1.15 Sondersituationen II – Gefahrguteinsätze

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Gefahrstoffeinsätze stellen aufgrund der Seltenheit, Komplexität und fehlender Routine anspruchsvolle Einsatzsituationen im Rettungsdienst dar.

Das Auftreten von CBRN-Einsätzen kann sowohl im häuslichen Umfeld, bei Verkehrsunfällen wie auch in Industriebetrieben vorkommen, dementsprechend muss das Gefahrenbewusstsein sehr weit gehen.

Oberste Priorität hat der Eigenschutz des eingesetzten Personals – eine Aufnahme von gefährlichen Stoffen muss um jeden Preis vermieden werden, eine Weiterverschleppung möglichst ausgeschlossen werden.

Das Sammeln von Informationen ist essentiell, da sich notwendige Kräfte, Schutzmaßnahmen und die nachfolgende Therapie danach ausrichtet. Hierfür bieten sich GHS- und ADR-Kennzeichnungen an.

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1.14 Sondersituationen I – Zwangseinweisungen

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Zwangseinweisungen bzw. die Unterbringung des Patienten gegen dessen Willen stellen relativ häufige Sondersituationen im Rettungsdienst mit erhöhtem Gefährdungspotential und rechtlichen Problematiken dar.

Aufgrund des massiven Eingriffs in die Grundrechte ist die Unterbringung an einige juristische Hürden und die Notwendigkeit einer Rechtsgüterabwägung geknüpft.

Es werden drei verschiedene Formen der Unterbringung mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten (Kreis-/Stadtverwaltung/Landratsamt, gesetzlicher Betreuer, Betreuungsgericht…) unterschieden.

Ein ruhiges, sicheres und bedachtes Auftreten unter besonderer Beachtung des Eigenschutzes mit angemessener Gesprächsführung bildet die Basis des rettungsdienstlichen Vorgehens.

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1.13 Berufskunde für Rettungssanitäter II

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Rettungssanitäter können sowohl im qualifizierten Krankentransport, als auch in der Notfallrettung sowie im Rahmen des Katastrophenschutzes mit unterschiedlichen Aufgabenstellungen eingesetzt werden.

Tätigkeitsfeldunabhängig bilden die Beachtung des Eigenschutzes, die materielle und personelle Vorbereitung auf den Dienst oder Einsatz sowie das Wissen um die eigene Kompetenz und deren Grenzen sowie eine gute Teamarbeit die Basis für die Arbeit im Rettungsdienst.

Durch die Tätigkeit als Verantwortlicher im Krankentransport obliegt dem Rettungssanitäter hier die Lagefeststellung und das Einleiten erforderlicher Maßnahmen, neben der Prüfung der formalen Voraussetzungen für einen qualifizierten Krankentransport.

Im Rahmen der Notfallrettung liegt der Fokus auf Assistenztätigkeiten und der Unterstützung des Transportführers. Die Übernahme weiterer Aufgaben ist im Rahmen der Delegation situations- und fähigkeitenabhängig denkbar.

Im Katastrophenschutz zählt der Rettungssanitäter typischerweise zu den medizinisch Höchstqualifizierten und erhält eine größere Verantwortung, jedoch keine weiter reichenden medizinischen Kompetenzen.

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1.10 Verhalten im Einsatz

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Das Verhalten im Einsatz umfasst mehrere medizinische, einsatztaktische und kommunikative Aspekte.

Grundlegendes Ziel ist dabei immer eine angemessene Patientenversorgung abhängig vom Zustand des Patienten.

Eigenschutz und entsprechende Schutzmaßnahmen wie Schutzkleidung oder die Absicherung einer Einsatzstelle haben grundsätzlich Priorität vor allen anderen Maßnahmen – zum Erkennen von Gefahren bietet sich beispielsweise die Gefahrenmatrix an.

Die Patientenversorgung sollte strukturiert, mit angemessener Einbindung des und Kommunikation mit Patienten erfolgen. Dabei sind im Team die CRM-Grundsätze zu beachten.

Der Transport soll möglichst schonend in eine geeignete Zielklinik erfolgen, wo eine sinnvoll strukturierte Übergabe an das Klinikpersonal erfolgt.

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1.9 Einführung in das Qualitätsmanagement

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Qualitätsmanagement ist für Rettungssanitäter kein prüfungs-, aber praxisrelevantes Thema. Ursprünglich aus dem industriellen Bereich stammend, beeinflusst QM den Rettungsdienst in einer Vielzahl von Bereichen – und vieles was wir machen, dient der Erfüllung der im QMS selbst gesteckten Ziele.

Qualität im Gesundheitswesen ist ein Ist-Soll-Vergleich der tatsächlichen mit der optimalen Patientenversorgung, wofür verschiedene Instrumente zur Verfügung stehen.

Die drei Dimensionen des Qualitätsmanagements unterliegen einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess, der das Herz des Qualitätsmanagements darstellt.

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1.7 Medizinprodukte-, Arznei- und Betäubungsmittelrecht

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Medizinprodukte und Arzneimittel sind tagtägliche Bestandteile der rettungsdienstlichen Arbeit.

Hersteller, Betreiber und Anwender von Medizinprodukten haben spezifische Pflichten, wie z.B. beim Inverkehrbringen von Medizinprodukten oder die Anwendung entsprechend der Zweckbestimmung – alles unter der Maßgabe höchstmöglicher Sicherheit für Patient und Anwender.

Zur Gewährleistung der Sicherheit sind eine ausreichende Qualifikation und eine Einweisung der Anwender zwingend notwendig, regelmäßige Kontrollen sorgen für Sicherheit und Messgenauigkeit.

Arzneimittel werden durch das Arzneimittelgesetz sowie das Betäubungsmittelgesetz geregelt – zu den Arzneimitteln zählt beispielsweise auch der medizinische Sauerstoff. Betäubungsmittel unterliegen einer strengen Kontrolle, Aufbewahrungsvorschriften und einer ausführlichen Dokumentationspflicht.

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1.6 Straßenverkehrsrecht

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Straßenverkehrsrechtliche Vorschriften beeinflussen die tagtägliche Arbeit im Rettungsdienst zu großen Teilen und man kommt fortlaufend mit diesen in Kontakt.

Grundlegende Dinge, wie z.B. die Haftung des Fahrzeughalters, werden durch das Straßenverkehrsgesetz geregelt. Darunter fällt auch die Notwendigkeit eines Führerscheins – der Feuerwehrführerschein wird explizit hier geregelt.

Die Fahrerlaubnisverordnung regelt die Einteilung der Fahrerlaubnisklassen und zeigt, wann welche Klassen notwendig sind.

In der Straßenverkehrszulassungsverordnung wird unter anderem die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Sondersignalanlagen geregelt, während Verkehrsregeln und die Nutzung von Sonder- und Wegerechten in das Gebiet der Straßenverkehrsordnung fallen.

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1.5 Arbeitsrechtliche Grundlagen

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Arbeitsrechtliche Regelungen sind für Rettungssanitäter nicht prüfungs-, dafür aber hochgradig praxisrelevant.

Da viele keinerlei vorherige Arbeitserfahrung haben, werden grundlegende Begriffe des Arbeitsrechts geklärt – so zum Beispiel Arbeits- und Tarifverträge und die Bedeutungen von Betriebsrat und Gewerkschaften.

Insbesondere die Regelungen zur Arbeitszeit spielen aufgrund der üblichen 12-Stunden-Schichten eine Rolle und sind nur aufgrund einer regelmäßigen Bereitschaftszeit umsetzbar. Die werktägliche Arbeitszeit darf im Regelfall nur acht Stunden betragen, die Wochenarbeitszeit dementsprechend maximal 48 Stunden. Eine Ruhezeit von 11 Stunden muss im Regelfall gewährleistet sein.

Aufgrund von Tarifverträgen sind in einigen Punkten Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen legitim.

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