1.4 Straf- und zivilrechtliche Grundlagen

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Lernziele

Nach diesem Beitrag

  • kennst Du die grundlegende Funktion des Strafrechts,
  • kennst Du die Straftatbestände „Begehen durch Unterlassen“, „Aussetzung“, „Körperverletzung“, „unterlassene Hilfeleistung“, „Verletzung von Privatgeheimnissen“ sowie den rechtfertigenden Notstand,
  • kennst Du den Begriff der Garantenstellung sowie des Beschützergaranten,
  • kennst Du die Begriffe der Einwilligung und der mutmaßlichen Einwilligung,
  • kennst Du die grundlegende Funktion des Zivilrechts/bürgerlichen Gesetzbuchs,
  • kennst Du die Gesetze zum Patientenschutz sowie ihre Bedeutung für den Rettungsdienst,
  • kennst Du die Regelungen zur Schadenersatzpflicht und deren Bedeutung im Rettungsdienst,
  • kennst Du das Vorgehen bei einer Transportverweigerung.


Abstract

Rechtliche Regelungen beeinflussen das Tun und Lassen im Rettungsdienst in einem erheblichen Maße. Zum einen dienen Gesetze dem Schutz der Patienten – zum anderen aber auch dem Schutz des Rettungsdienstpersonals.

Im Bereich des Strafrechts spielen die Straftatbestände – Handlungen, die die Gesetzgebung unter Strafe gestellt hat – die Hauptrolle. Rettungsdienstlich relevant sind hier vor allem die Aussetzung Hilfloser, die Körperverletzung und die Verschwiegenheitspflicht.

Der rechtfertigende Notstand gestattet, „Zu tun, was man eigentlich nicht tun soll“ – und spielt im Rettungsdienst seit Anbeginn der Zeit eine große Rolle.

Im Bereich des Zivilrechts bilden die Gesetze zum Patientenschutz eine Basis für viele Dinge, die im Rettungsdienst und der Medizin „nebenbei“ laufen – darunter Aufklärung, Einwilligung und die Dokumentation.

Wiederholung: Rechtsgrundlagen des Rettungsdienstes

Der Rettungsdienst selbst ist durch verschiedene rechtliche Grundlagen geregelt. Auf Bundesebene wird der Rettungsdienst über das Sozialgesetzbuch V geregelt und stellt demnach eine reine Transportleistung dar.

Ferner bestimmen bundesrechtliche Gesetze und Verordnungen auch Berufsbilder im Rettungsdienst – so wurde der Rettungsassistent früher durch das Rettungsassistentengesetz (RettAssG) definiert, der Notfallsanitäter heute durch das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) und die dazugehörige Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.

Maßgeblich sind jedoch die Landesrettungsdienstgesetze und –pläne, welche den auf Landesebene organisierten Rettungsdienst konkreter regeln – so zum Beispiel Fahrzeugbesetzungen und die Leistungserbringung als medizinische Dienstleistung.

Siehe auch: Kapitel 1.2

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

„Im Rettungsdienst steht man mit einem Bein voll im Berufsleben, mit dem anderem im Knast“

Was zwar erstaunlich oft gesagt wird, trifft in der Realität doch eher selten zu. Die Kernaussage ist allerdings dennoch bedeutsam: in der Medizin – und auch im Rettungsdienst – gibt es eine Vielzahl rechtlicher Regelungen, innerhalb derer man sich zwangsläufig bewegt.

Im Vergleich zu anderen Berufen hat der Rettungsdienst recht viele bedeutsame Gesetze, die im Berufsalltag eine Rolle spielen. Dementsprechend wichtig ist es, zentrale Gesetze und deren Bedeutung als Rettungssanitäter zu kennen.

Das Thema Recht kommt in der Rettungssanitäterausbildung vergleichsweise kurz – zu Unrecht, wie ich finde.

Auch wenn das Thema Recht als „trocken“ gilt, spielt es auch in der beruflichen Realität eine wichtige Rolle und bestimmt unser Tun und Nicht-Tun mehr als man denkt. Gerade die straf- und zivilrechtlichen Grundlagen sind für das Handeln im Rettungsdienst essentiell.

Gesetze dienen hier einerseits dem Patientenschutz – andererseits auch dem Schutz des Rettungsdienstpersonals.

Strafrecht

Das Strafrecht stellt seitens des Staates bestimmte Handlungen, die unerwünscht sind (= Straftatbestände) unter Strafe – maßgeblich ist dabei das Strafgesetzbuch. Kläger ist hier grundsätzlich der Staat.

Es wird im Gesetzgebungsverfahren ein Straftatbestand, der für eine Straftat erfüllt sein muss („Keine Strafe ohne Gesetz“) – und es wird ein Strafmaß, innerhalb dessen sich die Rechtsprechung bewegen kann, festgelegt.

In einem Strafverfahren wird neben der Erfüllung eines Straftatbestands auch die Rechtswidrigkeit der Tat (keine Gründe, die die Tat rechtfertigen; „Rechtfertigungsgründe“) sowie die Schuld (Vorwerfbarkeit der Tat) geprüft.

Viele Dinge des Alltags sind durch strafrechtliche Vorschriften festgelegt – zum Beispiel die Hilfeleistungspflicht, denn das Unterlassen einer Hilfeleistung ist ein Straftatbestand (§ 323c StGB).

„Garantenstellung“ (§ 13 StGB)

Im Rettungsdienst wird von einer Garantenstellung gesprochen – Rettungsdienstmitarbeiter sind ein so genannter Beschützergarant.

Ein Beschützergarant erhält aufgrund bestimmter Umstände (hier: Übernahme der medizinischen Versorgung) die Verpflichtung, bestimmte Gefahren abzuwenden – wie eine gesundheitliche Schädigung des Patienten.

Dies ist mit einer höheren Verpflichtung zur Hilfeleistung gleichzusetzen. Der Gesetzgeber ermöglicht hier den Straftatbestand „Begehen durch Unterlassen“. Das heißt: Der Rettungsdienstmitarbeiter kann verurteilt werden, wenn er eine bestehende Gefahr für die Gesundheit nicht abwendet – sprich: er kann für das „nicht handeln“ so bestraft werden, wie beim direkten Begehen eines Straftatbestands. Die Unzumutbarkeit ist hierbei selbstverständlich ausgenommen.

Ein Rettungsdienstmitarbeiter macht sich bei der unzureichenden Versorgung eines Patienten nicht wegen „unterlassener Hilfeleistung“ strafbar, sondern erfüllt einen anderen Straftatbestand (z.B. Körperverletzung) durch Unterlassen, was mit deutlich höheren Strafen einhergehen kann.

§ 13 Begehen durch Unterlassen

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Quelle: Bundesamt für Justiz, https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__13.html; abgerufen am 09.09.2020


Prüfungsrelevant

  • Der Rettungsdienst hat eine Garantenstellung
  • Ein Beschützergarant muss dafür Sorge tragen, Gefahren von einem bestimmten Rechtsgut (im Rettungsdienst Gesundheit, Leib und Leben) abzuwehren

Praxisrelevant

Von der rechtlichen Seite abgesehen schadet „nicht helfen“ – egal, in welcher Situation – dem Image und Ansehen des Rettungsdienstes und muss vermieden werden.

Im Zweifelsfall ist zumindest die „passende“ Hilfe zu organisieren.

Aussetzung (§ 221 StGB)

Brisant ist der Straftatbestand der Aussetzung – dieser umfasst unter anderem das Zurücklassen in einer hilflosen Lage, obwohl man demjenigen aus anderen Verpflichtungen her (vgl. § 13 StGB) beistehen müsste.

Das kann im Rettungsdienst auf vergleichsweise viele Patienten zutreffen – und zwar auch insbesondere auf diejenigen, die kein akutes medizinisches Problem haben.

Klassischerweise wird hier von Verwahrlosten in der eigenen Wohnung gesprochen oder von Obdachlosen im Winter – aber auch das Zurücklassen von Pflegebedürftigen, wenn keine ausreichende pflegerische Versorgung sichergestellt ist, fällt durchaus darunter.

§ 221 Aussetzung

1) Wer einen Menschen

  1. in eine hilflose Lage versetzt oder
  2. 2.in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,

und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

  1. die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder
  2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Quelle: Bundesamt für Justiz, https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__221.html abgerufen am 09.09.2020

Praxisrelevant

Auch bei „hilflosen Personen“ ohne akutes medizinisches Problem muss die Hilfeleistungspflicht des Rettungsdienstes bedacht werden! Sofern erforderlich, sind die zuständigen Stellen zu informieren und angemessene Hilfe zu gewährleisten.

Gegebenenfalls sollte ein Transport in die Klinik aufgrund der drohenden Gesundheitsgefährdung abgeklärt werden.

Körperverletzung (§ 223 StGB)

Körperverletzungsdelikte treten im Rettungsdienst, insbesondere in der Notfallrettung, häufig ein. Jede invasive (= in den Körper eingreifende Maßnahme) erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung.

Dazu gehören unter anderem das Legen eines venösen Zugangs, die Applikation von Medikamenten oder auch die simple Blutzuckermessung.

Der Gesetzgeber hat hier allerdings eine sinnige Möglichkeit geschaffen, dennoch tätig zu werden: die Einwilligung des Patienten (§ 228 StGB).

Die Körperverletzung ist dann straffrei, wenn der Patient in die Maßnahme (nach einer situationsgerechten Aufklärung) eingewilligt hat.

§ 223 Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Quelle: Bundesamt für Justiz, https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__223.html abgerufen am 09.09.2020


§ 228 Einwilligung

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

Quelle: Bundesamt für Justiz, https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__228.html abgerufen am 09.09.2020


Prüfungsrelevant

  • Invasive Maßnahmen erfüllen primär den Tatbestand der Körperverletzung – diese ist in der Rettungssanitäterprüfung nicht gewünscht
  • Grundsätzliche Ausnahmen: Defibrillation mittels AED, Blutzuckermessung

Exkurs: Einwilligung und mutmaßliche Einwilligung

Grundsätzlich muss ein einwilligungsfähiger Patient in jede Maßnahme des Rettungsdienstes – nicht nur in invasive Maßnahmen – einwilligen. Kann ein Patient nicht einwilligen, z.B. weil er bewusstlos ist, tritt an die Stelle der Einwilligung die mutmaßliche Einwilligung.

Diese setzt voraus, dass der Patient grundsätzlich die bestmögliche medizinische Versorgung wünscht und mit entsprechenden Maßnahmen einverstanden ist.

Eine Möglichkeit, die Einwilligung in Maßnahmen im Falle der Einwilligungsunfähigkeit zu regeln ist die Patientenverfügung.

Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)

Der rechtfertigende Notstand ist ein im Rettungsdienst besonders wichtiges rechtliches Konstrukt.

In einer Notstandslage ist es – dank dem rechtfertigenden Notstand – zulässig, eine Straftat zu begehen, um dadurch ein höherwertiges Rechtsgut zu schützen. Grundvoraussetzung ist dabei allerdings, dass die Straftat zur Abwehr der Gefahr geeignet und verhältnismäßig ist. Der Täter bleibt unter diesen Umständen straffrei.

Typische Beispiele sind hierbei auch invasive Maßnahmen (z.B. durch Rettungssanitäter), wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist, beherrscht wird und ein verhältnismäßiges Mittel zur Abwehr der Gefahr darstellt. Die notwendigen Hürden hierfür liegen allerdings meist doch höher, als erwartet wird.

Ein anderes gängiges Beispiel ist das Einschlagen einer Terassentür (Sachbeschädigung, § 303 StGB), wenn im Raum eine bewusstlose Person liegt.

§ 34 Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Quelle: Bundesamt für Justiz, https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__34.html; abgerufen am 09.09.2020


Prüfungsrelevant

Der rechtfertigende Notstand gestattet Straftaten, sofern die zur Abwehr einer akuten Gefahr dienen, geeignet sind und das verhältnismäßigste Mittel darstellen. Der Täter bleibt unter diesen Umständen straffrei.

Praxisrelevant

Unbedingt die Verhältnismäßigkeit beachten! Die Grenze von „okay“ zu „strafbar“ ist hier dünn – insbesondere bei invasiven Maßnahmen, die über den eigentlichen Kompetenzbereich hinausgehen.

Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)

Die unterlassene Hilfeleistung ist als eigenständiges Delikt im Rettungsdienst – aufgrund der Garantenstellung – eher sekundär wichtig.

Jedermann hat die Pflicht, in einer Notlage Hilfe zu leisten, sofern dies zumutbar ist, keine hohe Eigengefährdung besteht und keine anderen wichtigen Pflichten vernachlässigt werden. Das Mindestmaß ist hierbei das Absetzen des Notrufs.

Im Rettungsdienst wird – aufgrund vorhandener Ausbildung und Ausrüstung – ein entsprechend höheres Maß der Hilfeleistung erwartet.

§ 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen

(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

Quelle: Bundesamt für Justiz, https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__323c.html; abgerufen am 09.09.2020


Prüfungsrelevant

Die unterlassene Hilfeleistung ist strafbar. Im Rettungsdienst richtet sich das notwendige Maß der Hilfeleistung nach Ausbildung und vorhandenem Material.

Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB)

Rettungsdienstpersonal unterliegt – ähnlich wie Ärzte – der Verschwiegenheitspflicht, was Patientendaten („Geheimnisse des privaten Lebensbereichs“) angeht. Ferner regeln arbeitsrechtliche Bestimmungen – die Dienstanweisungen – ebenso die Verschwiegenheit gegenüber Dritten.

Darunter fallen neben dem Patientennamen auch die jeweilige Erkrankung und sonstige erhobene Befunde (z.B., dass der Patient alkoholisiert ist).

Diese Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden – auch nicht an die Polizei.

Ausnahmen von der Schweigepflicht gibt es nur

  • nach Einwilligung des Patienten,
  • bei mutmaßlicher Einwilligung,
  • bei Minderjährigen,
  • bei gesetzlicher Meldepflicht (vor allem Infektionskrankheiten > Infektionsschutzgesetz) sowie
  • im rechtfertigenden Notstand (z.B. Abwehr schwerer geplanter/bevorstehender Straftaten – in der Vergangenheit liegende Delikte werden hiervon nicht umfasst)

sowie bei der Übergabe an weiterbehandelndes Personal.

§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

  1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
  2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
  3. Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
  4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
  5. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
  6. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
  7. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Quelle: Bundesamt für Justiz, https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html; abgerufen am 09.09.2020


Prüfungsrelevant

  • Der Rettungsdienst unterliegt der Schweigepflicht – eine Weitergabe von Informationen aus der Behandlung ist untersagt
  • Ausnahmen von der Schweigepflicht nur bei Einwilligung, mutmaßlicher Einwilligung, Minderjährigen, gesetzlicher Meldepflicht, im rechtfertigenden Notstand sowie bei der Übergabe an behandelndes Personal

Praxisrelevant

Die Verschwiegenheitspflicht muss ernst genommen werden – nicht nur Dritten (Nachbarn, Polizei…) gegenüber, sondern auch gegenüber den nicht an der Behandlung beteiligten Kollegen.

Plausch über die Einsätze ist in Ordnung – dann aber bitte ohne Patientendaten.

Zivilrecht

Vom Strafrecht abzugrenzen ist das Zivilrecht, welches durch des Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt wird. Das Zivilrecht regelt die Rechtsverhältnisse zwischen natürlichen und juristischen Personen auf privater, nicht öffentlicher Ebene. Kläger können dementsprechend nur natürliche und juristische Personen sein, nicht der Staat selbst.

Maßgeblich prägt das Zivilrecht u.a. das Vertragswesen, die gesetzliche Betreuung von Personen, Geschäftsführung sowie auch Gesetze zum Patientenschutz.

Gesetze zum Patientenschutz (§§ 630a – h BGB)

Die Gesetze zum Patientenschutz sind vergleichsweise „jung“ – sie regeln unter anderem den Behandlungsvertrag, vertragstypische Pflichten, die Notwendigkeit von Aufklärung und Einwilligung sowie die Dokumentationspflicht.

Es ist strittig, inwiefern der Rettungsdienst im Sinne der §§ 630a-h BGB als „Behandelnder“ zu verstehen ist. Im Zweifelsfall werden allerdings eben diese Paragraphen aber wohl als Maßgabe angesetzt.

Ein Anspruch auf eine den aktuellen fachlichen Standards entsprechende medizinische Versorgung (§ 630a BGB) hat ein Patient auch im Rahmen einer rettungsdienstlichen Versorgung – Gutachter werden im Falle einer Klage die Arbeit des Rettungsdienstes genau daran bemessen.

Auch im Rahmen einer rettungsdienstlichen Behandlung hat ein Patient das Recht auf Information (§ 630c BGB), was seinen Zustand und das weitere Vorgehen betrifft. Es sei allerdings zu Fingerspitzengefühl zu raten, statt zu gnadenloser Ehrlichkeit.

Der Patient ist nicht nur aus strafrechtlichen Vorschriften vor medizinischen Maßnahmen aufzuklären, sondern auch aus zivilrechtlichen Vorschriften (§ 630e BGB). Dabei muss die Aufklärung für den Patienten verständlich und der Situation angemessen sein. Die Aufklärung ist zwingend notwendig (Ausnahme: nicht durchführbar), denn eine Einwilligung (§ 630d BGB) ist nämlich nur nach einer entsprechenden Aufklärung rechtsgültig.

Sowohl die der Patientenzustand als auch Aufklärung, Einwilligung und Durchführung der Maßnahme müssen zeitnah und korrekt dokumentiert werden (§ 630f BGB) – das hat im Rettungsdienst mittels Einsatzprotokoll („DIVI-Protokoll“) zu geschehen. Die Dokumentation liegt schon im Sinne des Rettungsdienstes selbst – denn er muss im Zweifelsfall beweisen, dass eine Aufklärung und Einwilligung vorlag (§ 630h BGB), der Patient kann praktisch immer Einsichtnahme in die Patientenakte Verlagen (§ 630g BGB), wozu auch das Einsatzprotokoll gehört.

Exkurs: Behandlungspflicht im Rettungsdienst

Grundlage für jede medizinische Behandlung ist genau der Behandlungsvertrag. Eine Behandlung erfolgt prinzipiell erst dann, wenn dieser geschlossen wurde. Nachdem erstmal Vertragsfreiheit herrscht, können beispielsweise niedergelassene Ärzte die Behandlung eines Patienten ablehnen. Notfälle sind davon ausgenommen.

Im Rettungsdienst sieht das etwas anders aus: zum einen kann regelhaft von einer solchen Notsituation ausgegangen werden, zum anderen besteht durch die Landesrettungsdienstgesetze zumindest eine mittelbare Verpflichtung innerhalb des Aufgabenbereichs.


Prüfungsrelevant

  • Behandlung nach Stand der Medizin entsprechend der Ausbildung
  • Aufklärung, Einwilligung und Dokumentation sind essentiell!

Praxisrelevant

Die Aufklärung und Einwilligung der Patienten wird teilweise ebenso locker gehandhabt wie die Dokumentation – das ist aber vor allem Eure Sicherheit, wenn etwas schief geht. Was nicht geschrieben ist, ist nicht gemacht.

Und damit habt ihr im Zweifelsfall sehr schnell ein existenzbedrohendes Problem geschaffen, das absolut vermeidbar ist. Wer schreibt, der bleibt!

Schadenersatzpflicht (§ 823 BGB)

Grundsätzlich ist jeder, der einem Dritten einen Schaden jedweder Natur zufügt, schadenersatzpflichtig.

Allerdings keine Regel ohne Ausnahme!

Rettungsdienstmitarbeiter sind im Rahmen ihrer Tätigkeit über den Arbeitgeber haftpflichtversichert. Sie treten als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) des Arbeitgebers auf – der Arbeitgeber (= Schuldner) haftet somit für die Schäden des Erfüllungsgehilfen im Rahmen ihrer Tätigkeit. Maßgeblich ist hierbei, dass die jeweilige Tätigkeit im Rahmen des Dienstes zur Auftragserfüllung erfolgt.

CAVE: bei grob fahrlässigen Verhalten oder Vorsatz ist eine Haftung des Verursachers dennoch möglich (und üblich)! Beispielhaft sei das Rückwärtsfahren ohne Einweiser mit darauffolgenden Unfall genannt.

§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Quelle: Bundesamt für Justiz, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html; abgerufen am 09.09.2020

Transportverweigerung

Wo ein Patient einwilligen kann, kann er selbstverständlich auch nicht einwilligen. Einem einwilligungsfähigen Patienten steht es nach einer situationsgerechten Aufklärung auch frei, eine Behandlung durch den Rettungsdienst und einen Transport ins Krankenhaus abzulehnen.

Der Patient ist hierbei über seinen Zustand zu aufzuklären und über daraus resultierende mögliche Gefahren und Konsequenzen zu informieren – am besten unter Zeugen. Der Patientenzustand, die Verdachtsdiagnose sowie die Aufklärung über die Verweigerung müssen genau dokumentiert und am besten unter Zeugen unterschrieben werden.

Da die rechtlichen Konsequenzen bei einer gesundheitlichen Schädigung des Patienten nach einer Transportverweigerung empfindlich sein können, ist hier höchste Sorgfalt geboten.

Bei den geringsten Zweifeln an der Einwilligungsfähigkeit sowie grundsätzlich bei einer vitalen Bedrohung ist ein Notarzt nachzufordern.

Praxistipp

Bei Transportverweigerungen sollte – gerade, wenn der Patient ein relevantes medizinisches Problem hat – der Notarzt niedrigschwellig nachgefordert werden.


Zusammenfassung

  • Der Rettungsdienst hat eine Garantenstellung
  • Ein Beschützergarant muss dafür Sorge tragen, Gefahren von einem bestimmten Rechtsgut (im Rettungsdienst Gesundheit, Leib und Leben) abzuwehren
  • „Nicht helfen“ ist im Rettungsdienst keine Option!
  • Auch bei Hilflosigkeit ohne akutes medizinisches Problem hat der Rettungsdienst eine Pflicht zur Hilfeleistung!
  • Invasive Maßnahmen erfüllen primär den Tatbestand der Körperverletzung und sind in der Rettungssanitäterprüfung i.d.R. nicht gewünscht (Ausnahme: Defibrillation mittels AED, Blutzuckermessung)
  • Einwilligung ist Voraussetzung für alle Maßnahmen des Rettungsdienstes
  • bei Bewusstlosen tritt an die Stelle der Einwilligung die mutmaßliche Einwilligung
  • Der rechtfertigende Notstand gestattet Straftaten, sofern die zur Abwehr einer akuten Gefahr dienen, geeignet sind und das verhältnismäßigste Mittel darstellen. Der Täter bleibt unter diesen Umständen straffrei.
  • Die unterlassene Hilfeleistung ist strafbar. Im Rettungsdienst richtet sich das notwendige Maß der Hilfeleistung nach Ausbildung und vorhandenem Material.
  • Der Rettungsdienst unterliegt der Schweigepflicht – eine Weitergabe von Informationen aus der Behandlung ist untersagt
  • Ausnahmen von der Schweigepflicht nur bei Einwilligung, mutmaßlicher Einwilligung, Minderjährigen, gesetzlicher Meldepflicht, im rechtfertigenden Notstand sowie bei der Übergabe an behandelndes Personal
  • Behandlung nach Stand der Medizin entsprechend der Ausbildung
  • Aufklärung, Einwilligung und Dokumentation sind essentiell!
  • Bei Transportverweigerung: Notarzt niedrigschwellig nachalarmieren!


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  • die grundlegende Funktion des Strafrechts,
  • die Straftatbestände „Begehen durch Unterlassen“, „Aussetzung“, „Körperverletzung“, „unterlassene Hilfeleistung“, „Verletzung von Privatgeheimnissen“ sowie den rechtfertigenden Notstand,
  • den Begriff der Garantenstellung sowie des Beschützergaranten,
  • die Begriffe der Einwilligung und der mutmaßlichen Einwilligung,
  • die grundlegende Funktion des Zivilrechts/bürgerlichen Gesetzbuchs,
  • die Gesetze zum Patientenschutz sowie ihre Bedeutung für den Rettungsdienst,
  • die Regelungen zur Schadenersatzpflicht und deren Bedeutung im Rettungsdienst,
  • das Vorgehen bei einer Transportverweigerung.


Interessenkonflikte

Der Autor gibt an, dass es sich bei den verlinkten Büchern um Affiliate-Links handelt. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten bei der Bestellung über den Link. Eine Einflussnahme bei der Auswahl der Literatur ist dadurch nicht erfolgt. Siehe auch: Hinweise zu Affiliate-Links.

Der Autor gibt an, dass keine Interessenkonflikte bestehen.

Quellen

anwalt.org (2024): Behandlungspflicht: Darf ein Arzt die Behandlung verweigern?, abgerufen unter https://www.anwalt.org/behandlungspflicht/ am 09.03.2024

Böhmer R., Schneider T., Wolcke B. (2020): Taschenatlas Rettungsdienst, 11. Auflage. Böhmer & Mundloch Verlag, Mainz. ISBN 978-3-948320-00-3. Hier erhältlich: https://amzn.to/458DGcB Affiliate-Link

Bundesamt für Justiz (2021): Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5252) geändert worden ist, abgerufen unter https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html am 03.02.2022.

Bundesamt für Justiz (2021): Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 geändert worden ist, abgerufen unter https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/BJNR001270871.html am 03.02.2022.

Luxem J., Runggaldier K., Karutz H., Flake F. (2020): Notfallsanitäter Heute, 7. Auflage. Urban & Fischer Verlag/Elsevier GmbH, München. ISBN 978-3437462115. Hier erhältlich: https://amzn.to/3s8KEh5 Affiliate-Link

SaniOnTheRoad (2023): Invasive Maßnahmen durch Rettungssanitäter, abgerufen unter https://saniontheroad.com/invasive-massnahmen-durch-rettungssanitaeter/ am 09.03.2024

SaniOnTheRoad (2020): 1.2 Der Rettungsdienst in Deutschland, abgerufen unter https://saniontheroad.com/1-2-der-rettungsdienst-in-deutschland/ am 03.02.2022

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Über SaniOnTheRoad

1.4 Straf- und zivilrechtliche Grundlagen

SaniOnTheRoad

Notfallsanitäter, Teamleiter und Administrator des Blogs. Vom FSJler über Ausbildung bis zum Haupt- und Ehrenamt im Regelrettungsdienst und Katastrophenschutz so ziemlich den klassischen Werdegang durchlaufen. Mittlerweile beruflich qualifizierter Medizinstudent im vorklinischen Abschnitt. Meine Schwerpunkte liegen auf Ausbildungs- und Karrierethemen, der Unterstützung von Neueinsteigern, leitliniengerechten Arbeiten sowie Physiologie, Pathophysiologie, Pharmakologie und EKG für den Rettungsdienst. Mehr über mich hier.