) oder durch die Leistungserbringer (entweder auf kommunaler Ebene oder auf Landesebene) erfolgen.

Fünftes Sozialgesetzbuch, Krankentransport-Richtlinie und Gebührenordnungen

Im Sinne des fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) ist der Rettungsdienst eine reine Transportleistung – das ist maßgeblich für die Leistungsabrechnung gegenüber den gesetzlichen Krankenversicherungen, maßgeblich sind hier §§ 60 und 133 SGB V.

Vielerorts wird dies auch als Grundlage genommen, welche Einsatzarten überhaupt abgerechnet werden können. Heißt: Abrechnung nur, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – und dann erfolgt sie zulasten der Krankenkassen.

Für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse spielen dabei die zudem die Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses eine erhebliche Rolle: sie regelt nämlich, wann die Kosten für welches Rettungsmittel zu übernehmen sind.

Stark verkürzt kann man hier zusammenfassen:

  • ärztliche Verordnung vorliegend (regelhaft vor Fahrtbeginn, bei Notfällen auch nachträglich),
  • medizinische Notwendigkeit für einen Transport im jeweiligen Rettungsmittel,
  • Zusammenhang mit anderer Leistung der Krankenkasse (in aller Regel stationäre Aufnahme) und
  • Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots.

Im Falle einer Beförderung unter den gegebenen Voraussetzungen werden die Kosten durch die Krankenkasse übernommen – in anderen Fällen nicht, sofern nicht andere Regelungen greifen.

Fehleinsätze werden von der Krankentransport-Richtlinie nicht umfasst.

Welche Einsätze abgerechnet werden können, wird – sofern es nicht auf Landesebene erfolgt ist – in den Gebührenordnungen der Träger des Rettungsdienstes (Landkreise und kreisfreie Städte) festgelegt, ebenso die Höhe der jeweiligen Gebühren. Man spricht von „abrechenbaren“ und „nicht abrechenbaren Einsatzarten“.

Und hier wird es tatsächlich kompliziert: es gibt grundsätzlich drei unterschiedliche Varianten, wie der Umgang mit Fehlfahrten geregelt werden kann.

Auch wenn die dritte Möglichkeit durchaus die generelle Abrechnung der Fehlfahrten gegenüber dem „Schuldner“ gestattet, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass diese auch immer erfolgt.

  1. Fehlfahrten werden nicht mit eingeschlossen – wenn keine entsprechende Festlegung in der Gebührenordnung erfolgt, können die Einsätze nicht in Rechnung gestellt werden. Die Pflicht zur Kostenübernahme entfällt. Es handelt sich um eine nicht abrechenbare Einsatzart.
  2. Kostenübernahme bei mutwilligen Fehlalarmierungen – einige Gebührenordnungen sehen vor, dass bei Fehlfahrten nur dann eine Kostenübernahme durch den Patienten erfolgt, wenn diese augenscheinlich ohne das Vorliegen eines Notfalls erfolgt ist. Es handelt sich um eine nur in bestimmten Fällen abrechenbare Einsatzart.
  3. Grundsätzliche Aufnahme von Fehlfahrten in die Gebührenordnung – einige Träger haben sich vorbehalten, Fehlfahrten generell in Rechnung stellen zu können. Es handelt sich um eine abrechenbare Einsatzart.

Das Risiko, dass eine zu große Hemmschwelle geschaffen wird, den Rettungsdienst zu rufen, spielt hier eine erhebliche Rolle.

Zusammenfassend kann man feststellen: bis es tatsächlich zur Kostenpflicht durch den Patienten bei einer Fehlfahrt kommt, muss viel passieren:

  • es muss sich um eine Fehlfahrt handeln,
  • es muss ein Benutzungsentgelt verlangt werden,
  • die Fehlfahrt muss nach der entsprechenden Vereinbarung bzw. der Gebührenordnung eine abrechenbare Einsatzart darstellen,
  • die expliziten Voraussetzungen für eine Abrechnung gegenüber dem Inanspruchnehmenden müssen gegeben sein und
  • es muss tatsächlich die Rechnung gestellt werden.

Die Hürden dafür liegen in der Praxis dementsprechend hoch – und die tatsächliche Kostenübernahme selten.

„Wer Musik bestellt, muss sie zahlen“ – und wie es tatsächlich ist

Der berühmte Satz trifft in diesem Fall recht eindeutig nicht zu.

Der Anrufer wird im Falle eines im guten Glauben ausgelösten Fehleinsatzes nicht belangt.

Eine andere Regelung wäre in Hinblick auf die Hemmschwelle, Hilfe zu leisten und Hilfe zu holen absolut fatal.

Rechtlich handelt es hierbei um eine „Geschäftsführung ohne Auftrag“ (§§ 677 BGB ff.) – hierbei wird der Anrufer zum Geschäftsführer, der Patient ist der Geschäftsherr.

In aller Regel liegt hier eine Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr (§ 680 BGB) vor, der Geschäftsführer haftet hier nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – im Falle einer Alarmierung des Rettungsdienstes wäre dies ein Notruf, wenn für den Anrufer (Geschäftsführer) eindeutig erkennbar ist, dass keine Notlage vorliegt.

Dann würde es sich um eine mutwillige Fehlalarmierung handeln – und diese ist auch der einzige Fall, in dem den Anrufer (sogar berechtigterweise) eine etwaige Kostenübernahmepflicht trifft.

Eine mutwillige Fehlalarmierung ist darüber hinaus natürlich strafbar (vgl. § 145 StGB).

Wer trägt die Kosten? Was, wenn doch eine Rechnung kommt?

Wir gehen einmal vom Regelfall aus: die Fehlfahrt ist eine nicht abrechenbare Einsatzart.

In diesem Falle gibt es zwei Möglichkeiten, wie die Kostenübernahme geregelt ist – eine explizite Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenkasse scheidet mangels der Voraussetzungen aus, die Kostenübernahme durch den Patienten oder Anrufer ebenfalls.

Variante 1 ist die Erstattung eines Pauschalbetrags durch den Träger des Rettungsdienstes (Landkreis oder kreisfreie Stadt) an den Leistungserbringer – Variante 2 ist die Einbeziehung von Fehlfahrten in die Kostenkalkulation für andere, abrechenbare Einsatzarten; die Kosten werden somit auf alle anderen Einsätze umgelegt.

In diesem Falle gehen die Fehlfahrten zu Lasten des Steuerzahlers (Variante 1) bzw. der Solidargemeinschaft (Variante 2). Sprich: die Allgemeinheit zahlt.

Der umgekehrte Fall ist: eine Fehlfahrt ist nach der lokalen Regelung eine abrechenbare Einsatzart und die Voraussetzungen für die Abrechnung gegenüber den Patienten sind erfüllt.

In diesem Fall – und im Falle einer Fehlfahrt wirklich nur in diesem Fall – ist tatsächlich der Patient entsprechend der Gebührenordnung kostenpflichtig.

Die spärliche Rechtsprechung auf Bundesebene zu genau diesem Thema – genauer das Urteil des Bundessozialgerichts vom 02.11.2007 – B 1 KR 4/07 R – bestätigt dies.

In diesem Falle ging es um die Kostenübernahme für den RTW-Einsatz infolge zweier Mitfahrtverweigerungen.

Allerdings: man muss feststellen, dass dieses Urteil nicht allgemein als repräsentativ angesehen werden kann und nicht auf alle Fehlfahrten anwenden lässt – eben, weil die Regelungen unterschiedlich aussehen. In dem verhandelten Fall waren Fehlfahrten allgemein Bestandteil der Gebührenordnung und konnten dementsprechend auch mit den entsprechenden Kosten in Rechnung gestellt werden. Sprich: es ist hier genau der eine Fall eingetreten, bei dem der Patient die Kosten einer Fehlfahrt tragen muss.

Die häufige Schlussfolgerung, „der Patient muss bei generell Fehlfahrten zahlen„, die einige Quellen im Netz ziehen, lässt sich daraus nicht ableiten.

Die darauf beruhende, häufig getroffene Empfehlung „Immer mitfahren, egal was ist“ ist im Sinne einer Kostenersparnis schlichtweg Nonsens. Begründung: ein Transport in einem Rettungsmittel ohne medizinische Indikation schließt eine Kostenübernahme durch die Krankenversicherung aus, und der Patient ist automatisch kostenpflichtig.

Oder anders ausgedrückt: Um Kosten zu vermeiden, wird empfohlen, eine regelhaft nicht kostenpflichtige Variante abzulehnen und eine sicher kostenpflichtige Variante zu wählen. Das macht keinen Sinn.

Bei Vorliegen einer medizinischen Indikation erfolgt selbstverständlich die Kostenübernahme für den notwendigen Transport durch die jeweilige Krankenversicherung (bis auf den Eigenanteil, 10 % der Fahrtkosten, mind. 5 €, max. 10 €) – und ist schon aus den medizinischen Gesichtspunkten anzuraten.

Regelhaft fallen die Kosten einer Fehlfahrt der Allgemeinheit zur Last – der Patient wird nur dann zum Kostenträger, wenn dies lokal explizit geregelt ist.

„Pro-forma-Transporte“ ohne medizinische Notwendigkeit werden durch die Krankenkasse nicht übernommen, hier ist der Patient automatisch kostenpflichtig.

Sofern eine medizinische Indikation besteht, übernimmt die Krankenkasse die Fahrtkosten bis auf den Eigenanteil und ist dem Patienten anzuraten.

Es ist doch eine Rechnung gekommen. Was tun?

Ich kann tatsächlich nur empfehlen, primär selbst in den Dialog mit den Beteiligten zu gehen – auf diese Weise lässt sich in den meisten Fällen eine Klärung und einvernehmliche Lösung finden.

Bei erfolgten Transport

  • Kontaktaufnahme mit dem Leistungserbringer (die Organisation, die transportiert hat) und „Ursachenforschung“ – warum hat man die Rechnung bekommen? Fehlende Daten oder Transportverordnungen können in der Regel nachgereicht werden.
  • Kontaktaufnahme mit der Krankenkasse und Klärung der Kostenübernahme

Ohne erfolgten Transport

  • Kontaktaufnahme mit dem Leistungserbringer bzw. den Träger des Rettungsdienstes (je nachdem, wer die Rechnung gestellt hat) und Klärung der Situation – gegebenenfalls können auch bei Kostenpflicht zu zahlende Entgelte vermindert oder erlassen werden, wenn dies in der Gesamtsituation gerechtfertigt scheint.
  • gegebenenfalls Überprüfung anhand der lokal gültigen Gebührenordnung

Eine juristische Beratung und juristische Schritte sind darüber hinaus immer möglich – bestenfalls durch einen in medizinischen, verwaltungs- und sozialversicherungsrechtlich erfahrenen Anwalt. Die Kosten dafür müssen allerdings bewusst sein und abgewogen werden.

Eine direkte Klärung mit Leistungserbringer oder Träger des Rettungsdienstes ist im Falle einer Privatrechnung anzuraten und anderen Schritten vorzuziehen.

Fazit

  • Fehlfahrten sind für den Patienten regelhaft nicht kostenpflichtig – die Kosten dafür trägt meist die Allgemeinheit
  • Eine Kostenübernahme durch den Patienten kommt nur dann infrage, wenn dies explizit für Fehlfahrten geregelt wurde – das ist nicht flächendeckend der Fall
  • der Anrufer ist – mutwillige Fehlalarmierungen ausgenommen – generell nicht kostenpflichtig
  • es kann keine Empfehlung für „Pro-forma-Transporte“ ohne medizinische Indikation gegeben werden
  • wenn eine Rechnung kommt: direkt mit den zuständigen Stellen Kontakt aufnehmen und sich um Klärung bemühen.

Man kann auch sagen

Keine Angst haben, den Rettungsdienst zu rufen, wegen Kosten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht kommen.

Die Hilfeleistungspflicht (§ 323c StGB) geht grundsätzlich vor – als Anrufer (und Nicht-Patient) ist man bei Kosten sowieso außen vor.

Es besteht absolut kein Grund, aus Sorge vor etwaigen Kosten den Rettungsdienst nicht zu rufen – die Alarmierung des Rettungsdienstes soll aber dennoch mit Sinn und Verstand erfolgen und andere Hilfsmöglichkeiten, z.B. Hausarzt, niedergelassene Fachärzte oder der ärztliche Bereitschaftsdienst, sollten vorrangig genutzt werden, wenn kein akuter Notfall vorliegt.

Die Empfehlung, sich zu informieren, wie man Notfälle erkennt und bestenfalls einen Tag Zeit und 35 € in einen Erste-Hilfe-Kurs zu investieren, gilt hier uneingeschränkt.


Ärztlicher Bereitschaftsdienst

Für alle Erkrankungen und medizinischen Probleme, die nicht akut lebensgefährlich sind (aber dennoch zeitnah ärztlich behandelt werden sollen), gibt es den ärztlichen Bereitschaftsdienst. Dieser übernimmt die Aufgaben des Hausarztes außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten und macht bei Bedarf auch Hausbesuche.

Der ärztliche Bereitschaftsdienst ist bundesweit kostenlos unter der 116117 (ohne Vorwahl) erreichbar – auch am Wochenende, an Feiertagen und nachts. Siehe auch 116117.de.


Im Notfall

Bei akuten, lebensbedrohlichen Erkrankungen und Verletzungen ist umgehend Erste Hilfe zu leisten und der Rettungsdienst zu verständigen.

Bei akuten Notfällen ist der Notruf von Feuerwehr, Rettungsdienst und Notarzt die 112 (ohne Vorwahl).

Interessenkonflikte

Der Autor gibt an, dass keine Interessenkonflikte bestehen.

Quellen

Bundesanstalt für Straßenwesen (2019): Leistungen des Rettungsdienstes 2016/17, BaST-Bericht M 290, abgerufen unter https://www.bast.de/DE/Publikationen/Berichte/unterreihe-m/2020-2019/m290.html am 16.12.2021

Bundesamt für Justiz (2021): § 677 BGB – Pflichten des Geschäftsführers, abgerufen unter https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__677.html am 16.12.2021

Bundesamt für Justiz (2021): § 680 BGB – Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr, abgerufen unter https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__680.html am 16.12.2021

Bundesamt für Justiz (2021): § 60 SGB V – Fahrkosten, abgerufen unter https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__60.html am 16.12.2021

Bundesamt für Justiz (2021): § 133 SGB V – Versorgung mit Krankentransportleistungen, abgerufen unter https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__60.html am 16.12.2021

Bundesamt für Justiz (2021): § 145 StGB – Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln, abgerufen unter https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__145.html am 16.12.2021

Bundesamt für Justiz (2021): § 323c StGB – Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen, abgerufen unter https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__323c.html am 16.12.2021

Die Welt (2003): Missbrauch von Rettungswagen wächst, abgerufen unter https://www.welt.de/print-welt/article258928/Missbrauch-von-Rettungswagen-waechst.html am 16.12.2021

Gemeinsamer Bundesausschuss (2020): Krankentransport-Richtlinie, abgerufen unter https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2262/KT-RL_2020-09-17_iK-2020-10-01.pdf am 16.12.2021

Kreis Kleve (2020): Satzung über die Benutzung der Krankenkraftwagen des Kreises Kleve sowie den Einsatz eines Notarztes, Fassung vom 29.10.2020, abgerufen unter https://www.kreis-kleve.de/www/kreisrecht.nsf/FILE/32-06/$file/32-06%20Satzung%20Krankenkraftwagen.pdf am 16.12.2021

Kreis Lippe (2019): Gebührensatzung für den Rettungsdienst des Kreises Lippe vom 26.06.2019, abgerufen unter http://www.lippeschutz.de/fileadmin/bilder/bevoelkerungsschutz/rettungswachen/Gebuhrensatzung-RD-2019.pdf am 16.12.2021

Landkreis Oberhavel (2020): Gebührensatzung für die Benutzung von Einrichtungen des Rettungsdienstes des Landkreises Oberhavel, abgerufen unter https://www.rettungsdienst-ohv.de/rettungsdienst-storage/user_upload/Geb%C3%BChrensatzung_RD_2021.pdf am 16.12.2021

Landratsamt Pirna (2020): Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Notfallrettung, Krankentransport und Bergrettungsdienst im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, abgerufen unter https://www.landratsamt-pirna.de/download/2020-12-28GebuehrensatzungRD.pdf am 16.12.2021

Luxem J., Runggaldier K., Karutz H., Flake F. (2020): Notfallsanitäter Heute, 7. Auflage. Urban & Fischer Verlag/Elsevier GmbH, München. ISBN 978-3437462115. Hier erhältlich: https://amzn.to/3s8KEh5

Rettungsdienst Schleswig-Flensburg (2021): Wer trägt die Kosten für den Einsatz?, abgerufen unter https://www.rettungsdienst-sl-fl.de/Informationen/Wer-tr%c3%a4gt-die-Kosten-f%c3%bcr-den-Einsatz- am 16.12.2021

SaniOnTheRoad (2020): Der ärztliche Bereitschaftsdienst, abgerufen unter https://saniontheroad.com/der-arztliche-bereitschaftsdienst/ am 03.02.2022

SaniOnTheRoad (2020): EH-Basics, abgerufen unter https://saniontheroad.com/eh-basics/ am 03.02.2022

SaniOnTheRoad (2020): Einen Notfall erkennen, abgerufen unter https://saniontheroad.com/einen-notfall-erkennen/ am 03.02.2022

Sozialgerichtsbarkeit.de (2007): Urteil des Bundessozialgerichts vom 02.11.2007 – B 1 KR 4/07 R, abgerufen unter https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/74177?modul=esgb&id=74177 am 16.12.2021

Stadt Dortmund (2021): Satzung und Gebührentarif für den Rettungsdienst der Stadt Dortmund, abgerufen unter https://rathaus.dortmund.de/dosys/gremrech2.nsf/0/D32C2FC2BF048489C1257935003B7398/$FILE/Anlagen_05549-11.pdf am 16.12.2021

Folgt meinem Blog!

Du möchtest nichts mehr verpassen? Neuigkeiten von mir gibt es auch per Mail!

Es gelten unsere Datenschutz– und Nutzungsbestimmungen.

Wie fandest Du diesen Beitrag?

Klicke auf die Sterne um zu bewerten!

Durchschnittliche Bewertung 0 / 5. Anzahl Bewertungen: 0

Bisher keine Bewertungen! Sei der Erste, der diesen Beitrag bewertet.

Es tut uns leid, dass der Beitrag für dich nicht hilfreich war!

Lasse uns diesen Beitrag verbessern!

Wie können wir diesen Beitrag verbessern?


Über SaniOnTheRoad

Fehleinsätze und Fehlfahrten im Rettungsdienst und ihre Kosten

SaniOnTheRoad

Notfallsanitäter, Teamleiter und Administrator des Blogs. Vom FSJler über Ausbildung bis zum Haupt- und Ehrenamt im Regelrettungsdienst und Katastrophenschutz so ziemlich den klassischen Werdegang durchlaufen. Mittlerweile beruflich qualifizierter Medizinstudent im vorklinischen Abschnitt. Meine Schwerpunkte liegen auf Ausbildungs- und Karrierethemen, der Unterstützung von Neueinsteigern, leitliniengerechten Arbeiten sowie Physiologie, Pathophysiologie, Pharmakologie und EKG für den Rettungsdienst. Mehr über mich hier.

Kommentar verfassen

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.