Der Heilpraktiker als Weiterbildungsoption?

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Rettungsdienst aktuell – Themen die den Rettungsdienst, seine Mitarbeiter und Interessierte beschäftigen. Von leitliniengerechter Arbeit bis zur gesellschaftskritischen Diskussion.

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Dem ein oder anderen Leser, der schon länger dabei ist, dürfte in den Sinn kommen, dass ich vor einigen Jahren einen ähnlichen Beitrag verfasst habe – „NotSan plus Heilpraktiker“ in der Prä-Heilkunde-Zeit der Notfallsanitäter. Da könnte sich die Frage aufdrängen:

„Warum ein altes Thema nochmal aufwärmen?“

Nun, zum einen hat sich in den vergangenen drei Jahren auf Seiten der Notfallsanitäter viel getan – zum anderen erfreut sich gerade dieser Beitrag in den letzten Wochen durchaus einem „Revival“ im Sinne entsprechend häufiger Aufrufe.

Das Thema scheint dementsprechend sogar relevanter zu sein, als zu dem Zeitpunkt, als ich den Beitrag verfasst hatte.

An meiner Grundeinschätzung hat sich wenig geändert – angesichts der geänderten Lage auf Seiten der Notfallsanitäter und dem offensichtlichen Interesse an dem Thema ist, zumindest meiner Meinung nach, eine etwas umfassendere Betrachtung der Thematik mit einer etwas anderen Fragestellung durchaus angebracht.

Die Grundsatzfrage

Der wohl wesentlichste Punkt, der sich seit dem ersten Beitrag zu dem Thema geändert hat, ist wohl: Notfallsanitäter haben mittlerweile nach § 2a NotSanG die Erlaubnis zur Durchführung heilkundlicher Maßnahmen – unter bestimmten Umständen.

Damit ist mitunter eines der „Hauptargumente“ für die Heilpraktikerprüfung – die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde – weggefallen oder stark abgeschwächt worden.

Wie der Titel schon sagt, möchte ich gerne gezielter auf die Frage „Taugt der Heilpraktiker als Weiterbildungsoption für Rettungsdienstler?“ eingehen.

Der Punkt Weiterbildung ist im Rettungsdienst durchaus ein großes Thema, auch wenn es oftmals anders wahrgenommen wird. Das umfasst durchaus reine Karriereaspekte, aber schwerpunktmäßig doch die fachliche Weiterbildung.

Rettungssanitäter diskutieren über entsprechende Konzepte und darüber, ob ihr Stand zum „richtigen“ Beruf wird – Notfallsanitäter über diverse Zusatzkurse oder Studiengänge.

Gerade im medizinischen Bereich – wenn man mal über die Grenzen des eigenen Fachs hinausgehen will – ist die Fülle an Weiterbildungen doch recht begrenzt; und wer sich nicht in mehr oder minder passenden, berufsbegleitenden Studiengängen sieht, stolpert durchaus über den Heilpraktiker.

Eine „allgemeine Heilkundeerlaubnis“ wirkt an der Stelle dann doch interessant und man kann sich die Frage, ob man hier eine sinnvolle Fortbildungsoption hat, durchaus stellen.

Der Heilpraktiker

Um die Frage halbwegs zielführend beantworten zu können, muss man das Berufsbild des Heilpraktikers doch einmal näher umreißen.

Der Heilpraktiker ist das Berufsbild der Alternativmedizin schlechthin – hierauf beschränkt sich üblicherweise auch der Großteil der Tätigkeit. „Alternativmedizin“ deckt ein riesengroßes Spektrum ab – angefangen bei Maßnahmen, die durchaus eine Evidenzgrundlage haben (z.B. Naturheilkunde), und reicht über „fraglich wirksame“ über „gesichert unwirksame“ Therapiemethoden bis hin zu solchen, die getrost der Esoterik denn der Medizin zugeschrieben werden können.

In diesem Spektrum kann sich der Heilpraktiker bewegen. Vom kompetenten Behandler mit soliden medizinischen Background bis zum esoterischen Wochenend-Schamanen, der „Geistheilungen“ anbietet, findet man unter der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ wirklich alles.

Gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit ist das Heilpraktikergesetz:

„(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. […]“

§ 1 HeilprG

Neben Ärzten sind Heilpraktiker erstmal die einzigen, die grundsätzlich heilkundlich tätig sein dürfen – wenngleich es hier gewissen Ausnahmen gibt, z.B. Zahnmedizin, Geburtshilfe und die Behandlung bestimmter Infektionskrankheiten im Sinne des IfSG.

Voraussetzungen

Wenn man mit dem Gedanken „Heilpraktiker werden“ spielt, kommt man recht schnell zur Frage

„Was muss ich eigentlich dafür erfüllen?“

Geregelt sind die Voraussetzungen in § 2 HeilprGDV 1.

Die Voraussetzungen wirken auf den ersten Blick…sehr überschaubar. Auf den zweiten Blick bestehen sie aus reinen Formalien, Dingen, die irgendwo in der Natur der Sache liegen, einem Hauptschulabschluss und einer Prüfung.

Man könnte hier wirklich leicht dazu geneigt sein zu behaupten: die Voraussetzungen, um Heilpraktiker zu werden, sind sehr trivial.

Und einen Punkt sucht man in der Auflistung vergebens: die Ausbildung.

„Ausbildung“

Der wahrscheinlich massivste Unterschied zu jeder anderen Tätigkeit im Gesundheitswesen ist wohl der: für den Heilpraktiker ist keinerlei Ausbildung vorgeschrieben. Null. Weder in Theorie, noch in Praxis.

Das ist tatsächlich ein – zugegebenermaßen fragwürdiges – Alleinstellungsmerkmal. Es ist prinzipiell möglich bei Erfüllung der formalen Voraussetzungen ohne jede Vorbereitung zur Prüfung zu gehen.

Angesichts des hohen Maßes an „Dürfen“ – nicht weniger als die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde – ist das etwas, was kritisch zu betrachten ist.

Gleichermaßen kann man sich für die Fragestellung „Brauchbare Weiterbildung?“ überlegen, wie diese ohne geregelte und ohne vorgeschriebene Ausbildung wahrscheinlich ausfallen wird.

Im Prinzip ist eine Vorbereitung auf die Prüfung sowohl im Selbststudium am Küchentisch, über Fernlehrgänge als auch über Präsenzlehrgänge möglich. „Heilpraktikerschulen“ gibt es zu genüge, die Angebote variieren in Kosten und Umfang erheblich – vom 3.000 €-Fernlehrgang bis zum 15.000 €-Präsenzlehrgang gibt es alles.

Eine einheitliche Regelung oder einen Qualitätsmaßstab sucht man vergebens.

Prüfung

Nach der „Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz“ gliedert sich die Prüfung in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.

Die schriftliche Prüfung besteht aus 60 Multiple-Choice-Fragen, von denen binnen zwei Stunden 75 % (also 45 Fragen) richtig beantwortet werden müssen.

Die mündliche Prüfung dauert 60 Minuten und umfasst neben der theoretischen Überprüfung verschiedener Fachkenntnisse ggf. auch praktische Aufgaben (z.B. Durchführung einer Untersuchung).

Im Gegensatz zu anderen Prüfungen – wie beispielsweise der Rettungssanitäter-Prüfung oder der Notfallsanitäterprüfung – geht es hier nicht um einen Kompetenznachweis. Die Prüfungen gelten entsprechend der Leitlinien primär zur Gefahrenabwehr.

Es wird also nicht darauf geprüft, welche medizinische Kompetenz der HP-Anwärter mitbringt, sondern ob von ihm eine Gefahr ausgeht. Auch das ist eine Abgrenzung zu so ziemlich jedem Gesundheitsfachberuf.

Image- und andere Probleme

Dieser Abschnitt ist wahrscheinlich der kritischste Abschnitt, den ich bislang auf meinem Blog zu einem Thema außerhalb des Rettungsdienstes und der Notfallmedizin geschrieben habe.

Es soll kein „Heilpraktiker-Bashing“ werden, wirklich nicht. Ich muss aber auch ehrlicherweise zugeben: es fällt mir schwer, „nett“ und differenziert und zugleich sachlich und realitätsnah zu schreiben.

Generell kann man festhalten: am Heilpraktiker scheiden sich die Geister – schon seit langem. Es gibt glühende Verfechter des Berufsstands, harte Kritiker…und diejenigen, die nicht wissen, was ein Heilpraktiker ist.

Man kann ebenso gut festhalten: der Heilpraktiker hat ein Imageproblem.

Das mag durchaus der Tatsache geschuldet sein, dass man kaum zwischen „gut“ und „schlecht“ differenzieren kann – egal, ob man mit entsprechendem Background, entsprechender Erfahrung, unter Beachtung der eigenen Fähigkeitsgrenzen evidenzbasiert arbeitet oder irgendwelche (teils patientenschädigende) Fantasietherapien anbietet: in beiden Fällen führt man die Berufsbezeichnung Heilpraktiker.

Die große Diskrepanz zwischen dem „Dürfen“ und dem „Können“ im Sinne der vergleichsweise sehr simpel gehaltenen Mindestvoraussetzungen, um Heilpraktiker zu werden, tut da ihr übriges. Dass allein ein Ersthelfer mit 9 Unterrichtseinheiten mehr vorgeschriebene Ausbildung hat, kann man meines Erachtens durchaus bedenklich finden.

Man vergleiche: der Arzt (der ebenfalls heilkundlich tätig sein darf) muss eine Hochschulzugangsberechtigung erwerben, mindestens zwölf Semester und drei Monate studieren, drei ärztliche Prüfungen bestehen und mindestens fünf Jahre Facharztausbildung und eine Facharztprüfung durchlaufen, bis er selbstständig und eigenverantwortlich tätig sein darf (vgl. § 1 ÄApprO).

Der Heilpraktiker ist in einer Zeit, in der auf Kompetenz, solide und fundierte Ausbildung und Evidenz in der Medizin Wert gelegt wird und für Gesundheitsfachberufe (mit einem oft geringeren Maße an „Dürfen“) regelmäßig die Frage eines Studiums im Raum steht, einfach ein Anachronismus.

Fairerweise: es gibt sicherlich Heilpraktiker, die gut qualifiziert sind und wissen, was sie tun. Als Maßstab muss man allerdings notgedrungen die Mindestvoraussetzungen nehmen.

Keine vorgeschriebene Ausbildung ist das eine – der Umgang damit das andere. Und da werden teilweise Meinungen vertreten, die die fünf nicht gerade machen, sondern zu einer Farbe – teils aus Unwissenheit, teils wohl auch aus Kalkül.

Dass man mit „keinerlei vorgeschriebener, geregelter Ausbildung“ weder hausieren, noch auf „Patientenfang“ geht, mag man als Binsenweisheit abtun. Dass versucht wird, diese Tatsache elegant bis sehr fantasievoll zu kaschieren, nicht.

Einen der zahlreichen ungeregelten Vorbereitungskurse auf die Prüfung vor dem Gesundheitsamt (mehr ist all das nicht) als „Ausbildung“ anzugeben, mag noch elegant sein – es zum „Studium“ zu ernennen, entbehrt sich jeder Grundlage.

Da wird dann bewusst versucht, sich größer darzustellen, als man ist. Man rückt sich bewusst in ein besseres Licht und erweckt allein durch den Begriff den Anschein einer Hochschulbildung – was in keinster Weise zutrifft und durchaus grenzwertig irreführend ist.

Analog verhält es sich zur Heilpraktikerprüfung. In einigen Schilderungen wird diese als nahezu unüberwindbare Hürde dargestellt. Quasi drei ärztliche Prüfungen in einer. Vielleicht sogar noch schwerer.

Um es milde auszudrücken: Beispielfragen gibt es zuhauf online (siehe z.B. hier). Ehrlich, das ist triviales medizinisches und rechtliches Basiswissen. Mehr nicht. Teilweise geht es durchaus eher in Richtung „Common Sense“, denn medizinisches Wissen. Bei der mündlichen Prüfung muss zumindest etwas mehr Hintergrund vorhanden sein – angesichts entsprechender Vorbereitungsvideos (ebenfalls frei verfügbar) ist aber auch das alles andere als unmöglich.

Ich bin bereit, mich aus dem Fenster zu lehnen, wenn ich behaupte: jede Abschlussprüfung einer medizinischen Berufsausbildung ist anspruchsvoller.

Die Behandlungsmethoden der Alternativmedizin bilden quasi den Grundpfeiler nahezu jeder Kritik – vieles ist nicht „sanft“, sondern einfach nachweislich unwirksam. Angewendet werden sie dennoch. Das mag sowohl irreführend sein, als auch im schlechtesten Fall patientengefährdend.

Wer sich dafür entscheidet, Heilpraktiker zu werden, muss sich zumindest im Klaren darüber sein, dass er keinesfalls nur Befürworter der eigenen Tätigkeit finden wird – und dass er sich dieselbe Berufsbezeichnung mit sehr grenzwertigen Vertretern teilt und mit ihnen in einem Topf geschmissen wird.

Persönliche Einschätzung – was bringt’s?

Das Hauptargument gegen die Eignung ist schlichtweg: keine geregelte, vorgeschriebene Ausbildung.

Es macht keinen Sinn, sich weiterbilden zu wollen (was unbedingt löblich ist), wenn die Weiterbildung anhand fehlender konkreter Ziele quasi nicht existiert. Man kann hier schlichtweg nicht sagen, was man aus fachlicher Sicht nach der HP-Prüfung mehr kann (nicht darf), als vorher.

Der Sinn einer Weiterbildung – der Erwerb neuen Wissens und neuer Fertigkeiten – wird hier zumindest teilweise ad absurdum geführt. Ein reines Selbststudium geht genauso gut ohne Heilpraktiker zu werden.

Einen Nutzen hinsichtlich der Rechtssicherheit für die Arbeit im Rettungsdienst kann man nach wie vor verneinen; durch § 2a NotSanG ist hier auch die relative Handlungsnotwendigkeit weggefallen.

Auch in Hinblick auf einen möglichen Nebenverdienst – in dem man tatsächlich als Heilpraktiker freiberuflich tätig wird – wirkt es schlicht nicht lohnenswert.

Vollzeit-Heilpraktiker, die von der ausschließlich von der Tätigkeit leben können, sucht man wie die Nadel im Heuhaufen – der Großteil übt die Heilkunde (meist aus gutem Grund) nur nebenbei aus. Das Spektrum des finanziellen „sich lohnens“ reicht hier von einem annehmbaren Nebenverdienst bis zu „mehr Hobby als alles andere“.

Die Kostenbetrachtung eines Vorbereitungskursus – welchen man noch am ehesten als Weiterbildung auffassen kann – zwischen vier- (Fernlehrgang) und fünfstelligen Beträgen (Präsenzlehrgang) steht meines Erachtens in keinem Verhältnis zum Nutzen für den geneigten Rettungsdienstler.

Interessenkonflikte

Der Autor gibt an, dass keine Interessenkonflikte bestehen.

Quellen

Bundesamt für Justiz (2023): Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, abgerufen von https://www.gesetze-im-internet.de/_appro_2002/index.html am 31.05.2024

Bundesamt für Justiz (2016): Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17e des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden is, abgerufen von https://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/index.html am 31.05.2024

Bundesamt für Justiz (2016): Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 17f iVm Artikel 18 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, abgerufen von https://www.gesetze-im-internet.de/heilprgdv_1/index.html am 31.05.2024

Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (2017): Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz, abgerufen von https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/d6Pk1lbZta8EPCulJuE/content/d6Pk1lbZta8EPCulJuE/BAnz%20AT%2022.12.2017%20B5.pdf?inline am 31.05.2024

Bundespsychotherapeutenkammer (2022): Heilpraktiker*innen in der Kritik, abgerufen unter https://www.bptk.de/neuigkeiten/heilpraktikerinnen-in-der-kritik/ am 31.05.2024

Deutschlandfunk (2020): Heilpraktiker – Eine Branche auf dem Prüfstand, abgerufen unter https://www.deutschlandfunk.de/heilpraktiker-eine-branche-auf-dem-pruefstand-100.html am 31.05.2024

Grams N. (2020): Heilpraktiker beschränken, um Patienten zu schützen, abgerufen unter https://www.spektrum.de/kolumne/heilpraktiker-schwarzes-schaf-oder-grundsaetzliches-problem/1794332 am 31.05.2024

NDR (2020): Heilpraktiker: Kritik an Ausbildung, Stand 06.03.2020, abgerufen unter https://www.ndr.de/ratgeber/verbraucher/Heilpraktiker-Kritik-an-Ausbildung,heilpraktiker108.html am 31.05.2024

Paracelsus-Heilpraktikerschulen (2024): Heilpraktiker-Prüfungsfragen, abgerufen unter https://www.paracelsus.de/ausbildung/pruef/pf_main.asp am 31.05.2024

SaniOnTheRoad (2023): Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, abgerufen unter https://saniontheroad.com/notsan-aprv/ am 31.05.2024

SaniOnTheRoad (2023): Wird der Rettungssanitäter zum „richtigen“ Beruf?, abgerufen unter https://saniontheroad.com/wird-der-rettungssanitaeter-zum-richtigen-beruf/ am 31.05.2024

SaniOnTheRoad (2022): Der studierte Notfallsanitäter, abgerufen unter https://saniontheroad.com/der-studierte-notfallsanitaeter/ am 31.05.2024

SaniOnTheRoad (2021): Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, abgerufen unter https://saniontheroad.com/notsang/ am 31.05.2024

SaniOnTheRoad (2021): Notfallsanitäter plus Heilpraktiker – die Lösung aller Probleme?, abgerufen unter https://saniontheroad.com/notfallsanitater-plus-heilpraktiker-die-losung-aller-probleme/ am 31.05.2024

SaniOnTheRoad (2020): „Kleines 1×1 des Rettungsdienstes“ – Teil 21: Notfallsanitäter, und jetzt? Karriere im Rettungsdienst, abgerufen unter https://saniontheroad.com/kleines-1×1-des-rettungsdienstes-teil-21/ am 31.05.2024

Tagesschau (2023): Heilpraktiker-Schule – Albtraum statt Ausbildung, Stand 10.05.2023, abgerufen unter https://www.tagesschau.de/investigativ/report-mainz/heilpraktiker-schule-100.html am 31.05.2024

Tagesschau (2022): Psychotherapie bei Heilpraktikern: „Eine Anmaßung von Kompetenzen“, Stand 20.09.2022, abgerufen unter https://www.tagesschau.de/investigativ/swr/vollbild-heilpraktiker-101.html am 31.05.2024

Wallenfels M. (2018): Heilpraktiker und die Patientensicherheit, abgerufen unter https://www.aerztezeitung.de/Wirtschaft/Heilpraktiker-und-die-Patientensicherheit-226697.html am 31.05.2024

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Über SaniOnTheRoad

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SaniOnTheRoad

Notfallsanitäter, Teamleiter und Administrator des Blogs. Vom FSJler über Ausbildung bis zum Haupt- und Ehrenamt im Regelrettungsdienst und Katastrophenschutz so ziemlich den klassischen Werdegang durchlaufen. Mittlerweile beruflich qualifizierter Medizinstudent im vorklinischen Abschnitt. Meine Schwerpunkte liegen auf Ausbildungs- und Karrierethemen, der Unterstützung von Neueinsteigern, leitliniengerechten Arbeiten sowie Physiologie, Pathophysiologie, Pharmakologie und EKG für den Rettungsdienst. Mehr über mich hier.

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