1.11 Grundlagen der Hygiene

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Hygiene im Rettungsdienst dient dem Eigen- und Fremdschutz sowie der Ausbreitungsverhinderung von Erkrankungen. Grundlage dafür bilden das Infektionsschutzgesetz, die Biostoffverordnung und die TRBA 250 – die praktische Umsetzung regeln Rahmenhygienepläne und örtliche Hygienepläne.

Rettungsdienstlich relevant sind als Krankheitserreger vor allem Bakterien und Viren. Hierbei ist bei Bakterien die Sporenbildung zu hinterfragen, bei Viren müssen behüllte und unbehüllte Viren für die Desinfektion unterschieden werden. Die Übertragung erfolgt durch Kontakt, die Luft oder die Blutbahn.

Bei jedem Einsatz ist ein Standardschutz anzulegen, bei Infektionstransporten muss dieser angepasst werden. Die hygienische Händedesinfektion ist zentrale Maßnahme der gesamten Krankheitsprävention.

Desinfektionsmittel werden nach Erreger, Wirkspektrum, Konzentration und Einwirkzeit nach dem lokalen Hygieneplan ausgewählt. Eine korrekte Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung ist bei Infektionstransporten unerlässlich.

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1.10 Verhalten im Einsatz

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Das Verhalten im Einsatz umfasst mehrere medizinische, einsatztaktische und kommunikative Aspekte.

Grundlegendes Ziel ist dabei immer eine angemessene Patientenversorgung abhängig vom Zustand des Patienten.

Eigenschutz und entsprechende Schutzmaßnahmen wie Schutzkleidung oder die Absicherung einer Einsatzstelle haben grundsätzlich Priorität vor allen anderen Maßnahmen – zum Erkennen von Gefahren bietet sich beispielsweise die Gefahrenmatrix an.

Die Patientenversorgung sollte strukturiert, mit angemessener Einbindung des und Kommunikation mit Patienten erfolgen. Dabei sind im Team die CRM-Grundsätze zu beachten.

Der Transport soll möglichst schonend in eine geeignete Zielklinik erfolgen, wo eine sinnvoll strukturierte Übergabe an das Klinikpersonal erfolgt.

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1.9 Einführung in das Qualitätsmanagement

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Qualitätsmanagement ist für Rettungssanitäter kein prüfungs-, aber praxisrelevantes Thema. Ursprünglich aus dem industriellen Bereich stammend, beeinflusst QM den Rettungsdienst in einer Vielzahl von Bereichen – und vieles was wir machen, dient der Erfüllung der im QMS selbst gesteckten Ziele.

Qualität im Gesundheitswesen ist ein Ist-Soll-Vergleich der tatsächlichen mit der optimalen Patientenversorgung, wofür verschiedene Instrumente zur Verfügung stehen.

Die drei Dimensionen des Qualitätsmanagements unterliegen einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess, der das Herz des Qualitätsmanagements darstellt.

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1.8 BOS-Funk

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Der BOS-Funk ist als nicht-öffentlicher Landfunkdienst essentieller Bestandteil der Kommunikation im Einsatz. Rechtliche Basis bilden das Telekommunikationsgesetz (TKG), das Strafgesetzbuch (StGB), die BOS-Funkrichtlinie sowie die PDV/DV 810.3.>

Die Teilnahme am BOS-Funk ist nur bestimmten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie ihren Angehörigen im Rahmen der Dienstausübung gestattet, eine gesonderte Schulung ist notwendig.

In technischer Sicher werden Analog- und Digitalfunk unterschieden, welche sich in den Verfahrensweisen geringfügig und der Struktur und Datenübermittlung doch erheblich unterscheiden.

Praktische Beispiele zum Funkbetrieb und zum Funkverkehr sind inkludiert. Für eine umfassende Betrachtung sei auf weitergehende Literatur verwiesen.

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1.7 Medizinprodukte-, Arznei- und Betäubungsmittelrecht

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Medizinprodukte und Arzneimittel sind tagtägliche Bestandteile der rettungsdienstlichen Arbeit.

Hersteller, Betreiber und Anwender von Medizinprodukten haben spezifische Pflichten, wie z.B. beim Inverkehrbringen von Medizinprodukten oder die Anwendung entsprechend der Zweckbestimmung – alles unter der Maßgabe höchstmöglicher Sicherheit für Patient und Anwender.

Zur Gewährleistung der Sicherheit sind eine ausreichende Qualifikation und eine Einweisung der Anwender zwingend notwendig, regelmäßige Kontrollen sorgen für Sicherheit und Messgenauigkeit.

Arzneimittel werden durch das Arzneimittelgesetz sowie das Betäubungsmittelgesetz geregelt – zu den Arzneimitteln zählt beispielsweise auch der medizinische Sauerstoff. Betäubungsmittel unterliegen einer strengen Kontrolle, Aufbewahrungsvorschriften und einer ausführlichen Dokumentationspflicht.

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1.6 Straßenverkehrsrecht

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Straßenverkehrsrechtliche Vorschriften beeinflussen die tagtägliche Arbeit im Rettungsdienst zu großen Teilen und man kommt fortlaufend mit diesen in Kontakt.

Grundlegende Dinge, wie z.B. die Haftung des Fahrzeughalters, werden durch das Straßenverkehrsgesetz geregelt. Darunter fällt auch die Notwendigkeit eines Führerscheins – der Feuerwehrführerschein wird explizit hier geregelt.

Die Fahrerlaubnisverordnung regelt die Einteilung der Fahrerlaubnisklassen und zeigt, wann welche Klassen notwendig sind.

In der Straßenverkehrszulassungsverordnung wird unter anderem die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Sondersignalanlagen geregelt, während Verkehrsregeln und die Nutzung von Sonder- und Wegerechten in das Gebiet der Straßenverkehrsordnung fallen.

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1.5 Arbeitsrechtliche Grundlagen

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Arbeitsrechtliche Regelungen sind für Rettungssanitäter nicht prüfungs-, dafür aber hochgradig praxisrelevant.

Da viele keinerlei vorherige Arbeitserfahrung haben, werden grundlegende Begriffe des Arbeitsrechts geklärt – so zum Beispiel Arbeits- und Tarifverträge und die Bedeutungen von Betriebsrat und Gewerkschaften.

Insbesondere die Regelungen zur Arbeitszeit spielen aufgrund der üblichen 12-Stunden-Schichten eine Rolle und sind nur aufgrund einer regelmäßigen Bereitschaftszeit umsetzbar. Die werktägliche Arbeitszeit darf im Regelfall nur acht Stunden betragen, die Wochenarbeitszeit dementsprechend maximal 48 Stunden. Eine Ruhezeit von 11 Stunden muss im Regelfall gewährleistet sein.

Aufgrund von Tarifverträgen sind in einigen Punkten Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen legitim.

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