1.8 BOS-Funk

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Lernziele

Nach diesem Beitrag

  • kennst Du die Bedeutung des BOS-Funks im rettungsdienstlichen Einsatzbetrieb,
  • kennst Du allgemeine rechtliche Vorschriften aus der BOS-Funkrichtlinie sowie der PDV /DV 810.3,
  • kennst Du das Fernmeldegeheimnis und Konsequenzen bei Nichteinhaltung,
  • kennst Du technische Grundlagen der Funkübermittlung,
  • kennst Du die Unterschiede zwischen Digital- und Analogfunk,
  • kennst Du die Grundsätze der Kommunikation im Sprechfunk,
  • kennst Du die Bedeutung von Organisationskennungen, taktischen Kennziffern und der Statusmeldungen,
  • kennst Du rettungsdienstlich relevante Funkbeispiele und die Grundlagen des Sprechfunkbetriebs.

Abstract

Der BOS-Funk ist als nicht-öffentlicher Landfunkdienst essentieller Bestandteil der Kommunikation im Einsatz. Rechtliche Basis bilden das Telekommunikationsgesetz (TKG), das Strafgesetzbuch (StGB), die BOS-Funkrichtlinie sowie die PDV/DV 810.3.

Die Teilnahme am BOS-Funk ist nur bestimmten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie ihren Angehörigen im Rahmen der Dienstausübung gestattet, eine gesonderte Schulung ist notwendig.

In technischer Sicher werden Analog- und Digitalfunk unterschieden, welche sich in den Verfahrensweisen geringfügig und der Struktur und Datenübermittlung doch erheblich unterscheiden.

Praktische Beispiele zum Funkbetrieb und zum Funkverkehr sind inkludiert. Für eine umfassende Betrachtung sei auf weitergehende Literatur verwiesen.

Wiederholung: Rettungsdienstbereiche

Für die Beauftragung der Leistungserbringer im Rettungsdienst ist in der Regel der jeweilige Landkreis oder die kreisfreie Stadt verantwortlich – umfasst ein Rettungsdienstbereich mehrere Landkreise, wird ein Landkreis als zuständig erklärt. Dies ist dann der Träger des Rettungsdienstes, dessen Kreisverwaltung oder Landratsamt auch die Aufsichtsbehörde darstellt.

Der Rettungsdienstbereich ist in Sachen „Funk“ dem Funkverkehrsbereich gleichzusetzen. Große Rettungsdienstbereiche können jedoch auf mehrere Funkverkehrsbereiche aufgeteilt werden.

Dieses Bild hat ein leeres alt-Attribut; sein Dateiname ist rettungsdienstbereich.jpg.
Schematische Darstellung eines Rettungsdienstbereichs. Der Rettungsdienstbereich ist meist mit dem Funkverkehrsbereich identisch. (C) 2020 SaniOnTheRoad.

Mehr Informationen im Beitrag „1.2 Der Rettungsdienst in Deutschland„.

Wiederholung: Verschwiegenheitspflicht

Rettungsdienstpersonal unterliegt – ähnlich wie Ärzte – der Verschwiegenheitspflicht, was Patientendaten („Geheimnisse des privaten Lebensbereichs“) angeht. Ferner regeln arbeitsrechtliche Bestimmungen – die Dienstanweisungen – ebenso die Verschwiegenheit gegenüber Dritten.

Unter die Verschwiegenheitspflicht fällt entsprechende Daten auch im Rahmen des Sprechfunks.

Mehr Informationen im Beitrag „1.4 Straf- und zivilrechtliche Grundlagen„.

Einführung

Der BOS-Funk begleitet jeden Rettungsdienstler von Tag 1 auf der Rettungswache bis zum letzten Tag vor der Rente – er ist das Kommunikations- und Alarmierungsmittel im Rettungsdienst schlechthin.

Der BOS-Funk ist ein mobiler, nichtöffentlicher Landfunkdienst – Zugang haben nur Berechtige, eben die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), darunter die Polizeien des Bundes und der Länder, die Feuerwehren, das Technische Hilfswerk, verschiedene Organisationen des Katastrophenschutzes und die Leistungserbringer im öffentlichen Rettungsdienst.

Auf technischer Ebene wird zwischen analogem und digitalem BOS-Funk unterschieden, auf organisatorischer Ebene zwischen polizeilichem und nicht-polizeilichem BOS-Funk.

Rechtlich bilden das Telekommunikationsgesetz (TKG), das Strafgesetzbuch (StGB), die BOS-Funkrichtlinie sowie die PDV/DV 810.3 die Basis.

Die sichere, kurze und eindeutige Kommunikation ist sowohl für einen geordneten Funkablauf (Funkdisziplin) als auch die Sicherheit von Besatzungen und Patienten elementar.

Im Folgenden liegt der Schwerpunkt vor allem auf dem praxisrelevanten Funken an sich – das, was die meisten „Schwierigkeiten“ bereitet – für technische und rechtliche Belange wird eine theoretische Grundbasis geschaffen.

Rechtliche Grundlagen

Teilnahme am BOS-Funk

Grundsätzlich ist der BOS-Funk nur Berechtigten vorenthalten – Zivilpersonen haben keinen Zugriff auf den BOS-Funk und dürfen nicht an diesem teilnehmen, auch das bloße „Abhören“ des BOS-Funks mittels Funkscannern ist bereits illegal.

Geregelt wird der BOS-Funk durch die „Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)„, kurz BOS-Funkrichtlinie des Bundesmininsterium des Innern.

§ 1 – BOS-Funk

„(1) Der BOS-Funk ist Teil der nichtöffentlichen Funkanwendungen (nöFa), für den im Frequenznutzungsplan besondere Frequenzbereiche festgelegt sind. Er umfasst Funkanlagen und Funknetze des nichtöffentlichen mobilen Landfunks (nömL) sowie Funkanlagen in bestimmten Anwendungen des nichtöffentlichen Festfunks (nöF), die zum Anschluss oder zur Verbindung ortsfester Landfunkstellen des nömL untereinander bestimmt sind, und des Richtfunks.

(2) Durch die folgenden Bestimmungen sollen den in § 4 als Berechtigte genannten BOS im Rahmen ihrer Aufgabenstellung ausreichende Funkverbindungen gesichert und gegenseitige Störungen verhindert werden.
Um Handlungssicherheit der Anwender zu gewährleisten, ist eine Ausbildung gemäß der einschlägigen Bestimmungen des Bundes und der Länder durchzuführen.“

Quelle: Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS), https://www.bdbos.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzestexte/BOS-Funkrichtlinie.pdf?__blob=publicationFile&v=2; abgerufen am 11.11.2020

Eine Verpflichtung zur Ausbildung der „Funker“ – was im Rettungsdienst zwangsläufig jeder Mitarbeiter ist – ergibt sich ebenfalls aus § 1 der BOS-Funkrichtlinie.

Hiermit ist die (de jure verpflichtende) Schulung zum BOS-Sprechfunker gemeint, die im Regelrettungsdienst jedoch nicht überall flächendeckend erfolgt.

Die Ausbildung zum BOS-Sprechfunker umfasst 16 Unterrichtseinheiten in Theorie und Praxis (verteilt auf zwei Tage) sowie eine theoretische Multiple-Choice-Prüfung und die Verpflichtungserklärung nach § 88 TKG und der DV 810.3.

Anwendungsberechtigt sind nach § 4 der BOS-Funkrichtlinie Angehörige der Organisationen

§ 4 – Berechtigte des BOS-Funks

(1) Berechtigte des BOS-Funks sind:
1.1 die Polizeien der Länder;
1.2 die Polizeien des Bundes;
1.3 die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW);
1.4 die Bundeszollverwaltung;
1.5 die kommunalen Feuerwehren, staatlich anerkannte Werkfeuerwehren sowie sonstige nichtöffentliche Feuerwehren, wenn sie auftragsgemäß auch außerhalb ihrer Liegenschaft eingesetzt werden können;
1.6 die Katastrophen- und Zivilschutzbehörden des Bundes und der Länder, öffentliche Einrichtungen des Katastrophenschutzes und nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen auch, soweit sie Zivilschutzaufgaben wahrnehmen;
1.7 die behördlichen Träger der Notfallrettung nach landesrechtlichen Bestimmungen und die Leistungserbringer, die mit der Durchführung der Aufgabe „Notfallrettung“ von den jeweiligen Trägern der Notfallrettung beauftragt wurden;
1.8 die mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben gesetzlich beauftragten Behörden und Dienststellen, für die das BMI im Benehmen mit dem BMF und den zuständigen obersten Landesbehörden die Notwendigkeit bestätigt hat, mit den Berechtigten nach Nr. 1.1 – 1.7 über BOS-Funk zusammenzuarbeiten;
1.9 die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder.

Quelle: Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS), https://www.bdbos.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzestexte/BOS-Funkrichtlinie.pdf?__blob=publicationFile&v=2; abgerufen am 11.11.2020


Praxisrelevant

Der BOS-Funk ist nur den in der BOS-Funkrichtlinie genannten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie ihren Angehörigen im Rahmen der Dienstausübung zugänglich.

Eine Ausbildung zum BOS-Sprechfunker (16 UE) ist ebenso notwendig wie die Verpflichtung zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses.

Fernmeldegeheimnis

Jegliche Informationen rund über eine Telekommunikations- oder eben Funkverbindung unterliegen dem Fernmeldegeheimnis. Weder Inhalte noch die Tatsache, dass überhaupt eine Verbindung bestand, dürfen an Dritte weitergegeben werden.

Ein Abhörverbot besteht grundsätzlich für alle nicht-berechtigten Personenkreise – für berechtigte Personenkreise gilt ein Abhörverbot, wenn diese keine Teilnehmer an der Kommunikation sind (Beispiel: Rettungsdienstbesatzung hört unbeteiligten Funk der Feuerwehr ab).

TKG – § 88 Fernmeldegeheimnis

„(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.“

Quelle: Bundesamt für Justiz, http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__88.html; abgerufen am 11.11.2020


TKG – § 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen

„Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genommen werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören oder die in vergleichbarer Weise erfolgende Kenntnisnahme und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.“

Quelle: Bundesamt für Justiz, http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__89.html; abgerufen am 11.11.2020

Die Strafen richten sich nach den einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs – zum einen die bekannte Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB), aber auch die Verletzung der Vetraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB), neben diversen anderen Straftatbeständen.

§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

  1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
  2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

  1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
  2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Quelle: Bundesamt für Justiz, https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201.html; abgerufen am 12.11.2020


§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

  1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
  2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
  3. Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
  4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
  5. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
  6. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
  7. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Quelle: Bundesamt für Justiz, https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html; abgerufen am 12.11.2020


Prüfungsrelevant

  • BOS-Funk ist ein nicht-öffentlicher Landfunkdienst der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
  • BOS-Funk unterliegt dem Fernmeldegeheimnis; Abhören des BOS-Funks als Unbeteiligter ist illegal

Autorisierte Stelle

Die „autorisierte Stelle“ ist eine Behörde auf Länderebene, die für den Betrieb des Funknetzes, die Endgerätebeschaffung, die Nutzung von Gruppen und die Überwachung des Funkverkehrs zuständig ist.

Technische Grundlagen

Analogfunk

Der Analogfunk ist die technisch ältere Version des Sprechfunks und wurde mittlerweile weitgehend vom Digitalfunk verdrängt. Dennoch ist vielerorts der Analogfunk als Rückfallebene vorhanden und wird vereinzelt auch noch als primäres Mittel zur Funkkommunikation verwendet.

Die Ausbreitung von Funkwellen erfolgt als elektromagnetische Wellen in einem bestimmten Frequenzbereich (Frequenz = Lichtgeschwindigkeit/Wellenlänge) . Abhängig von der Wellenlänge der Trägerfrequenz werden hier der „Leitstellenfunk“ (4-Meter-Band) und der Einsatzstellenfunk (2-Meter-Band) unterschieden. Die Bänder werden zudem in ein „Unterband“ (unterer Frequenzbereich) sowie ein „Oberband“ (oberer Frequenzbereich) eingeteilt

Im BOS-Funk werden – im Gegensatz zu anderen Funkbetriebsanwendungen – keine genauen Frequenzen genutzt, sondern gebündelte Frequenzen als Kanäle genutzt, in der Regel im Verfahren des Gegensprechens (= nur eine Stelle kann funken, Sende- und Empfangsbetrieb auf einer Frequenz.).

Eine typische Angabe für einen Kanal wäre im analogen BOS-Funk z.B. „416 GU“ – Kanal 416, Gegensprechen, Unterband.

Elektromagnetische Wellen im genutzten Frequenzbereich von 30 – 300 MHz (Ultrakurzwellen) breiten sich „quasi-optisch“ aus, d.h. ähnlich wie Licht. Es muss somit eine direkte „Sichtlinie“ zum Sender oder einem Umsetzer bestehen, sonst ist kein Funkkontakt möglich (oder stark eingeschränkt).

Dementsprechend beeinträchtigen geographische Hindernisse wie Berge (Absorption, Reflexion, Funkschatten) oder auch hohe Bauwerke (Beugung, diffuse Reflexion) und auch die Standorte von Sender/Umsetzer und Empfänger die Reichweite des Funks, als auch die Qualität der Funkverbindung („Rauschen“).

Ferner hängt die Reichweite der Funkwellen auch von der Sendeleistung des Empfängers ab – stationäre Funkanlagen haben in der Regel eine größere Sendeleistung als mobile (= Fahrzeugfunkgeräte) oder tragbare Endgeräte.

Die Information – sprich: die niederfrequente Sprache – wird der hochfrequenten Trägerwelle aufmoduliert. Im BOS-Funk erfolgt dies grundsätzlich mit der Frequenzmodulation.

Ferner ist über die Analogfunkkanäle auch eine Fahrzeugalarmierung möglich – hierfür werden so genannte Fünf-Ton-Folgen genutzt, welche einem Fahrzeug/einer Einheit zugeordnet sind. Zudem kann über den Analogfunk auch eine Übermittlung des Status (Funkmeldesystem, FMS) möglich.

„Nice to know“

Eine detaillierte Darstellung der technischen Funktionsweise findet sich in den entsprechenden Teilnehmerunterlagen zum Analogfunk.

Digitalfunk

Der Digitalfunk stellt die technisch neuere Version des BOS-Funks dar, die mittlerweile praktisch flächendeckend Standard im Regelrettungsdienst, den Feuerwehren und dem Katastophenschutz ist.

Das Grundprinzip der Übertragung und die Technik entspricht dem Analogfunk – es werden elektromagnetische Wellen übermittelt. Statt einer Frequenzmodulation werden die Informationen jedoch „digitalisiert“ – wie in der Computertechnik üblich erfolgt die Informationscodierung mit einer Abfolge von „0“ und „1“.

Dies hat den Vorteil, dass die Sprachqualität deutlich verbessert ist und die Informationen verschlüsselt werden können (Abhörsicherheit) – Nachteil ist: es gibt auch hier nur zwei Zustände, nämlich Empfang in guter Qualität, oder kein Empfang.

Anders als im Analogfunk ist der Aufbau der Infrastruktur im Digitalfunk: diese fungiert ähnlich wie ein Mobilfunknetz mit verschiedenen Zellen, über die ein Digitalfunkgerät Zugriff auf das Netz erhält.

Der standardmäßige Betrieb zur Kommunikation im Rettungsdienst ist der Netzbetrieb (Trunked Mode, TMO) – die an der Kommunikation beteiligten Funkgeräte sind in das Netz eingebucht und können so über weite Distanzen eine Verständigung ermöglichen. Dies ist praktisch das Äquivalent zum „Leitstellenfunk“ (4-Meter-Band) im Analogfunk.

Davon abgesehen gibt es grundsätzlich auch die Möglichkeit des netzunabhängigen Betriebs (Direct Mode, DMO). Die beteiligten Funkgeräte sind nicht in das Netz eingebucht, sondern fungieren unmittelbar als Sender und Empfänger. Die Reichweite ist deutlich begrenzt, daher ist die Anwendung nur für kurze Reichweiten geeignet – ein Äquivalent zum Einsatzstellenfunk (2-Meter-Band) des Analogfunks.

Ferner gibt es die Möglichkeit einer Gateway– und einer Repeater-Schaltung (auf diese wird an der Stelle nicht weiter eingegangen).

Im Gegensatz zum Analogfunk sind beide Betriebsarten mit nur einem Funkgerät möglich.

Anstelle der Kanäle des Analogfunks gibt es im Digitalfunk bestimmte Gruppen (in einer Ordnerstruktur geordnet), auf denen die Kommunikation erfolgt. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass im Digitalfunk keine festen Frequenzen genutzt werden, sondern die Frequenzen dynamisch zugeteilt werden.

Gruppen sind klassischerweise nicht bundesweit aktiv geschaltet, sondern (je nach Gruppe) nur in einem Landkreis und den umgebenden Landkreisen oder dem jeweiligen Bundesland.

Im Gegensatz zum Analogfunk besteht neben der „normalen“ Gruppenkommunikation auch die Möglichkeit eines Einzelrufs (Halb- oder Vollduplex) und die Möglichkeit des Versendens und Empfangens von Textnachrichten (Short Data Service, SDS).

„Nice to know“

Eine detaillierte Darstellung der technischen Funktionsweise findet sich in den entsprechenden Teilnehmerunterlagen zum Digitalfunk.


Prüfungsrelevant

  • Funk allgemein: Übermittlung von Informationen mittels elektromagnetischer Wellen
  • Analoger BOS-Funk nutzt Frequenzmodulation, digitaler BOS-Funk digitale Codierung
  • Frequenzbereich 30 – 300 MHz, Ultrakurzwellen, „quasi-optische“ Ausbreitung
  • Absorption, Reflexion, Beugung und Funkschatten beeinträchtigen Funkqualität und Reichweite
  • Betrieb erfolgt als Gegensprechen – „nur einer funkt, der Rest hört zu“
  • Analogfunk nutzt Kanäle als Frequenzbereiche
  • Digitalfunk bietet höhere Sprachqualität, Abhörsicherheit und Reichweite
  • Digitalfunk nutzt ein zelluläres Netz mit Gruppen zur Kommunikation
  • Netzbetrieb (TMO) und Direktbetrieb ohne Netz (DMO) im Digitalfunk möglich
  • Digitalfunk kann als Gruppenruf, Einzelruf, Notruf und SDS genutzt

Funkbetrieb

Die Vorschriften zum Sprechfunkbetrieb ergeben sich aus der PDV/DV 810.3.

Organisationskennungen

Alle teilnehmenden Organisationen am BOS-Funk haben eine entsprechende Kennung, mit derer sie zugeordnet werden können.

OrganisationKennung im Funk
Arbeiter-Samariter-Bund (ASB)Sama
Bundesverband Rettungshunde e.V.Antonius
Deutsche-Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. (DLRG)Pelikan
Deutsches Rotes Kreuz (DRK)Rotkreuz
FeuerwehrFlorian
Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH)Akkon
KatastrophenschutzKater
Malteser Hilfsdienst (MHD)Johannes
RettungshubschrauberChristoph
Technisches Hilfswerk (THW)Heros
Zugelassene private/sonstige RettungsdiensteRettung
Autorisierte StelleTetra
Polizeikeine einheitliche Regelung

Taktische Kennziffern

Die taktischen Kennziffern geben an, um welchen Fahrzeugtyp es sich handelt – diese sind bundesweit nicht einheitlich, die folgende Beispieldarstellung für den Rettungsdienst beruht auf dem Beispiel Rheinland-Pfalz.

Fahrzeug/FunktionTaktische Kennziffer
Leitender Notarzt05
Organisatorischer Leiter Rettungsdienst06
Ärztlicher Leiter Rettungsdienst07
Bedarfs-Notarzteinsatzfahrzeug („Hintergrund-NEF“)80
Notarztwagen/Baby-NAW/Intensivtransportwagen81
Notarzteinsatzfahrzeug82
Rettungswagen (Regelrettungsdienst)83
Notfallkrankenwagen (Regelrettungsdienst)84
Krankentransportwagen (Regelrettungsdienst)85
Rettungswagen (Schnelleinsatzgruppen und Ortsvereine)86
Krankentransportwagen (Schnelleinsatzgruppen und Ortsvereine)87
Großraumrettungswagen (GRTW)88
Luftrettungsmittel89

Die „führende“ Null bei den taktischen Kennziffern wird nicht mitgesprochen!

Funkrufnamen

Im Grundsatz sind Funkrufnamen immer nach dem gleichen Konzept aufgebaut:

  1. Organisationskennung
  2. zugeordneter Einsatzbereich (Leitstellenbereich, Kreis, Gemeinde…)
  3. Standortnummer (Wachenkennung)
  4. Fahrzeugart (Taktische Kennziffer)
  5. Laufende Nummer des Fahrzeugs gleicher Art

Beispiele

Rotkreuz Koblenz 1/83-2“ – Zweiter RTW der DRK-Rettungswache 1 in Koblenz

Sama Mainz 2/85-3“ – Dritter KTW der ASB-Rettungswache 2 in Mainz

Kater Musterhausen 5-2“ – zweiter LNA des Landkreises Musterhausen, ohne festen Standort

Funkmeldesystem (Status)

Sowohl im Digital- als auch im Analogfunk gibt es verschiedene Status – vereinfacht gesagt: die Darstellung „wer macht gerade was“. Diese unterscheiden sich geringfügig.

Der Status kann sowohl mittels FMS (Tastendruck am Funkgerät), als auch verbal über Sprechfunk mitgeteilt werden.

StatusBedeutung AnalogfunkBedeutung DigitalfunkErläuterung
1Einsatzbereit auf FunkEinsatzbereit auf Funk
2Einsatzbereit auf WacheEinsatzbereit auf Wache
3EinsatzübernahmeEinsatzübernahme
4Einsatzort anEinsatzort an
5SprechwunschSprechwunsch
6Nicht einsatzbereitNicht einsatzbereitBspw. Defekt, Dienstschluss
7Im Einsatz gebundenIm Einsatz gebundenIm RD: Patient aufgenommen
8Bedingt verfügbarBedingt verfügbarIm RD: Ankunft am Zielort
9Verstanden/Einsatzübernahme NEF ohne NotarztVerstanden/Einsatzübernahme NEF ohne NotarztNEFs holen Notärzte oftmals an der Klinik ab ; wird ein Einsatz ohne Notarzt übernommen, wird zuerst die „9“ gedrückt, bei Zusteigen des Notarztes die „3“
0NotrufPriorisierter SprechwunschDie Notruffunktion ist im Digitalfunk geräteseitig gegeben (roter/orangener Knopf)

Ein priorisierter Sprechwunsch wird vor anderen Sprechwünschen abgearbeitet, hat aber eine geringere Priorität als ein Notruf – der bestehende Funkverkehr wird durch den priorisierten Sprechwunsch nicht unterbrochen.

Grundsätze der Kommunikation

  • es ist klar, deutlich, in angemessener Lautstärke und Sprachgeschwindigkeit und möglichst „knapp“ zu sprechen – angemessener Abstand zum Mikrofon
  • Teilnehmer werden mit „Sie“ angesprochen, Floskeln und Höflichkeitsformen sind zu vermeiden
  • Abkürzungen und Namen sind zu vermeiden, Zahlen sind „unverwechselbar“ auszusprechen
  • Eigennamen werden nach dem gängigen Buchstabieralphabet buchstabiert.
  • Es sind die vorgesehenen Betriebswörter und Sprechgruppen möglichst zu nutzen (in der Praxis ist ein reines „Funken nach Lehrbuch nicht möglich“
  • Bestehende Gespräche werden nicht unterbrochen,
  • Grundregel für den Digitalfunk – Sprechtaste drücken, denken, sprechen, Sprechtaste loslassen

Prüfungsrelevant

  • Basis für den Funkbetrieb ist die PDV/DV 810.3
  • Funkrufnamen bestehen aus Organisationskennung – Bereichskennung – Standortnummer – taktische Kennziffer – Laufende Nummer des Fahrzeugs
  • Taktische Kennziffern des Rettungsdienstes: 80 – 89 (typischerweise, bundeslandabhängig)
  • Statusmeldungen (0 – 9) können über FMS oder verbal übermittelt werden
  • klar, deutlich, in angemessener Lautstärke und Sprachgeschwindigkeit und möglichst „knapp“ zu sprechen – angemessener Abstand zum Mikrofon
  • Teilnehmer werden mit „Sie“ angesprochen, Floskeln und Höflichkeitsformen sind zu vermeiden
  • Abkürzungen und Namen sind zu vermeiden, Zahlen sind „unverwechselbar“ auszusprechen
  • Eigennamen werden nach dem gängigen Buchstabieralphabet buchstabiert.
  • Es sind die vorgesehenen Betriebswörter und Sprechgruppen möglichst zu nutzen
  • Bestehende Gespräche werden nicht unterbrochen
  • Ein Notruf unterbricht allen übrigen Sprechfunkverkehr, die Sprechtaste muss nicht mehr gedrückt werden

Funkbeispiele

Grundlegender Aufbau eines Funkspruchs

Wie in allen anderen Funkanwendungen gilt auch im BOS-Funk – digital wie analog – es erfolgt zunächst ein Einleitungsruf, mit dem die angesprochene Stelle gerufen wird.

Grundsätzlich besteht dieser aus

  • Rufname der gerufenen Funkstelle
  • Betriebswort „VON“
  • eigener Rufname
  • Betriebswort „KOMMEN“

„Leitstelle Musterstadt von Rotkreuz Musterstadt 1/83-1, kommen.“

Die Bestätigung erfolgt mittels

  • Betriebswort „HIER“
  • Rufname der gerufenen Funkstelle
  • Betriebswort „KOMMEN“

„Hier Leitstelle Musterstadt, kommen.“

Anschließend kann die Nachricht übermittelt werden. Auch hier gilt wieder die Reihenfolge

  • Betriebswort „HIER“
  • eigener Rufname
  • Nachricht
  • Betriebswort „KOMMEN“

„Hier Rotkreuz Musterstadt 1/83-1, Patient aufgenommen, Status 7 ins Krankenhaus Musterstadt, kommen.“

Je nach erfolgter Information kann eine Bestätigung erfolgen („Verstanden“), eine Rückfrage erfolgen oder die Antwort auf eine Frage kommen. Ein abgeschlossener Funkspruch, der keine weitere Tätigkeit erfordert, wird mit dem Betriebswort „ENDE“ beendet.

Beispiel Bestätigung

„Hier Leitstelle Musterstadt, verstanden, Ende.“

Beispiel Rückfrage

„Hier Leitstelle Musterstadt, verstanden. Frage: Patientenname, kommen?“

Genauso können neue Einsatzaufträge mitgeteilt und übernommen werden:

„Rotkreuz Musterstadt 1/83-1 von Leitstelle Musterstadt, kommen.“

„Hier Rotkreuz Musterstadt 1/83-1, kommen.“

„Hier Leitstelle Musterstadt, neuer Einsatz für Sie, mit Sonderrechten in die Hauptstraße in Musterstadt, internistischer Notfall, kommen.“

„Hier Rotkreuz Musterstadt 1/83-1, verstanden, Ende.“


Sammelruf und Durchsage

Bei beiden Varianten werden mehrere Beteiligte am Funk angesprochen – entweder können alle Teilnehmer am Gruppenfunk („AN ALLE“, auch mit benannten Ausnahmen) angesprochen werden.

Ein Sammelruf muss von den gerufenen Teilnehmern bestätigt werden – gegebenenfalls werden diese gezielt angesprochen. Eine reine Durchsage bedarf keiner Bestätigung.

Die folgende Darstellung entspricht der gängigen Funkpraxis.

Beispiel Sammelruf

„Rotkreuz Musterstadt 1/83-1, Sama Musterstadt 2/82-1 von Leitstelle Musterstadt, kommen“

„Hier Rotkreuz Musterstadt 1/83-1, kommen.“

„Hier Sama Musterstadt 2/82-1, kommen.“

„Hier Leitstelle Musterstadt, neuer Einsatz für Sie, auf die B 4711 zwischen Musterstadt und Hintertupfingen, dort Verkehrsunfall, kommen.“

„Hier Rotkreuz Musterstadt 1/83-1, verstanden, Ende.“

„Hier Sama Musterstadt 2/82-1, verstanden, Ende.“

Beispiel Durchsage

„Hier Leitstelle Musterstadt an alle, internistische Notaufnahme des Krankenhaus Musterstadt bis 17 Uhr abgemeldet, ich wiederhole internistische Notaufnahme des Krankenhaus Musterstadt bis 17 Uhr abgemeldet. Ende.“


Typische Funksituationen im Rettungsdienst

Verlassen des Funkverkehrs-/Leitstellenbereichs

„Leitstelle Musterstadt von Rotkreuz Musterstadt 1/83-1, kommen“

„Hier Leitstelle Musterstadt, kommen“

„Hier Rotkreuz Musterstadt 1/83-1, verlassen den Funkverkehrsbereich Höhe Hintertupfingen, schalten um, kommen“

„Hier Leitstelle Musterstadt, verstanden, Ende.“

„Leitstelle Nachbarbereich von Rotkreuz Musterstadt 1/83-1, kommen“

„Hier Leitstelle Nachbarbereich, kommen“

„Hier Rotkreuz Musterstadt 1/83-1, unterwegs in Ihrem Funkverkehrsbereich auf der B 4711 Höhe Hintertupfingen, Status 7 ins Uniklinikum Nachbarbereich, kommen.“

„Hier Leitstelle Nachbarbereich, verstanden, Ende.“


Frage nach dem Standort

„Rotkreuz Musterstadt 1/83-1 von Leitstelle Musterstadt, kommen“

„Hier Rotkreuz Musterstadt 1/83-1, kommen.“

„Hier Leitstelle Musterstadt, Frage: Standort, kommen?“

„Hier Rotkreuz Musterstadt 1/83-1, Standort B 4711 Höhe Hintertupfingen, kommen.“


Notarztnachforderung

„Leitstelle Musterstadt von Rotkreuz Musterstadt 1/83-1, kommen“

„Hier Leitstelle Musterstadt, kommen“

„Hier Rotkreuz Musterstadt 1/83-1, benötigen einen Notarzt zur Analgesie, kommen“

„Hier Leitstelle Musterstadt, verstanden, Ende.“

„Blitz – Blitz – Blitz, Leitstelle Musterstadt von Rotkreuz Musterstadt 1/85-4, kommen“

„Hier Leitstelle Musterstadt, kommen“

„Hier Rotkreuz Musterstadt 1/85-4, benötigen dringend einen Notarzt, Patient bewusstlos, Rendezvous am Parkplatz B 4711 Höhe Musterstadt, kommen“

„“Hier Leitstelle Musterstadt, verstanden, Ende.“


Praxisrelevant

Funken erfordert Übung – gutes Funken erfordert eine gewisse theoretische Einarbeitung und eine solide praktische Schulung.

Funken ist wichtig – im Einsatzalltag ist es unvermeidbar, und ein gewisser Grundstock an Wissen erleichtert das Funken, wirkt unheimlich professionell und nimmt die „Sprechangst“.


Praxistipp

Es erwartet niemand, dass man am Tag 1 perfekt funken kann wie ein Fluglotse mit dreißig Jahren Berufserfahrung. Einigermaßen zielführend sollte das Funken dennoch sein.

Auf eine Schulung zum BOS-Sprechfunker sollte man – schon aus rechtlicher Sicht – bestehen.

Trockenübungen mit Kollegen für verschiedene Funkszenarien bereiten tatsächlich gut für die Praxis vor – wichtig ist dabei allerdings, dass geübt wird, und zwar regelmäßig. Auch oder gerade wenn man sich „blöd“ dabei vorkommt.


Zusammenfassung

  • BOS-Funk = nur den in der BOS-Funkrichtlinie genannten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie ihren Angehörigen im Rahmen der Dienstausübung zugänglich (mobiler, nichtöffentlicher Landfunkdienst)
  • Ausbildung zum BOS-Sprechfunker (16 UE) notwendig, ebenso Verpflichtung zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses.
  • BOS-Funk unterliegt dem Fernmeldegeheimnis; Abhören des BOS-Funks als Unbeteiligter ist illegal
  • Funk allgemein: Übermittlung von Informationen mittels elektromagnetischer Wellen
  • Analoger BOS-Funk nutzt Frequenzmodulation, digitaler BOS-Funk digitale Codierung
  • Frequenzbereich 30 – 300 MHz, Ultrakurzwellen, „quasi-optische“ Ausbreitung
  • Absorption, Reflexion, Beugung und Funkschatten beeinträchtigen Funkqualität und Reichweite
  • Betrieb erfolgt als Gegensprechen – „nur einer funkt, der Rest hört zu“
  • Analogfunk nutzt Kanäle als Frequenzbereiche
  • Digitalfunk bietet höhere Sprachqualität, Abhörsicherheit und Reichweite
  • Digitalfunk nutzt ein zelluläres Netz mit Gruppen zur Kommunikation
  • Netzbetrieb (TMO) und Direktbetrieb ohne Netz (DMO) im Digitalfunk möglich
  • Digitalfunk kann als Gruppenruf, Einzelruf, Notruf und SDS genutzt
  • Basis für den Funkbetrieb ist die PDV/DV 810.3
  • Funkrufnamen bestehen aus Organisationskennung – Bereichskennung – Standortnummer – taktische Kennziffer – Laufende Nummer des Fahrzeugs
  • Taktische Kennziffern des Rettungsdienstes: 80 – 89 (typischerweise, bundeslandabhängig)
  • Statusmeldungen (0 – 9) können über FMS oder verbal übermittelt werden
  • klar, deutlich, in angemessener Lautstärke und Sprachgeschwindigkeit und möglichst „knapp“ zu sprechen – angemessener Abstand zum Mikrofon
  • Teilnehmer werden mit „Sie“ angesprochen, Floskeln und Höflichkeitsformen sind zu vermeiden
  • Abkürzungen und Namen sind zu vermeiden, Zahlen sind „unverwechselbar“ auszusprechen
  • Eigennamen werden nach dem gängigen Buchstabieralphabet buchstabiert.
  • Es sind die vorgesehenen Betriebswörter und Sprechgruppen möglichst zu nutzen
  • Bestehende Gespräche werden nicht unterbrochen
  • Ein Notruf unterbricht allen übrigen Sprechfunkverkehr, die Sprechtaste muss nicht mehr gedrückt werden

Lernziele

Du kennst nun

  • die Bedeutung des BOS-Funks im rettungsdienstlichen Einsatzbetrieb,
  • allgemeine rechtliche Vorschriften aus der BOS-Funkrichtlinie sowie der PDV /DV 810.3,
  • das Fernmeldegeheimnis und Konsequenzen bei Nichteinhaltung,
  • technische Grundlagen der Funkübermittlung,
  • die Unterschiede zwischen Digital- und Analogfunk,
  • die Grundsätze der Kommunikation im Sprechfunk,
  • die Bedeutung von Organisationskennungen, taktischen Kennziffern und der Statusmeldungen,
  • rettungsdienstlich relevante Funkbeispiele und die Grundlagen des Sprechfunkbetriebs.


Interessenkonflikte

Der Autor gibt an, dass keine Interessenkonflikte bestehen.

Quellen

Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz (2009): Ausbilderheft Lehrgang „Sprechfunker“, https://bks-portal.rlp.de/sites/default/files/Mediathek/Dokumente/Ausbildung/Kreisausbildung/Sprechfunker/Ausbilderheft-SpFu.pdf, abgerufen am 11.11.2020

Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz (2009): Teilnehmerheft „Sprechfunker“, https://bks-portal.rlp.de/sites/default/files/Mediathek/Dokumente/Ausbildung/Kreisausbildung/Sprechfunker/Teilnehmerheft_SpFu.pdf, abgerufen am 11.11.2020

Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz (2013): Ausbilderheft „Sprechfunker Digital“, https://bks-portal.rlp.de/sites/default/files/Mediathek/Dokumente/Ausbildung/Kreisausbildung/Sprechfunker/Ausbilderheft-SpFu_Digital.pdf, abgerufen am 11.11.2020

Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz (2017): Teilnehmerheft „Sprechfunker Digital“, https://bks-portal.rlp.de/sites/default/files/og-group/1104/dokumente/Sprechfunk_digital_Inhalt_2017.pdf, abgerufen am 11.11.2020

Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz (2018): FwDV / DV 810, https://bks-portal.rlp.de/sites/default/files/og-group/1104/dokumente/FwDV%20810.pdf abgerufen am 11.11.2020

Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) (2009): Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) – BOS-Funkrichtlinie, https://www.bdbos.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzestexte/BOS-Funkrichtlinie.pdf?__blob=publicationFile&v=2; abgerufen am 11.11.2020

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Über SaniOnTheRoad

1.8 BOS-Funk

SaniOnTheRoad

Notfallsanitäter, Teamleiter und Administrator des Blogs. Vom FSJler über Ausbildung bis zum Haupt- und Ehrenamt im Regelrettungsdienst und Katastrophenschutz so ziemlich den klassischen Werdegang durchlaufen. Mittlerweile beruflich qualifizierter Medizinstudent im vorklinischen Abschnitt. Meine Schwerpunkte liegen auf Ausbildungs- und Karrierethemen, der Unterstützung von Neueinsteigern, leitliniengerechten Arbeiten sowie Physiologie, Pathophysiologie, Pharmakologie und EKG für den Rettungsdienst. Mehr über mich hier.


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