1.6 Straßenverkehrsrecht

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Straßenverkehrsrechtliche Vorschriften beeinflussen die tagtägliche Arbeit im Rettungsdienst zu großen Teilen und man kommt fortlaufend mit diesen in Kontakt.

Grundlegende Dinge, wie z.B. die Haftung des Fahrzeughalters, werden durch das Straßenverkehrsgesetz geregelt. Darunter fällt auch die Notwendigkeit eines Führerscheins – der Feuerwehrführerschein wird explizit hier geregelt.

Die Fahrerlaubnisverordnung regelt die Einteilung der Fahrerlaubnisklassen und zeigt, wann welche Klassen notwendig sind.

In der Straßenverkehrszulassungsverordnung wird unter anderem die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Sondersignalanlagen geregelt, während Verkehrsregeln und die Nutzung von Sonder- und Wegerechten in das Gebiet der Straßenverkehrsordnung fallen.

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1.5 Arbeitsrechtliche Grundlagen

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Arbeitsrechtliche Regelungen sind für Rettungssanitäter nicht prüfungs-, dafür aber hochgradig praxisrelevant.

Da viele keinerlei vorherige Arbeitserfahrung haben, werden grundlegende Begriffe des Arbeitsrechts geklärt – so zum Beispiel Arbeits- und Tarifverträge und die Bedeutungen von Betriebsrat und Gewerkschaften.

Insbesondere die Regelungen zur Arbeitszeit spielen aufgrund der üblichen 12-Stunden-Schichten eine Rolle und sind nur aufgrund einer regelmäßigen Bereitschaftszeit umsetzbar. Die werktägliche Arbeitszeit darf im Regelfall nur acht Stunden betragen, die Wochenarbeitszeit dementsprechend maximal 48 Stunden. Eine Ruhezeit von 11 Stunden muss im Regelfall gewährleistet sein.

Aufgrund von Tarifverträgen sind in einigen Punkten Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen legitim.

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1.4 Straf- und zivilrechtliche Grundlagen

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Rechtliche Regelungen beeinflussen das Tun und Lassen im Rettungsdienst in einem erheblichen Maße. Zum einen dienen Gesetze dem Schutz der Patienten – zum anderen aber auch dem Schutz des Rettungsdienstpersonals.

Im Bereich des Strafrechts spielen die Straftatbestände – Handlungen, die die Gesetzgebung unter Strafe gestellt hat – die Hauptrolle. Rettungsdienstlich relevant sind hier vor allem die Aussetzung Hilfloser, die Körperverletzung und die Verschwiegenheitspflicht.

Der rechtfertigende Notstand gestattet, „zu tun, was man eigentlich nicht tun soll“ – und spielt im Rettungsdienst seit Anbeginn der Zeit eine große Rolle.

Im Bereich des Zivilrechts bilden die Gesetze zum Patientenschutz eine Basis für viele Dinge, die im Rettungsdienst und der Medizin „nebenbei“ laufen – darunter Aufklärung, Einwilligung und die Dokumentation.

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1.3 Rettungsdienstliche Schnittstellen

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Es gibt eine Vielzahl von Personen und Organisationen, mit denen der Rettungsdienst im Einsatz zusammenwirkt – die Schnittstellen. Neben den klassischen Schnittstellen wie Klinik, Feuerwehr und Polizei wurden auch Schnittstellen außerhalb der klassischen Sichtweise betrachtet und ihre Besonderheiten eruiert.

Schnittstellen haben unterschiedliche Ansprüche und Ziele, die der Rettungsdienst im Idealfall bei seiner Arbeit mitberücksichtigt. Ein freundlicher, klarer, konstruktiver und wertschätzender Umgang bildet hierbei grundsätzlich die Basis.

Auch darf und soll Schnittstellen – z.B. Angehörigen oder Ersthelfern – aktiv Hilfe angeboten werden.

Organisatorische Besonderheiten, wie lokale Gepflogenheiten oder vorhandene Fachabteilungen einer Klinik sollen ebenso bekannt sein und berücksichtigt werden wie die Übernahme der Einsatzleitung durch die Feuerwehr sowie die Verschwiegenheitspflicht auch gegenüber der Polizei.

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