1.5 Arbeitsrechtliche Grundlagen

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Lernziele

Nach diesem Beitrag

  • kennst Du die Begriffe Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung
  • kennst Du die Institutionen Betriebsrat, Gewerkschaft und Berufsverband
  • kennst Du grundlegende Regelungen zur Arbeitszeit und Besonderheiten im Rettungsdienst,
  • kennst Du den grundlegenden Aufbau eines Arbeitsvertrags und typische Regelungen,
  • kennst Du die Aufgaben eines Betriebsrats und wann man ihn nutzen sollte.


Abstract

Arbeitsrechtliche Regelungen sind für Rettungssanitäter nicht prüfungs-, dafür aber hochgradig praxisrelevant.

Da viele keinerlei vorherige Arbeitserfahrung haben, werden grundlegende Begriffe des Arbeitsrechts geklärt – so zum Beispiel Arbeits- und Tarifverträge und die Bedeutungen von Betriebsrat und Gewerkschaften.

Insbesondere die Regelungen zur Arbeitszeit spielen aufgrund der üblichen 12-Stunden-Schichten eine Rolle und sind nur aufgrund einer regelmäßigen Bereitschaftszeit umsetzbar. Die werktägliche Arbeitszeit darf im Regelfall nur acht Stunden betragen, die Wochenarbeitszeit dementsprechend maximal 48 Stunden. Eine Ruhezeit von 11 Stunden muss im Regelfall gewährleistet sein.

Aufgrund von Tarifverträgen sind in einigen Punkten Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen legitim.

Einführung

Das Thema Arbeitsrecht ist nicht rettungsdienstspezifisch – und für Rettungssanitäter nicht prüfungsrelevant.

Warum also dieses Thema? Es ist hochgradig praxisrelevant – gerade für all diejenigen, die es in eine hauptberufliche Tätigkeit zieht. Der klassische Jung-Rettungssanitäter kommt oft direkt aus der Schule, bringt keine vorherige Arbeitserfahrung mit und wird ohne besondere Vorbereitung – da nicht unterrichtet – „ins kalte Wasser geworfen“.

Daher lohnt ein Blick auf das Arbeitsumfeld Rettungsdienst, einige arbeitsrechtliche Grundlagen und Institutionen, die man kennen sollte.

Begrifflichkeiten

In Bezug auf die Arbeit und das Arbeitsrecht kommt man mit einigen bis dato unbekannten Begriffen in Kontakt. Bevor wir also in die Materie selbst einsteigen, gibt es zunächst einmal wichtige Begriffe samt Definition vorneweg.

Zeiten

Begrifflichkeiten fangen schon bei den Zeiten an – das, was man kennt, ist die Arbeitszeit. Die Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit, Pausen nicht mitgerechnet (§ 2 Abs. 1 ArbZG).

Die Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Ausnahmsweise kann die Arbeitszeit auf zehn Stunden verlängert werden, wenn in einem 24-Wochen-Block bzw. innerhalb eines halben Jahres die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreitet (§ 3 ArbZG).

Praxisbeispiel

Wie manch einer schon weiß, sind gerade in der Notfallrettung 12-Stunden-Schichten üblich. Wie passt das mit den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zusammen?

Nun, es wird nicht die gesamte Dienstzeit als Arbeitszeit gewertet – zu den acht Stunden Arbeitszeit kommen hier noch vier Stunden Bereitschaftszeit.

Dies ist entsprechend auch nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG gestattet.

Bereitschaftszeit ist die Zeit, in der der Arbeitgeber zwar an der Arbeitsstelle anwesend sein muss (= auf der Rettungswache), aber nur im Bedarfsfall tätig werden muss.

Die gesamte Dienstzeit (= Dauer der Schicht) setzt sich somit aus Arbeits- und etwaiger Bereitschaftszeit zusammen.

Verträge

Der primär wichtigste Vertrag ist der Arbeitsvertrag. Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber (= Leistungserbringer im Rettungsdienst) und Arbeitnehmer (= hier der Rettungssanitäter).

Im Arbeitsvertrag werden grundsätzliche Dinge – z.B. die Art der Arbeit, ihre Durchführung, die Arbeitsstätte, die wöchentliche Arbeitszeit, Urlaubsansprüche, das Gehalt usw. – geregelt, sofern keine anderen Verträge (z.B. Tarifverträge) oder gesetzliche Regelungen bereits diese Fragen klären.

Kurzum: der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Durchführung der vertraglichen Arbeit, der Arbeitgeber ist zur Zahlung des Lohnes und zur Einhaltung seiner sonstigen vertraglichen Bestimmungen verpflichtet (§ 611a BGB).

Ein Tarifvertrag ist ein Vertrag, der zwischen Arbeitnehmervertretungen (= Gewerkschaften) sowie Arbeitgebervertretungen geschlossener Vertrag. Der Tarifvertrag ist für alle betreffenden Unternehmen (Achtung, hier gibt’s Unterschiede bei den Verträgen) und den dort Angestellten bindend. Das Tarifvertragsgesetz (TVG) bildet die Rechtsgrundlage.

Ein Tarifvertrag sorgt für eine Gleichbehandlung der Mitarbeiter, schafft Transparenz und verbessert im Idealfall die Situation der Mitarbeiter.

In Tarifverträgen können zahlreiche Dinge festgelegt werden. Vergütungen und Lohnerhöhungen, Urlaubsanspruch, Bonuszahlungen, die wöchentliche Arbeitszeit und viel mehr. Mit anderen Worten: der Tarifvertrag nimmt dem Arbeitsvertrag schon einige Dinge vorweg.

Beispiel für einen Firmentarifvertrag wäre z.B. der DRK-Reformtarifvertrag.

Von diesen Verträgen abgesehen gibt es noch Vereinbarungen auf der Ebene eines Betriebes – die Betriebsvereinbarungen.

Institutionen

Eine Gewerkschaft ist eine Interessenvertretung von Arbeitnehmern. Diese organisieren sich firmen- und durchaus auch branchenübergreifend, um gegenüber der Arbeitgebervertretung eine bessere Verhandlungsposition zu haben.

Gewerkschaften führen Tarifverhandlungen, stehen ihren Mitgliedern in arbeitsrechtlichen Fragen bei und organisieren im Bedarfsfall Arbeitskampfmaßnahmen – sprich: Streiks.

In einer kleineren Ebene gibt es den Betriebsrat – dies ist die Arbeitnehmervertretung in einzelnen Betrieben. Der Betriebsrat besteht aus Angestellten des Betriebs und wird in regelmäßigen Abständen gewählt.

Der Betriebsrat übt vielfältige Kontrollfunktionen gegenüber dem Arbeitgeber aus – er überwacht u.a. die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften, wird bei der Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern ebenso miteinbezogen wie bei Neuanschaffungen von Material. Ferner können sie für den jeweiligen Betrieb geltende Vereinbarungen mit der Geschäftsführung schließen (Betriebsvereinbarungen), in dem bestimmte Sachverhalte, z.B. die Dienstplangestaltung, geregelt werden.

Neben diesen klassischen Institutionen gibt es noch weitere Akteure – die Berufsverbände.

Berufsverbände sind – ähnlich wie Gewerkschaften – Interessenvertretungen der Arbeitnehmer aus verschiedenen Unternehmen. Sie sind allerdings grundsätzlich branchenbezogen (z.B. auf den Rettungsdienst) und keine Vertragspartner bei Tarifverträgen.

Während Gewerkschaften vor allem für die arbeitsrechtliche Vertretung der Arbeitnehmer einstehen, sind Berufsverbände meist im Bereich der fachlichen Vertretung und Weiterentwicklung aktiv.

Praxisrelevant

  • Dienstzeit setzt sich aus Arbeits- und Bereitschaftszeit zusammen
  • Üblich sind in der Notfallrettung 12-Stunden-Schichten
  • die zulässige werktägliche Arbeitszeit beträgt acht Stunden, in Ausnahmefällen ist eine Verlängerung auf zehn Stunden möglich
  • Wichtige Verträge im Bereich des Arbeitsrechts sind der Arbeitsvertrag, der Tarifvertrag und Betriebsvereinbarungen
  • Als Institutionen sind vor allem Gewerkschaften und Betriebsräte relevant – sekundär die Berufsverbände

Im Detail – der Arbeitsvertrag und die Arbeitszeit

Der Arbeitsvertrag ist der zentrale Vertrag, wenn es um die Arbeit im Rettungsdienst geht – er begründet das Arbeitsverhältnis. Für den Arbeitsvertrag selbst ist keine Schriftform vorgeschrieben, diese ist allerdings absolut üblicher Standard.

Klassische Unterscheidungen sind unbefristete und unbefristete sowie Teilzeitarbeitsverträge – auch für geringfügig Beschäftigte (i.d.R. ehrenamtliche Mitarbeiter) gibt es einen Arbeitsvertrag.

Freiwilligendienstleistende im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) oder im Bundesfreiwilligendienst (BFD) erhalten keinen Arbeitsvertrag, sondern eine Vereinbarung, die zwischen dem Träger des Freiwilligendienstes, der Einsatzstelle und dem Freiwilligendienstleistenden selbst.

Vertragsparteien

Die beiden Vertragsparteien – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – müssen selbstverständlich im Arbeitsvertrag genannt werden.

Vertreter des Arbeitgebers muss hier in der Regel der Geschäftsführer des Unternehmens sein, andere Mitarbeiter (z.B. Leiter Rettungsdienst) sind ohne entsprechende Vollmacht (Prokura) nicht berechtigt, Arbeitsverträge zu unterzeichnen.

Beginn des Arbeitsverhältnisses

Das ist das Datum, ab welchem die Tätigkeit beginnt – typischerweise der erste oder der fünfzehnte eines Monats.

Verweis auf gültige Tarifverträge

Sofern das Unternehmen einem Tarifvertrag geschlossen hat, wird auf diesen auch im Arbeitsvertrag verwiesen. Viele Dinge, wie z.B. der Urlaubsanspruch, die wöchentliche Arbeitszeit etc. gelten dann entsprechend der tarifvertraglichen Regelungen und müssen nicht mehr explizit genannt werden.

Probezeit und Kündigungsfristen

Eine Probezeit ist im Rettungsdienst wie bei nahezu allen anderen Arbeitsverhältnissen Standard. Innerhalb der Probezeit, die maximal sechs Monate betragen darf, kann jederzeit von beiden Vertragspartnern innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist gekündigt werden.

Die Kündigungsfristen im regulären Arbeitsverhältnis außerhalb der Probezeit richten sich nach der Firmenzugehörigkeit (§ 622 BGB). Die Kündigung bedarf im Gegensatz zum Vertragsschluss allerdings der Schriftform.

Auf Grundlage eines Tarifvertrags kann allerdings von den gesetzlichen Fristen abgewichen werden. Entsprechende Kündigungsfristen und ihre Grundlage (entsprechend dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder einem Tarifvertrag) werden im Arbeitsvertrag genannt.

Tätigkeit, Arbeitszeit und Arbeitsstätte

Die Tätigkeit ist genau das, was man auf der Arbeit machen soll – und meist wird diese Beschreibung recht allgemein gehalten.

So lautet sie typischerweise „… wird als Rettungssanitäter/in im mobilen Rettungsdienst beschäftigt„.

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt maximal 48 Stunden (§ 3 ArbZG; 6 x 8 Stunden), sofern im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag selbst keine niedrigere Wochenarbeitszeit vereinbart wurde. Hinsichtlich der einzelnen Dienste selbst wird meist auf die „betriebliche Einplanung“ verwiesen. Es ist darauf auch seitens des Mitarbeiters zu achten, dass die tägliche Ruhezeit eingehalten wird (11 Stunden ohne Verkürzung, mit Verkürzung 10 Stunden; § 5 ArbZG).

Die Arbeitsstätte ist der Ort, an der der Dienst versehen wird – das kann eine einzelne Wache, bestimmte Wachen im Verbund oder aber alle Rettungswachen des Unternehmens sein.

Vergütung, Urlaubsanspruch und Krankheitsfall

In einem Arbeitsvertrag werden eben diese Dinge geregelt – sofern keine tarifvertraglichen Regelungen bestehen. Werden bestimmte Aspekte nicht geregelt, greifen automatisch gesetzliche geltende Vorschriften.

Verschwiegenheitspflicht

Mitarbeiter im Rettungsdienst sind nicht nur auf Grundlage strafrechtlicher Vorschriften, sondern auch aufgrund arbeitsrechtlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Demnach können neben strafrechtlichen Konsequenzen auch arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.

Nebentätigkeiten

Berufliche Tätigkeiten außer der Hauptbeschäftigung im Rettungsdienst müssen dem Arbeitgeber gemeldet und von diesem in der Regel genehmigt werden.

Befristung

Im Rettungsdienst sind sachgrundlos befristete Verträge durchaus üblich – d.h., dass viele Verträge nur mit einer Laufzeit von zwei Jahren geschlossen werden und ggf. verlängert werden. Hier ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) maßgebliche Rechtsgrundlage.

Kürzere Laufzeiten sind möglich – eine Verlängerung ist dreimal möglich.

Praxisrelevant

  • Arbeitsverträge werden zwischen Vertreter des Arbeitgebers (i.d.R. Geschäftsführer) und dem Arbeitnehmer geschlossen
  • Arbeitsverträge regeln unter anderem Probezeit, etwaige Befristung, Kündigungsfristen, Arbeitszeit, Arbeitsstätte, Tätigkeit, Vergütung, Urlaubsansprüche sowie Verhalten im Krankheitsfall
  • Wöchentliche Höchstarbeitszeit sind 48 Stunden, pro Tag 11 Stunden Ruhezeit (ohne Verkürzung)
  • Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch im Arbeitsvertrag enthalten!
  • Kündigung bedarf der Schriftform! Fristen beachten!

Im Detail – der Betriebsrat und: wann sollte man sich an ihn wenden?

Betriebsräte sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt – und in den meisten Rettungsdiensten existent.

Der Betriebsrat ist eine betriebsinterne Vertretung der Arbeitnehmer gegenüber der Geschäftsführung. Er übt eine Vielzahl von Kontroll- und Beratungsfunktionen aus und sollte erster Ansprechpartner der Arbeitnehmer bei arbeitsrechtlichen Problemen sein.

Der Betriebsrat ist vom Arbeitgeber über alle wesentlichen Planungen und Änderungen, die die Arbeit in räumlicher und fachlicher Situation beeinflussen, zu unterrichten – der Betriebsrat hat nimmt hierbei eine Beratungsfunktion wahr (§ 90 BetrVG). Ebenso kann der Betriebsrat bei einer übermäßigen Belastung der Mitarbeiter von Arbeitgeber verlangen, Abhilfe zu schaffen (§ 91 BetrVG).

Der Betriebsrat hat eine Beratungs- und Mitbestimmungsfunktion in praktisch allen Aspekten der Personalplanung – von der Stellenplanung an sich über die Einstellung von Mitarbeitern und Auszubildenden bis hin zum Kündigungsverfahren (§§ 92 – 105 BetrVG).

Praxistipp

Wenn es zu irgendwelchen relevanten arbeitsrechtlichen Problemen mit dem Arbeitgeber oder den Vorgesetzten kommt, sollte man den Betriebsrat frühzeitig „ins Boot holen“.

Als Arbeitnehmer darf man darauf bestehen, dass bei entsprechenden Gesprächen ein Mitglied des Betriebsrats anwesend ist – diese Möglichkeit sollte man aufgrund der idealerweise arbeitsrechtlichen Vorbildung und Erfahrung einerseits, aufgrund eines möglichen Zeugen andererseits auf jeden Fall nutzen.

Betriebsräte sind – als offenkundige Vertretung der Arbeitnehmer mit recht weitreichenden Einflussmöglichkeiten – auf der Arbeitgeberseite nicht unbedingt „beliebt“. Es bietet sich daher an, den Betriebsrat nur in sinnvollen Fällen einzuschalten.

Die berechtigte „Schelte“ des Wachenleiters, weil man zum wiederholten Male den RTW vollkommen verschmutzt übergeben hat, ist da meist kein sinnvoller Grund.

Umgang mit dem Arbeitgeber

In der Theorie ist es doch so schön – man verpflichtet sich, eine Arbeit zu erledigen, macht sie, und wird dafür bezahlt.

In der Praxis treffen dann allerdings doch oftmals sehr unterschiedliche Wünsche, Erwartungen und Vorstellungen von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite aufeinander, die sich mehr schlecht als recht in Einklang bringen lassen.

Es besteht daher immer ein gewisses Konfliktpotential – auch in dem eher kollegial statt hierarchisch eingestellten Rettungsdienst.

Bei aller Partnerschaftlichkeit, die im Rettungsdienst gang und gäbe ist, darf man eines nicht vergessen: es ist eine reine Geschäftsbeziehung. Und in dieser darf man auch eigene Ansprüche haben und diese verfolgen.

Leider ist in der Ebene der Geschäftsführung die Maxime

„Reisende soll man nicht aufhalten“

immer noch in (zu) vielen Köpfen vorhanden.

Grundregeln

Man sollte sich niemals ausnutzen lassen und auf vorhandenem Recht bestehen – am Ende des Tages wird es einem nicht gedankt.

Man sollte lösungsorientiert an arbeitsrechtliche Probleme herantreten und die Probleme auch klar ansprechen.

Bei schwerwiegenderen Problemen sollte der Betriebsrat von vornherein informiert und in die Lösung mit einbezogen werden – Rückfragen bei Unklarheiten sind immer möglich und sollten wahrgenommen werden.

Kontrolliere! Du als Arbeitnehmer bist mit dafür verantwortlich, dass die für dich geltenden Schutzvorschriften eingehalten werden – zum Beispiel die Arbeitszeiten und die Einhaltung der Ruhezeiten. Bestehe darauf!

Nutze die Expertise von anderen – egal, ob es Betriebsrat, Gewerkschaft und/oder Berufsverband sind. Eine Beratung in schwierigen Fragen ist meist lohnenswert und spart (unnötigen) Stress mit dem Arbeitgeber.

Praxisrelevant

  • Nicht ausnutzen lassen! Fairness einfordern und fair bleiben.
  • Entscheidungen des Arbeitgebers kontrollieren! Man ist als Arbeitnehmer auch eine „Kontrollinstanz“!
  • Probleme offen und ehrlich ansprechen, lösungsorientiert denken
  • bei schwerwiegenden Problemen von Fachkundigen beraten lassen!
  • Nie vergessen: der Arbeitgeber hat meist andere Ziele, als der Arbeitnehmer

Zusammenfassung

  • Arbeitszeit: die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit, Pausen nicht mitgerechnet
  • Bereitschaftszeit: Zeit mit Anwesenheit an der Arbeitsstätte, Arbeit nur im Bedarfsfall
  • Werktägliche Arbeitszeit: i.d.R. acht Stunden, in Ausnahmefällen Verlängerung auf zehn Stunden; darüber hinaus nur auf Basis eines Tarifvertrags
  • Wochenarbeitszeit: 48 Stunden, wenn keine geringere Zeit vereinbart wurde
  • Ruhezeit: ohne Verkürzung mindestens 11 Stunden täglich
  • Arbeitsverträge werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen, regeln Probezeit, etwaige Befristung, Kündungsfristen, Arbeitszeit, Arbeitsstätte, Tätigkeit, Vergütung, Urlaubsansprüche sowie Verhalten im Krankheitsfall sowie die Verschwiegenheitspflicht
  • Tarifverträge werden zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebervertretungen geschlossen – regelt allgemeine Bestimmungen, die in den Arbeitsverträgen automatisch berücksichtigt werden
  • Gewerkschaften sind firmenübergreifende Interessenvertretungen der Arbeitnehmer – führen u.a. Tarifverhandlungen
  • Betriebsräte sind Interessenvertretungen der Arbeitnehmer auf betrieblicher Ebene – üben zahlreiche Beratungs- und Kontrollfunktionen gegenüber dem Arbeitgeber aus
  • bei schwerwiegenden arbeitsrechtlichen Probleme sollte der Betriebsrat frühzeitig informiert und hinzugezogen werdne
  • Arbeitgeber haben trotz häufig partnerschaftlichen Verhältnisses im Rettungsdienst eine reine Geschäftsbeziehung zum Arbeitnehmer
  • Bei Problemen gilt allgemein: Nicht ausnutzen lassen! Fairness einfordern und fair bleiben.

Lernziele

Du kennst nun

  • die Begriffe Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung,
  • die Institutionen Betriebsrat, Gewerkschaft und Berufsverband,
  • grundlegende Regelungen zur Arbeitszeit und Besonderheiten im Rettungsdienst,
  • den grundlegenden Aufbau eines Arbeitsvertrags und typische Regelungen,
  • die Aufgaben eines Betriebsrats und wann man ihn nutzen sollte.

Interessenkonflikte

Der Autor gibt an, dass es sich bei den verlinkten Büchern um Affiliate-Links handelt. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten bei der Bestellung über den Link. Eine Einflussnahme bei der Auswahl der Literatur ist dadurch nicht erfolgt. Siehe auch: Hinweise zu Affiliate-Links.

Der Autor gibt an, dass keine Interessenkonflikte bestehen.

Quellen

Bundesamt für Justiz (2021): Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, abgerufen unter https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/BJNR000130972.html am 03.02.2022.

Bundesamt für Justiz (2021): Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5252) geändert worden ist, abgerufen unter https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html am 03.02.2022.

Bundesamt für Justiz (2020): Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, abgerufen unter https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/BJNR117100994.html am 03.02.2022.

Bundesamt für Justiz (2020): Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, abgerufen unter http://www.gesetze-im-internet.de/tvg/BJNR700550949.html am 03.02.2022.

Bundesamt für Justiz (2019): Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, abgerufen unter https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/BJNR196610000.html am 03.02.2022.

Luxem J., Runggaldier K., Karutz H., Flake F. (2020): Notfallsanitäter Heute, 7. Auflage. Urban & Fischer Verlag/Elsevier GmbH, München. ISBN 978-3437462115. Hier erhältlich: https://amzn.to/3q8w62I Affiliate-Link

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SaniOnTheRoad

Notfallsanitäter, Teamleiter und Administrator des Blogs. Vom FSJler über Ausbildung bis zum Haupt- und Ehrenamt im Regelrettungsdienst und Katastrophenschutz so ziemlich den klassischen Werdegang durchlaufen. Mittlerweile beruflich qualifizierter Medizinstudent im klinischen Abschnitt des Studiums. Meine Schwerpunkte liegen auf Ausbildungs- und Karrierethemen, der Unterstützung von Neueinsteigern, leitliniengerechten Arbeiten sowie Physiologie, Pathophysiologie, Pharmakologie und EKG für den Rettungsdienst. Mehr über mich hier.

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