Der NotSan, das Heilpraktikergesetz und die Regelkompetenz

Bei „Aus dem Pflaster-Laster“ berichte ich von Einsätzen, dem Alltag auf der Rettungswache und von aktuellen Themen – von purer Routine bis zum Drama. Am Ende ziehe ich mein Fazit der Einsätze und zeige auf, was gut lief und was besser laufen könnte. Namen von Patienten, Orten und Kollegen lasse ich selbstverständlich aus.

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Wahrscheinlich ist dies eines der am häufigsten diskutierten Themen im Rettungsdienst und mit zahlreichen Stellungnahmen von Ärzte- und rettungsdienstlichen Berufsverbänden, Notärzten, Notfallsanitätern und dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk auch eine offenkundiges Streitthema.

Gerade die Bundesländer Rheinland-Pfalz und Bayern setzen sich bisweilen wehement für die Klärung der Frage ein.

Auch wenn die Frage

„Soll der NotSan in das Heilpraktikergesetz aufgenommen werden?“

von den Beteiligten als Kernfrage gesehen wird, geht es eigentlich um eine tiefergehende Frage, nämlich

„Soll der NotSan heilkundliche Maßnahmen offiziell durchführen sollen?“

und in weiterer Konsequenz

„Soll es für den NotSan eine Regelkompetenz bei der Anwendung heilkundlicher Maßnahmen geben?“

Was davon ist sinnig? Was davon ist möglich? Was davon bringt eine Verbesserung der Situation?

Die Grundlagen des Notfallsanitätergesetzes

Hauptsteitpunkt sind die festgelegten Ausbildungsziele für den Notfallsanitäter. Auch wenn das NotSanG „nur“ ein Berufsausbildungsgesetz ist, wird die rechtliche Problematik schon hier deutlich. Es werden zwei Fälle unterschieden…

„Die Ausbildung nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen,

1.die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen:

[…]

c) Durchführen medizinischer Maßnahmen der Erstversorgung bei Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz und dabei Anwenden von in der Ausbildung erlernten und beherrschten, auch invasiven Maßnahmen, um einer Verschlechterung der Situation der Patientinnen und Patienten bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind, […]

§ 4 Abs. 2 Nr. 1 c) NotSanG

Vom Grundsatz her ist es in diesem Fall noch relativ einfach – man hat einen kritischen Patienten (Notfallpatienten), bei dem die Durchführung invasiver Maßnahmen notwendig ist, um Lebensgefahr gesundheitliche Schäden abzuwehren.

Dass es hier natürlich notwendig ist, zu helfen (und vor allem sofort zu helfen), ist wohl indiskutabel.

Damit wären wir hier, ähnlich wie bei der mittlerweile uralten und seit jeher rechtlich belanglosen Empfehlung der BÄK zur „Notkompetenz“ – der Arbeit auf Basis des rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB).

Das ist eindeutig keine grandiose rechtliche Basis für das alltägliche Arbeiten, aber es ist zumindest ein Ansatz.

Problematischer wird es bei Fall 2…

„Die Ausbildung nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen,

[…]

2. die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszuführen:

[…]

c) eigenständiges Durchführen von heilkundlichen Maßnahmen, die vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder entsprechend verantwortlichen Ärztinnen oder Ärzten bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und -situationen standardmäßig vorgegeben, überprüft und verantwortet werden,

§ 4 Abs. 2 Nr. 2 c) NotSanG

Schon an dem Wort „heilkundliche Maßnahmen“ werden sich viele stören – denn diese obliegen den Ärzten oder eben den Heilpraktikern.

Einen grundsätzlichen Rechtfertigungsgrund wie beim § 4 Abs. 2 Nr. 1 c) gibt es hier nicht – es muss keine lebensrettende Maßnahme sein, sondern kann auch schlicht eine Art „Komfortmedikation“ sein, wie eben die bloße Analgesie oder die Gabe von Antiemetika. Problematisch.

Und dann ist da noch das Gespenst der Standard Operation Procedures, den SOPs, die eigentlich mehr Rechtssicherheit für Rettungsassistenten und Notfallsanitäter bringen sollen. Wie gesagt: eigentlich.

Streng genommen handelt es sich um eine „Vorabdelegation“ heilkundlicher Maßnahmen durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD). Knackpunkt: so etwas wie eine „Vorabdelegation“ ist aus rechtlicher Sicht nicht vorgesehen.

Entweder ist es eine Delegation, nachdem der Arzt den Patienten gesehen hat und es im Einzelfall an nichtärztliches Personal delegiert und tatsächlich die Anordnungsverantwortung und die Delegationsverantwortung trägt, während das nichtärztliche Personal lediglich die Durchführungsverantwortung trägt – oder eben eine Substitution, die regelhafte (pauschale) Übernahme der Tätigkeit durch nichtärztliches Personal. Dass Letzeres haftungsrechtlich schon wieder eine ganz andere Hausnummer ist, sei nur am Rande erwähnt.

Gerade der Punkt „Verantwortung“ wird in der Realität vom Wunsch des NotSanG abweichen. Am Ende wird wohl immer derjenige die Verantwortung tragen, der die Maßnahme ausgeführt hat – egal, ob es nun eine SOP gibt oder nicht.

Dass der Anwender im Falle einer gültigen SOP besser dasteht als ohne stimmt – die Verantwortung von sich weisen kann er allerdings nicht.

Das Heilpraktikergesetz

Für den Rettungsdienstler ist eigentlich der erste Paragraph des Heilpraktikergesetzes (HeilprG) der Maßgebliche.

„Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.“

§ 1 Abs. 1 HeilprG

Heißt also nichts anderes – heilkundlich tätig sein darf der Arzt. Und der Heilpraktiker. Weder der Notfallsanitäter noch andere Gesundheitsfachberufe werden hier als Ausnahme genannt.

Dementsprechend liegt also schon hier ein Konflikt vor – das NotSanG sieht die Ausübung heilkundlicher Maßnahmen als Ausbildungsziel vor, das HeilprG untersagt dies aber ohne explizite Erlaubnis.

De jure: übt ein Notfallsanitäter heilkundliche Maßnahmen aus, ohne dass entsprechende Rechtfertigungsgründe oder eine Erlaubnis als Heilpraktiker vorliegen, wäre es ein Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz und damit eine Ordnungswidrigkeit.

Die Frage von Rechtssicherheit, Verantwortung und Haftung

Gäbe es mit der Aufnahme in das Heilpraktikergesetz mehr Rechtssicherheit?

Jein. Der Notfallsanitäter dürfte dann zwar offiziell heilkundlich tätig werden und es läge kein Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz vor, Verstöße gegen andere Gesetze (z.B. BtMG) wären jedoch dennoch möglich.

Wäre damit eine Regelkompetenz möglich?

Prinzipiell wäre eine Regelkompetenz möglich. Nachteil ist: auch diese zieht einen Rattenschwanz mit sich.

Würde sich etwas an der Verantwortung ändern?

Darf der Notfallsanitäter offiziell „behandeln“ – dann wird er in der Regel auch nicht mehr die Verantwortung auf andere „schieben“ können. Wird eine entsprechende Behandlungskompetenz zugesprochen, so muss gleichermaßen die Kompetenz bestehen, die eigenen Handlungen verantworten zu können. Das spielt eine Rolle, besonders für die Frage…

Wie sähe es mit der Haftung aus?

Das ist vielleicht der größte Irrglaube, der derzeit kursiert. Nein, die Haftung wäre der NotSan damit nicht los. Eine Regelkomptetenz würde zwar die „berufsrechtliche“ Frage klären, nicht aber die zivilrechtliche, um die es den meisten geht. Für so ziemlich alles, was er tut, haftet er derzeit schon – dass es in einigen Fällen zumindest besser aussieht (Beweislast bei Einhaltung von SOPs), sei erwähnt.

An der Haftung würde sich nichts ändern – wenn der NotSan dermaßen hohe Kompetenzen hat, wird er sie auch zukünftig vertreten können müssen, wenn etwas schief geht. Tendenziell wäre sogar davon auszugehen, dass der NotSan kraft offizieller gesetzlicher Erlaubnis sogar noch mehr in die Pflicht genommen wird.

Ob das Sinn und Zweck sein soll, muss jeder selbst entscheiden.

Persönliches Fazit

Bei der Recherche zu dem Thema habe ich mich mit verschiedenen Kollegen, Dozenten, Praxisanleitern und Anwälten mit Rettungsdiensterfahrung unterhalten. Eine so wirkliche Linie gibt es auch hier nicht. Zehn Leute gefragt und zwölf total unterschiedliche Meinungen erhalten.

Ich fürchte jedoch, dass einige Kollegen munter „Wir wollen das dürfen!“ rufen, auch wenn sie die Konsequenzen vielleicht nicht ganz abschätzen können.

Wir wollen das dürfen!“ ist aus meiner Sicht vollkommen okay. Ich weiß, was ich gelernt habe, ich weiß, was ich beherrsche und vor allem erkenne ich die Grenzen meiner eigenen Fähigkeiten. Dann hole ich jemanden, der es (besser) kann.

Wir wollen das dürfen!“ geht aus meiner Sicht nicht ohne „Wir können das verantworten!“. Das ist die logische Konsequenz, wenn ich meine Regelkompetenz auf dem Papier haben will.

Liebe Kollegen, auch wenn mich wohl einige steinigen werden – alles machen wollen, aber null Verantwortung tragen funktioniert nicht. Daran wird sich zeitlebens nichts ändern, ob der NotSan nun im HeilprG drin steht oder nicht. Wenn ich heilkundliche Maßnahmen regelhaft durchführen will, dann muss ich auch bereit sein, meinen Kopf dafür hinzuhalten, wenn ich – salopp gesagt – Scheiße baue. Das ist beim Arzt oder dem Heilpraktiker nicht anders.

Demnach: es wird spannend bleiben, ob und welche Lösung auf bundespolitischer Ebene für die Fragen gefunden wird.


Update vom 12.02.2021

Die Heilkunde für Notfallsanitäter ist beschlossene Sache.

Mehr dazu im Beitrag „Rechtssicherheit für Notfallsanitäter ist Gesetz: Heilkundliche Maßnahmen für Notfallsanitäter – Update Februar 2021„.


Themen-Bundle

Dieser Beitrag ist Teil des Themen-Bundles „Notfallsanitätergesetz“.

Quellen

Bundesamt für Justiz (2021): Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, abgerufen unter https://www.gesetze-im-internet.de/notsang/BJNR134810013.html am 02.02.2022

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Über SaniOnTheRoad

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SaniOnTheRoad

Notfallsanitäter, Teamleiter und Administrator des Blogs. Vom FSJler über Ausbildung bis zum Haupt- und Ehrenamt im Regelrettungsdienst und Katastrophenschutz so ziemlich den klassischen Werdegang durchlaufen. Mittlerweile beruflich qualifizierter Medizinstudent im vorklinischen Abschnitt. Meine Schwerpunkte liegen auf Ausbildungs- und Karrierethemen, der Unterstützung von Neueinsteigern, leitliniengerechten Arbeiten sowie Physiologie, Pathophysiologie, Pharmakologie und EKG für den Rettungsdienst. Mehr über mich hier.


2 Kommentare zu diesem Beitrag:

Danke! Ich denke, dass das einfach ein Punkt ist, den viele Kollegen übersehen oder „nicht wahr haben möchten“ – leider ist es (zumindest aus meiner Sicht) die logische Konsequenz.

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