Erste-Hilfe-Basics – eine Kategorie, eine Zielsetzung: Grundlagen der Ersten Hilfe einfach, unkompliziert und anschaulich zu erklären.
Es ist ein Thema, welches zweifellos phasenweise sehr aktiv durch die Medien geht: die Rettungsgasse. Meist in der Form, dass sie nicht funktioniert.
Das Bilden einer Rettungsgasse ist schlicht und ergreifend verpflichtend und es ist auch genau vorgeschrieben, wie es zu erfolgen hat – und eigentlich maximal simpel. Das Grundproblem hierbei ist, dass ein oder zwei Autofahrer, die sich nicht daran halten, problemlos das korrekte Verhalten hunderter weiterer zunichte machen.
Warum ist es bei den Erste-Hilfe-Themen eingeordnet? Am Ende ist auch das Bilden der Rettungsgasse eine Form der Ersten Hilfe – sie gewährleistet nämlich das zügige Erreichen der Einsatzstelle durch professionelle Helfer.
Werfen wir also einen Blick auf das Thema Rettungsgasse und die wichtigsten Do’s und Don’ts.
Inhaltsverzeichnis
- Grundsatz: Platz schaffen!
- Wann muss die Rettungsgasse gebildet werden?
- Wie bildet man die Rettungsgasse?
- Was sind absolute No-Gos?
- Folgen bei Verstößen
- Fazit
Grundsatz: Platz schaffen!
Wenn sich ein Einsatzfahrzeug mit Sonder- und Wegerechten (sprich: blaues Blinklicht und Einsatzhorn) nährt, gelten situationsunabhängig sehr einfache Grundregeln:
Grundregel 1: Keine Panik! Durchatmen, überlegen, wie man am sinnvollsten Platz schaffen kann und dementsprechend handeln.
Grundregel 2: Platz schaffen! Möglichst rechts ranfahren, ggf. Blinker setzen, Fahrt verlangsamen und nötigenfalls anhalten.
Grundregel 3: Die Pflicht zum Platz schaffen gilt auch für den Gegenverkehr!
Grundregel 4: Kein Anhalten inmitten von Kurven, kein Anhalten auf gleicher Höhe des Gegenverkehrs!
Grundregel 5: Auch beim Platz schaffen darf keine Eigengefährdung, keine Gefährdung der Einsatzkräfte oder Dritter erfolgen.
Die Pflicht, einem Einsatzfahrzeug, welches Wegerechte in Anspruch nimmt, Platz zu schaffen, ergibt sich aus § 38 StVO:
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.
– § 38 Abs. 1 StVO
Das „wie“ ist stark situationsabhängig – und mit Ausnahme der Rettungsgasse nicht genau vorgeschrieben.
Basics
- Keine Panik bei Einsatzfahrzeugen mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn – überlegen und sinnvoll handeln!
- Platz schaffen, wie es die Möglichkeit hergibt – im Zweifelsfall möglichst rechts ranfahren, ggf. Blinker setzen, Fahrt verlangsamen und nötigenfalls anhalten (wenn nicht anders vorgeschrieben).
- Die Pflicht zum Platz schaffen gilt auch für den Gegenverkehr!
- Kein Anhalten inmitten von Kurven, kein Anhalten auf gleicher Höhe des Gegenverkehrs!
- Auch beim Platz schaffen darf keine Eigengefährdung, keine Gefährdung der Einsatzkräfte oder Dritter erfolgen.
Wann muss die Rettungsgasse gebildet werden?
Die Rettungsgasse muss gebildet werden (§ 11 Abs. 2 StVO)
- auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen in eine Richtung, wenn
- der Verkehr mit Schrittgeschwindigkeit fließt oder Fahrzeuge stehen.
Die Rettungsgasse ist unter diesen Umständen sofort zu bilden und freizuhalten – unabhängig davon, ob sich Einsatzfahrzeuge nähern oder nicht.
Es muss beachtet werden, dass diese Vorgabe eben nur auf mehrspurigen Außerortsstraßen gilt – auf einspurigen (je Fahrtrichtung) Außerortsstraßen und Innerortsstraßen gelten die allgemeinen Grundsätze zum „Platz schaffen“.
Basics
- Rettungsgasse: auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen in eine Richtung
- sofortige Bildung, sobald der Verkehr mit Schrittgeschwindigkeit fließt oder steht
- Die Rettungsgasse ist zu bilden und freizuhalten, unabhängig davon, ob sich Einsatzfahrzeuge nähern oder nicht.
Wie bildet man die Rettungsgasse?
(2) Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.
– § 11 Abs. 2 StVO
Neben der sofortigen Bildung ist auch genau vorgeschrieben, wo die Rettungsgasse zu bilden ist:
Als kleine Merkhilfe gibt es hierfür die „Rechte-Hand-Regel“:
Die Rettungsgasse muss eine ausreichende Breite haben – Fahrzeuge der Feuerwehr sind groß und schwer, eine Breite von 2,55 m ohne Außenspiegel erreicht ein Löschfahrzeug problemlos.
Es ist absolut empfehlenswert, mindestens eine Wagenlänge Rangierabstand zu halten – im Zweifelsfall kann man es so ermöglichen, Platz zu schaffen, wenn andere Verkehrsteilnehmer bei der Bildung der Rettungsgasse erstmal „geschlafen“ haben.
So sollte es aussehen…
…bei zwei Fahrstreifen
…bei drei Fahrstreifen
…bei vier Fahrstreifen
…bei erlaubten Befahrens des Seitenstreifens
…bei Autobahnauffahrten
Rettungsgasse bilden – auch als Video
Basics
- Die Rettungsgasse ist immer zwischen dem äußersten linken und dem daneben liegenden Fahrstreifen zu bilden – unabhängig davon, wie viele Spuren es gibt oder ob der Seitenstreifen befahren wird.
- Merkhilfe: Rechte-Hand-Regel!
- Die Rettungsgasse braucht eine ausreichende Breite!
- Rangierabstand halten!
Was sind absolute No-Gos?
Grundregel: absolute No-Gos sind alle Handlungen, die den Sinn der Rettungsgasse zunichte machen.
Im Grunde genommen ist das eigentlich nur gesunder Menschenverstand – alles, was die Rettungsgasse in irgendeiner Form blockiert, ist verboten.
Wenden und Falschfahren in der Rettungsgasse
„Geisterfahrer“ in der Rettungsgasse ist sowohl in puncto Behinderung von Einsatzkräften als auch in puncto Eigengefährdung nicht zu toppen. Hier erübrigt sich jeglicher Kommentar.
Überholen in der Rettungsgasse
In der Rettungsgasse besteht ein absolutes Überholverbot für alle Fahrzeuge – die Benutzung der Rettungsgasse durch andere Verkehrsteilnehmer ist untersagt.
Das gilt auch für Motorradfahrer!
Es mag dem ein oder anderen Kradfahrer zwar nicht einleuchten, aber auch der Motorradpulk vor der Einsatzstelle stellt eine erhebliche Behinderung dar. Zudem besteht aufgrund unbedachten Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer eine erhebliche Eigengefährdung – mit der Gefahr von Folgeunfällen.
Wenn es im Hochsommer zu warm wird: rechts ranfahren, absteigen!
Spurwechsel in der Rettungsgasse
Spurwechsel in der Rettungsgasse haben ein sehr hohes Risiko, nicht mehr einscheren zu können und folglich die komplette Rettungsgasse zu blockieren.
Schlussfolgerung: wurde eine Rettungsgasse gebildet, bleibt man auf der Spur, auf der man ist.
Nachfahren von Einsatzfahrzeugen
Das Nachfahren von Einsatzfahrzeugen entspricht im Grunde dem üblichen, verkehrswidrigen Benutzen der Rettungsgasse an sich.
Hier besteht wiederum die Gefahr, die Zufahrt zur Einsatzstelle zu „verstopfen“ und eine Behinderung weiterer, nachrückender Kräfte.
Basics
- Keine Benutzung der Rettungsgasse durch andere Verkehrsteilnehmer!
- Keine Spurwechsel, Überholvorgänge oder Nachfahren von Einsatzfahrzeugen!
Folgen bei Verstößen
Alle Verstöße betreffend des sofortigen „Platz machen“ und der Rettungsgasse sind Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durchaus empfindlich geahndet werden.
Kein Platz schaffen bei blauem Blinklicht und Einsatzhorn
Verstoß | Folgen |
Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen | 240 € Bußgeld 2 Punkte im FER 1 Monat Fahrverbot |
– mit Gefährdung | 280 € Bußgeld 2 Punkte im FER 1 Monat Fahrverbot |
– mit Sachbeschädigung | 320 € Bußgeld 2 Punkte im FER 1 Monat Fahrverbot |
Rettungsgasse
Verstoß | Folgen |
Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet | 200 € Bußgeld 2 Punkte im FER 1 Monat Fahrverbot |
– mit Behinderung | 240 € Bußgeld 2 Punkte im FER 1 Monat Fahrverbot |
– mit Gefährdung | 280 € Bußgeld 2 Punkte im FER 1 Monat Fahrverbot |
– mit Sachbeschädigung | 320 € Bußgeld 2 Punkte im FER 1 Monat Fahrverbot |
Unberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen benutzt | 240 € Bußgeld 2 Punkte im FER 1 Monat Fahrverbot |
– mit Behinderung | 280 € Bußgeld 2 Punkte im FER 1 Monat Fahrverbot |
– mit Gefährdung | 300 € Bußgeld 2 Punkte im FER 1 Monat Fahrverbot |
– mit Sachbeschädigung | 320 € Bußgeld 2 Punkte im FER 1 Monat Fahrverbot |
Fazit
Wir halten fest:
- Platz schaffen ist eine absolute Pflicht!
- Die Rettungsgasse zu bilden ist Pflicht – und eigentlich kinderleicht!
Mit der Rettungsgasse macht ihr allen Beteiligten das Leben leichter – das Eintreffen erfolgt selbst auf kurzen Abschnitten um Minuten (!) schneller, die Überlebenschancen von Verletzten steigen bisweilen erheblich.
Mit den simplen Grundregeln und ein wenig gesunden Menschenverstand wird es kein Problem und ihr werdet nie in die Verlegenheit kommen, Rettungskräfte zu behindern.
Seid gedanklich vor der Situation im Straßenverkehr – sowohl innerorts, als auch auf der Autobahn.
Manchmal ist es auch ganz hilfreich, sich mal die andere Seite der „Blaulichtfahrt“ anzuschauen 😉
Ärztlicher Bereitschaftsdienst
Für alle Erkrankungen und medizinischen Probleme, die nicht akut lebensgefährlich sind (aber dennoch zeitnah ärztlich behandelt werden sollen), gibt es den ärztlichen Bereitschaftsdienst. Dieser übernimmt die Aufgaben des Hausarztes außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten und macht bei Bedarf auch Hausbesuche.
Der ärztliche Bereitschaftsdienst ist bundesweit kostenlos unter der 116117 (ohne Vorwahl) erreichbar – auch am Wochenende, an Feiertagen und nachts. Siehe auch 116117.de.
Im Notfall
Bei akuten, lebensbedrohlichen Erkrankungen und Verletzungen ist umgehend Erste Hilfe zu leisten und der Rettungsdienst zu verständigen.
Bei akuten Notfällen ist der Notruf von Feuerwehr, Rettungsdienst und Notarzt die 112 (ohne Vorwahl).
Quellen
Bundesamt für Justiz (2022): Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 498) geändert worden ist, abgerufen unter https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/BJNR198000010.html am 03.04.2022
Bundesamt für Justiz (2021): Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4688) geändert worden ist, abgerufen unter https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/BJNR049800013.html am 03.04.2022
Bundesamt für Justiz (2021): Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, abgerufen unter https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/BJNR036710013.html am 03.04.2022
SaniOnTheRoad (2020): Man weiß nie, was als nächstes passiert, abgerufen unter https://saniontheroad.com/man-weis-nie-was-als-nachstes-passiert/ am 03.04.2022
SaniOnTheRoad (2020): Der Rettungsdienst aus gesellschaftlicher Sicht – Gewalt und Behinderung, abgerufen unter https://saniontheroad.com/der-rettungsdienst-aus-gesellschaftlicher-sicht-gewalt-und-behinderung/ am 03.04.2022
SaniOnTheRoad (2019): „Kleines 1×1 des Rettungsdienstes“ – Teil 7: Blaulicht, Sonderrechte und Wegerechte, abgerufen unter https://saniontheroad.com/kleines-1×1-des-rettungsdienstes-teil-7/ am 03.04.2022
YouTube (2016): Bei Stau: Rettungsgasse bilden | ADAC, abgerufen unter https://youtu.be/WfiLITNZudE am 03.04.2022
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