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Bei der Diskussion rund um die heilkundlichen Maßnahmen für Notfallsanitäter und der Änderung des NotSanG ist eine andere Änderung fast schon untergegangen: die Änderungen der Notfallsanitäter-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 09. Oktober 2020.
Was hat sich geändert?
Die Änderungen beziehen sich auf die Praxisanleiterqualifikation, einen Nachteilsausgleich sowie die klinische Ausbildung.
Grund zur Freude ist: es wird tatsächlich mal nichts schlechter.
Vermutlich ist die Änderung schon aus diesem Grund nicht einmal ansatzweise so heiß diskutiert worden, wie die Änderungen des NotSanG. Wahrscheinlich hat der Großteil des Rettungsdienstes noch nicht einmal Kenntnis davon.
Dies ist in in Artikel 2 des Beschlusses des Bundesrates „Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter“ geregelt.
Die Praxisanleiterqualifikation
Die Praxisanleiterqualifikation im Rettungsdienst wird aufgewertet – statt bisher 200 Stunden muss die berufspädagogische Zusatzqualifikation zukünftig 300 Stunden umfassen.
Darüber hinaus wird eine jährliche Fortbildung von mindestens 24 Stunden im berufspädagogischen Bereich gefordert.
Diese „Aufwertung“ halte ich grundsätzlich für sinnvoll und auch zielführend – die Notfallsanitäterausbildung ist komplex und geht an vielen Stellen tief in die Materie. Da macht eine entsprechend fundiertere Qualifikation der Praxisanleiter durchaus Sinn.
Die Änderung diesbezüglich tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Nachteilsausgleich
Es wird zukünftig einen individuellen Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen bei den Prüfungen geben – allerdings als Einzelfallentscheidung und nur auf Antrag.
Die grundsätzliche gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung muss dennoch gegeben sein, es handelt sich hierbei lediglich um eine Maßnahme zur Chancengleichheit bei den Prüfungen.
Die fachlichen Anforderungen werden dadurch nicht verändert.
Klinische Ausbildung
In Bezug auf die klinische Ausbildung ergibt sich ein Novum: es ist erstmals möglich, Teile der klinischen Ausbildung durch ein geeignetes Simulationstraining zu ersetzen.
Dies betrifft sowohl den Einsatz in der Anästhesie als auch auf der Intensivstation – zukünftig können maximal 70 Stunden der Anästhesie und maximal 30 Stunden der Intensivstation durch ein Simulatortraining ersetzt werden.
Es können hierbei vor allem Auszubildende in kleineren Kliniken mit geringeren Möglichkeiten, Routine in bestimmten Maßnahmen zu erlernen, davon profitieren. Gerade bei mehreren Auszubildenden in einer Abteilung oder schlicht zu wenigen Ausbildungsmöglichkeiten ist es eine sinnvolle Kompromisslösung
Simulationstrainings in der Notfallmedizin gelten ohnehin derzeit als „State-of-the-Art“ der praktischen Grundlagenausbildung und insofern ist es sinnvoll, diese in die Ausbildung zu integrieren.
Die Änderung tritt bereits am 01.01.2021 in Kraft.
Quellen
S+K-Verlag (2020); 300 Stunden berufspädagogische Zusatzqualifikationen für Praxisanleiter vorgeschrieben, https://www.skverlag.de/rettungsdienst/meldung/newsartikel/300-stunden-berufspaedagogische-zusatzqualifikationen-fuer-praxisanleiter-vorgeschrieben.html, abgerufen am 16.10.2020
Bundesrat (2020), Beschluss „Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter„ vom 09. Oktober 2020, Drucksache 491/20, https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2020/0401-0500/491-20(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1, abgerufen am 16.10.2020
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