Rettungsdienst aktuell – Themen die den Rettungsdienst, seine Mitarbeiter und Interessierte beschäftigen. Von leitliniengerechter Arbeit bis zur gesellschaftskritischen Diskussion.
Es ist für alle Menschen, die sich irgendwann für eine Tätigkeit im Rettungsdienst entscheiden, ein notwendiges Übel: die Feststellung der gesundheitlichen Eignung.
Für manche – insbesondere diejenigen, die nicht vollends gesund sind – verbirgt sich durchaus ein gewisser Schrecken dahinter, da der Einstieg in den Rettungsdienst eben auch mit der gesundheitlichen Eignung steht und fällt. Grund genug, ein Blick auf das Schreckgespenst der gesundheitlichen Eignung zu werfen und vielleicht etwas Sorge und Angst zu nehmen.
Inhaltsverzeichnis
- Was heißt eigentlich „gesund“?
- Die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung
- Die gesundheitliche Eignung entsprechend der Fahrerlaubnisverordnung
- Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung
- Fazit
Was heißt eigentlich „gesund“?
„Gesundheit ist ein Zustand von vollständigem physischem, geistigem und sozialem Wohlbefinden, der sich nicht nur durch die Abwesenheit von Krankheit oder Behinderung auszeichnet“
– übersetzt nach der WHO-Verfassung
Diese Gesundheitsdefinition stellt einen praktisch nicht erreichbaren Idealzustand dar – so ziemlich bei jedem Menschen wird es Faktoren geben, die ein vollständiges Wohlbefinden in irgendeinem Belang stören.
Gleichermaßen wird es Menschen geben, die Einschränkungen keineswegs als Beeinträchtigung sehen, obgleich diese objektiv vorhanden sein mögen.
Letztendlich bewegt sich die Gesundheit in der Realität stets in einem Graubereich zwischen „absoluter Gesundheit“ und „beeinträchtigenden Krankheitszuständen“.
Dementsprechend stellt sich viel mehr die Frage:
Wie gesund ist gesund genug?
Hier gibt es nicht „die eine“ Antwort. Es kommt stark auf die Frage nach dem „wofür?“ und der Betrachtung des Einzelfalls an. Aus diesem Grund werden wir im Folgenden die drei häufigsten Fälle der Gesundheitschecks im Rettungsdienst betrachten.
Die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung
Die wahrscheinlich spannendste Frage ist wohl die: wie gesund muss man sein, um eine rettungsdienstliche Qualifikation überhaupt erwerben zu können?
Die grundsätzlichen Regelungen hierfür finden sich auf Bundesebene für den Notfallsanitäter im Notfallsanitätergesetz (§ 8 Abs. 1 NotSanG), für den Rettungssanitäter entsprechend der Muster-APrV sowie ggf. Verordnungen auf Landesebene sowie teilweise auch in den Landesrettungsdienstgesetzen (z.B. im Falle von NRW).
Letztendlich sagen diese Gesetze und Verordnungen allerdings lediglich aus, dass
- die gesundheitliche Eignung vorhanden sein muss und
- diese im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung festgestellt und bescheinigt wird.
Untersuchungsumfang und Ausschlussgründe sind allerdings nicht konkret benannt – es wird daraus resultierend nicht weiter konkretisiert, wie gesund man wirklich sein muss.
Was sich mittelbar ableiten lässt
Letztendlich kann man die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung vereinfacht zusammenfassen:
Man muss zumindest so gesund sein, um den Belastungen – auch Spitzenbelastungen – des Berufs standhalten zu können und die üblichen Aufgaben ohne Probleme erfüllen zu können.
Nachdem das immer noch sehr allgemein gehalten ist, möchte ich gerne an ein paar Beispielen verdeutlichen, was „gesund genug“ ist – und was nicht.
Beispiele der gesundheitlichen Eignung
Fälle, in denen die gesundheitliche Eignung regelhaft gegeben ist
- leichte Herz-Kreislauf-Erkrankungen ohne unmittelbaren Einfluss auf die Leistungsfähigkeit, z.B.
- leichte arterielle Hypertonie,
- Herzrhythmusstörungen ohne Krankheitswert (z.B. respiratorische Sinusarrhythmien, leichte Bradykardien bei Sportlern)
- Erkrankungen der Lunge und der Atemwege ohne unmittelbaren Einfluss auf die Leistungsfähigkeit, z.B.
- leichtes Asthma bronchiale, wenn die typischen Auslöser im Rettungsdienst nicht zu erwarten sind
- neurologische Vorerkrankungen ohne unmittelbaren dauerhaften Einfluss auf die Leistungsfähigkeit, z.B.
- Migräne
- geringgradige Augenerkrankungen oder Sehschwächen, z.B.
- Kurzsichtigkeit, Weitsichtigkeit, Astigmatismus mit Korrektur
- Rot-Grün-Schwäche
- unspezifische Stoffwechselerkrankungen ohne unmittelbaren Einfluss auf die Leistungsfähigkeit, z.B.
- Schilddrüsenüberfunktion (Hyperthyreose)
- Schilddrüsenunterfunktion (Hypothyreose)
- geringgradige orthopädische Vorerkrankungen/Operationen ohne nennenswerte Beeinträchtigung, z.B.
- Senk-, Spreiz-, Knick- oder Plattfüße
- typische Sportverletzungen wie Meniskus- oder Bänderriss ohne nachfolgende Beeinträchtigung
- frühere Knochenfrakturen der Extremitäten
- Knie- oder Schulteroperationen
- bloßes Vorhandensein von Risikofaktoren, z.B.
- Hypercholesterinämie
- leichte bis mittelgradige Adipositas
- Nikotinabusus
Fälle, in denen die gesundheitliche Eignung regelhaft eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der Gesamtsituation ist
- Herz-Kreislauf-Erkrankungen mit möglichen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit, z.B.
- koronare Herzkrankheit (KHK)
- Herzrhythmusstörungen mit oder mit potentiellem Krankheitswert
- Erkrankungen der Lunge und der Atemwege mit möglichen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit, z.B.
- leichtes Asthma bronchiale, wenn die typischen Auslöser im Rettungsdienst zu erwarten sind
- alle sonstigen Formen und Schweregrade des Asthma bronchiale
- chronisch-obstruktive Lungenerkrankungen (COPD)
- Stoffwechselerkrankungen mit möglichen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit, z.B.
- Diabetes mellitus
- orthopädische Vorerkrankungen/Operationen mit möglicher relevanter Beeinträchtigung, z.B.
- Skoliose
- Z.n. Bandscheibenvorfall
- Vorerkrankungen oder Voroperationen mit Einschränkung der Beweglichkeit
- Risikofaktoren, welche eine mögliche Beeinträchtigung darstellen können
- schwerere Adipositas-Formen
Fälle, in denen die gesundheitliche Eignung regelhaft nicht gegeben ist
- beeinträchtigende Herz-Kreislauf-Erkrankungen, z.B.
- Herzinsuffizienz
- schwerwiegendere strukturelle Herzerkrankungen
- deutlich beeinträchtigende Erkrankungen der Lunge und der Atemwege
- schwerwiegende neurologische Vorerkrankungen, z.B.
- Epilepsie
- Stoffwechselerkrankungen mit Gefahr schwerwiegender Beeinträchtigungen, z.B:
- Diabetes mellitus mit Neigung zu Hypoglykämien
- orthopädische Vorerkrankungen/Operationen mit erheblicher Beeinträchtigung von Beweglichkeit oder Belastbarkeit
- schwere psychiatrische Erkrankungen, z.B.
- Psychosen
- bipolare Störung
- Suchterkrankungen, z.B.
- Alkohol
- Medikamente
- Drogen
Wer ist für die Feststellung zuständig?
In erster Linie ist der Hausarzt der richtige Ansprechpartner für die Bescheinigung der gesundheitlichen Eignung zur Berufsausübung.
Gegebenenfalls kann es sinnvoll sein, alternativ einen Arbeits– oder Betriebsmediziner aufzusuchen: er kann nicht nur die gesundheitliche Eignung bescheinigen, sondern auch etwaige notwendige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchführen.
Gerade dann, wenn doch relevante Vorerkrankungen und Einschränkungen bestehen, sollten die jeweiligen behandelnden Fachärzte zusätzlich in die Entscheidungsfindung mit einbezogen werden – eine frühe Konsultation ist zweifellos ratsam.
Die gesundheitliche Eignung entsprechend der Fahrerlaubnisverordnung
Da der Rettungsdienst fast schon zwangsläufig eine Fahrtätigkeit umfasst, spielt die gesundheitliche Eignung nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ebenfalls eine große Rolle – insbesondere deshalb, weil praktisch flächendeckend ein Führerschein der Klasse C1 (mehrspurige KFZ mit 3,5 t < zGM < 7,5 t) notwendig ist und damit höhere Voraussetzungen als beim normalen PKW-Führerschein.
Gesetzliche Grundlage sind hier § 11 FeV in Verbindung mit Anlage 5 FeV (Eignungsuntersuchung) und Anlage 6 FeV (Anforderungen an das Sehvermögen).
Die Klasse C1 muss – sofern sie zwischen dem 01.01.1999 und dem 28.12.2016 erworben wurde – ab dem 50. Lebensjahr verlängert werden, um nicht zu verfallen. Wurde sie nach dem 28.12.2016 erworben, muss sie alle fünf Jahre verlängert werden – die Eignungsuntersuchung und die Untersuchung des Sehvermögens müssen zur Verlängerung wiederholt werden (siehe hier).
Im Gegensatz zu der gesundheitlichen Eignung zur Berufsausübung ist hier der Untersuchungsumfang vorgeschrieben.
Allgemeine Eignungsuntersuchung – Voraussetzungen
Nach Anlage 5 werden folgende Punkte überprüft
- keine Vorerkrankungen oder Unfälle in der Vorgeschichte, die die Fahreignung beeinträchtigen
- allgemeine körperliche Untersuchung (Größe, Gewicht, Blutdruck, Puls, Streifentest im Urin, Flüstersprache),
- keine die Fahreignung beeinträchtigenden Behinderungen,
- keine Anzeichen für Herz-Kreislauf-Störungen,
- keine Anzeichen einer schweren Bluterkrankung,
- keine Anzeichen einer schweren Niereninsuffizienz,
- keine Anzeichen einer Stoffwechselstörung (insbesondere Diabetes mellitus),
- keine Anzeichen von neurologischen Störungen,
- keine Anzeichen von psychiatrischen oder Suchterkrankungen,
- keine Anzeichen einer schweren Störung des Hörvermögens,
- keine Anzeichen für Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit (z.B. Narkolepsie).
Sofern zusätzlich der Führerschein zur Fahrgastbeförderung (§ 48 FeV) notwendig ist, z.B. bei privaten Rettungsdiensten oder Krankentransportunternehmen, erfolgt ferner die Überprüfung von
- Belastbarkeit
- Orientierung
- Konzentration
- Aufmerksamkeit und
- Reaktionsfähigkeit
Was, wenn es bei einem der Punkte „hakt“?
Nicht schlimm!
Wie auch bei der Eignung zur Berufsausübung an sich gibt es hier einen Ermessensspielraum des Arztes abhängig von Art und Ausprägung der Erkrankung – gegebenfalls kann und wird eine weitergehende fachärztliche Untersuchung stattfinden.
Sollte auch darüber die Eignung oder die bedingte Eignung nicht geklärt werden können oder Zweifel seitens der Behörde bestehen, kann eine Eignungsfeststellung nach § 11 Abs. 2 FeV angeordnet werden, in selteren Fällen auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).
Gegebenenfalls ist auf diesem Wege auch eine bedingte Eignung nach Anlage 4 FeV möglich.
Sehfähigkeit – Voraussetzungen
Nach Anlage 6 FeV werden überprüft bzw. vorausgesetzt:
- Sehschärfe auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0, auch mit Korrektur
- Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
- Normales Farbensehen
- normales Gesichtsfeld
- Stereosehen
Bei Problemen in Hinblick auf diese Punkte ist ein augenärztliches Gutachten erforderlich – gegebenenfalls kann dadurch die Eignung erlangt werden, evtl. mit gewissen Einschränkungen.
Die Untersuchung an sich kann neben einem Augenarzt auch ein Arbeits- oder Betriebsmediziner durchführen.
Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung
Neben den klassischen „Eignungsuntersuchungen“ gibt es auch noch die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, die in der ArbMedVV sowie den Grundsätzen für arbeitsmedizinische Untersuchungen der DGUV festgelegt sind.
Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind für jede Tätigkeit im Rettungsdienst Pflichtuntersuchungen, das gilt insbesondere für die Untersuchungen
- G 24: Hauterkrankungen und Feuchtarbeit sowie
- G 42: Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung.
Teilweise fordern Arbeitgeber auch zusätzlich eine G 25-Untersuchung (Fahr-, Steuer-, und Überwachungstätigkeiten).
Im Gegensatz zu den Eignungsuntersuchungen geht es hier explizit nicht darum, „Kranke“ oder „Untaugliche“ herauszufiltern – Sinn der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist das genaue Gegenteil: Krankheiten und Gesundheitsgefährdungen erkennen, um diesen entgegenwirken zu können und die Arbeitsfähigkeit langfristig zu erhalten.
Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen müssen zwingend von einem Arbeits– oder Betriebsmediziner durchgeführt werden, in aller Regel legt der Arbeitgeber den Arzt fest. Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind vom Arbeitgeber zu tragen.
Was wird untersucht?
G24 und G42-Untersuchung
- reguläre körperliche Untersuchung (Hautstatus, Auskultation, Blutdruck)
- Anamnese, insbesondere in Hinblick auf bekannte oder neu aufgetretene Hautprobleme, Nadelstichverletzungen, Infektionskrankheiten oder Arbeitsunfälle
- Überprüfung des Impfstatus
- Blut- und Urinuntersuchung
G25-Untersuchung
- reguläre körperliche Untersuchung (Hautstatus, Auskultation, Blutdruck)
- Untersuchung von Herz-Kreislauf-System, neurologischen und psychiatrischen Auffälligkeiten
- Sehtest
- Hörtest
Fazit
Es gibt keinen Grund zur Panik vor den Untersuchungen – man sucht nicht krampfhaft nach Gründen, um einen Interessenten als „untauglich“ zu brandmarken.
Die Entscheidung über die gesundheitliche Eignung liegt am Ende im Ermessen des jeweiligen Arztes, und der Ermessenspielraum wird in aller Regel zu Gunsten des Bewerbers genutzt. In komplexeren Fällen oder auch bei schwerwiegenderen Beeinträchtigungen ist das Ganze eine Einzelfallentscheidung unter Abwägung von Art und Ausprägung sowie der Gesamtsituation.
Gerade wenn „größere“ gesundheitliche Probleme schon im Vorfeld bekannt sind, kann man nur raten:
- frühzeitig Kontakt mit den behandelnden Haus- und Facharzt aufnehmen,
- Anliegen vortragen und um Einschätzung bitten,
- gemeinsam nach Lösungsmöglichkeiten für die gesundheitliche Eignung suchen.
Sowohl in Hinblick für die Berufsausübung, als auch für Fahrerlaubnis und arbeitsmedizinische Vorsorge bietet sich an: erwägen, direkt zu einem Arbeits- oder Betriebsmediziner zu gehen – diese können regelhaft alle Untersuchungen durchführen, die benötigt werden; bestenfalls haben sie auch Erfahrungen über die Arbeitswelt des Rettungsdienstes, typische Belastungen und Gesundheitsgefahren, was eine Einschätzung der Eignung begünstigt.
Und, als Faustregel:
Wenn man schon im Alltag beeinträchtigt ist, muss man die gesundheitliche Eignung für die Arbeit im Rettungsdienst schon selbst kritisch hinterfragen.
Ein Schreckgespenst ist diese allerdings nicht.
Quellen
ADAC (2021): Die Führerscheinklassen C1 und C1E: Alle Infos für Lkw-Fahrer, abgerufen unter https://www.adac.de/verkehr/rund-um-den-fuehrerschein/klassen/fuehrerschein-c1-c1e/ am 20.03.2022
Ausschuss Rettungswesen (2019): Empfehlung für eine Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (RettSan-APrV) des Ausschusses Rettungswesen vom 11./12. Februar 2019, abgerufen unter https://saniontheroad.com/wp-content/uploads/2020/10/rettsan_aprv_11_12_februar_2019_1_.pdf am 05.03.2022
Bundesamt für Justiz (2021): Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, abgerufen unter https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/BJNR198000010.html am 05.03.2022
Bundesamt für Justiz (2019): Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, abgerufen unter https://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/BJNR276810008.html am 05.03.2022
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (2014): DGUV Regel 100-001 – Grundsätze der Prävention, abgerufen unter https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/2942 am 05.03.2022
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (2013): DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention, abgerufen unter https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/2909 am 05.03.2022
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (2012): DGUV Vorschrift 2 – Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, abgerufen unter https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/1195 am 05.03.2022
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (2010): DGUV Information 504-42 – Handlungsanleitung für
die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 42 „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“, abgerufen unter https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/744 am 05.03.2022
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (2010): Leitfaden für Betriebsärzte zu arbeitsmedizinischen Untersuchungen, abgerufen unter https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3051 am 05.03.2022
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (2010): Leitfaden für Betriebsärzte
zur Anwendung des G 25, abgerufen unter https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/2092 am 05.03.2022
Mesino (2022): Arbeitsmedizinische Untersuchung G 24, abgerufen unter https://www.mesino-arbeitsschutz.de/work/arbeitsmedizinische-untersuchung-g-24 am 05.03.2022
Mesino (2022): Arbeitsmedizinische Untersuchung G 25, abgerufen unter https://www.mesino-arbeitsschutz.de/work/arbeitsmedizinische-untersuchung-g-25 am 05.03.2022
Mesino (2022): Arbeitsmedizinische Untersuchung G 42, abgerufen unter https://www.mesino-arbeitsschutz.de/work/arbeitsmedizinische-untersuchung-g-42 am 05.03.2022
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (2022): Rettungsdienstgesetz NRW, abgerufen unter https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=4300&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=344707 am 05.03.2022
SaniOnTheRoad (2022): Notfallsanitätergesetz (NotSanG), abgerufen unter https://saniontheroad.com/notsang/ am 05.03.2022
SaniOnTheRoad (2019): „Kleines 1×1 des Rettungsdienstes“ – Teil 4: How to get started?, abgerufen unter https://saniontheroad.com/kleines-1×1-des-rettungsdienstes-teil-4/ am 05.03.2022
WHO (2022): Constitution of the World Health Organization, abgerufen unter https://www.who.int/about/governance/constitution am 05.03.2022
Folgt meinem Blog!
Du möchtest nichts mehr verpassen? Neuigkeiten von mir gibt es auch per Mail!
Es gelten unsere Datenschutz– und Nutzungsbestimmungen.
5 Kommentare zu diesem Beitrag: