„Kleines 1×1 des Rettungsdienstes“ – Teil 2: Ausbildungen im Rettungsdienst

„Kleines 1×1 des Rettungsdienstes“ bietet eine Übersicht über Aufbau, Struktur und Gepflogenheiten des Rettungsdienstes in Deutschland. Hier geht es um das, was Interessenten und Neueinsteiger wissen sollten.

Zu „Teil 1 – Was ist der Rettungsdienst?“ geht es hier.

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Teil 2 – Ausbildungen im Rettungsdienst

Wie ich bereits im ersten Teil erwähnt habe, gibt es mehrere Ausbildungsstufen, mit denen man im Rettungsdienst tätig werden kann.

Die Qualifikations- und Berufsbezeichnungen im Rettungsdienst klingen durchaus sehr ähnlich, beinhalten aber sehr unterschiedliche Ausbildungsumfänge, Kompetenzen und letztendlich auch Einsatzmöglichkeiten.

Das sind doch alles Sanitäter – oder etwa nicht?

Sanitäter ist eine sehr allgemeine Beschreibung für jemanden, der eine über die reguläre bzw. erweiterte Erste Hilfe hinausgehende Ausbildung genossen hat. Sanitäter ist ganz allgemein jeder, der einen entsprechenden Lehrgang abgeschlossen hat – die Bezeichnung „Sanitäter“ ist keineswegs geschützt, einen allgemeingültigen Ausbildungsumfang gibt es nicht.

So fallen z.B. auch „Combat First Responder“ der Bundeswehr, Sanitäter und Sanitätshelfer der Hilfsorganisationen im Ehrenamt, Schulsanitäter und von den Berufsgenossenschaften anerkannte Betriebssanitäter unter den Begriff.

Man ahnt es vielleicht oder weiß es sogar – damit einfach im Rettungsdienst arbeiten kann man in der Regel nicht.

Daher schauen wir uns einfach mal an, mit welchen Qualifikationen man es im Rettungsdienst kann – sprich: wer zum Rettungsfachpersonal zählt.

Eine Kurzübersicht zu dem Thema findet ihr hier:

Inhaltsverzeichnis

Qualifikationen im Rettungsdienst

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Der Rettungshelfer (RH)

Der Rettungshelfer ist die „erste Stufe“ des Rettungsfachpersonals – die Qualifikation zum Rettungshelfer hat von allen Ausbildungen den geringsten Umfang. Hier ist bemerkenswert, dass es keine bundeseinheitliche Vorgabe für die Qualifikation zum Rettungshelfer gibt – man unterscheidet daher eine „Regelform“ sowie diverse Sonderformen in bestimmten Bundesländern (z.B. Rheinland-Pfalz, Hessen, NRW…).

Historischer Abriss: der Rettungshelfer war ursprünglich nur eine gemeinsame Vorgabe der Hilfsorganisationen zur Qualifikation von Rettungsdienstpersonal, bevor der Rettungssanitäter eingeführt wurde.

Eine Ausbildungsvergütung gibt es in der Regel nicht.

Ausbildung in der Regelform

Die Ausbildung in der Regelform umfasst 320 Stunden Ausbildung, die sich auf drei Bereiche aufteilen.

  • 160 Stunden theoretisch-praktische Ausbildung an einer anerkannten Rettungsdienstschule (entspricht dem Fachlehrgang für Rettungssanitäter)
  • 80 Stunden Klinikpraktikum an geeigneten Krankenhäusern (i.d.R. Anästhesie und Notaufnahme oder Intensivstation)
  • 80 Stunden praktische Ausbildung an geeigneten Lehrrettungswachen (Praktikantenschichten als „Dritter Mann“ auf RTW und ggf. KTW sowie entsprechende Einweisungen und praktische Übungen)

Eine Prüfung (Lernerfolgskontrolle) erfolgt i.d.R. am Ende des Fachlehrgangs, weitere Prüfungen sind nicht vorgesehen.

Der Fachlehrgang kann auch als Wochenendlehrgang absolviert werden, das Klinikpraktikum kann meist auf zwei Teile aufgeteilt werden. Nach Abschluss des Wachenpraktikums werden die Nachweise von Klinik- und Wachenpraktikum meist an die Rettungsdienstschule geschickt, welche das Zeugnis für die Ausbildung als Rettungshelfer ausstellt.

Auch ein „Aufstocken“ zum Rettungssanitäter ist, nach absolvierten Klinik- und Wachenpraktikum sowie erfolgreicher Abschlusswoche, möglich.

Beispiel Sonderform: Rettungshelfer Rheinland-Pfalz

Als Beispiel für eine Sonderform des Rettungshelfers erläutere ich die Ausbildung in Rheinland-Pfalz nach der entsprechenden landesweiten Richtlinie. Die Ausbildung umfasst hier lediglich 260 Stunden Ausbildung, die sich ebenfalls auf die drei Bereiche aufteilen. Mit dieser Sonderform kann man ausschließlich innerhalb von Rheinland-Pfalz tätig werden.

  • 80 Stunden theoretisch-praktische Ausbildung an einer anerkannten Rettungsdienstschule (erste zwei Wochen des Fachlehrgang für Rettungssanitäter)
  • 80 Stunden Klinikpraktikum an geeigneten Krankenhäusern (i.d.R. Anästhesie und Notaufnahme oder Intensivstation)
  • 100 Stunden praktische Ausbildung an geeigneten Lehrrettungswachen (Praktikantenschichten als „Dritter Mann“ auf RTW und ggf. KTW sowie entsprechende Einweisungen und praktische Übungen)

Durch die neue „Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 1. Oktober 2020“ ergeben sich im Falle des Rettungshelfers Rheinland-Pfalz Änderungen im Ausbildungsumfang.

Künftig beträgt dieser 320 Stunden Ausbildung, aufgeteilt auf

  • 240 Stunden theoretisch-praktische Ausbildung an einer anerkannten Rettungsdienstschule (entspricht dem Fachlehrgang für Rettungssanitäter im Sinne der RettSan-APrV RLP) sowie
  • 80 Stunden praktische Ausbildung an geeigneten Lehrrettungswachen (Praktikantenschichten als „Dritter Mann“ auf RTW und ggf. KTW sowie entsprechende Einweisungen und praktische Übungen)

Mehr dazu im Beitrag „Der „neue“ Rettungssanitäter in Rheinland-Pfalz„.

Was kann man mit dieser Qualifikation machen?

Da der Rettungsdienst – und damit die Einsatzmöglichkeiten – je nach Bundesland unterschiedlich sind, kann ich hier nur einen Überblick über den „Normalfall“ verschaffen.

Der Rettungshelfer wird aufgrund seiner äußerst kurzen Ausbildung fast ausschließlich im qualifizierten Krankentransport als Fahrer und „Assistent“ des Rettungssanitäters eingesetzt. Nur in wenigen Bundesländern ist rein rechtlich der Einsatz in der Notfallrettung möglich und wird auch dort eher zurückhaltend gehandhabt.

In einigen Bundesländern ist der Rettungshelfer auf Fahrzeugen des Regelrettungsdienstes gar nicht mehr vorgesehen – hier bleibt oft nur eine ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen des Katastrophenschutzes.

Für wen ist diese Qualifikation geeignet?

  • Freiwilligendienstleistende, sofern keine Qualifikation zum Rettungssanitäter erfolgt
  • ehrenamtlich Tätige aus den Ortsvereinen der Hilfsorganisationen, die in den Rettungsdienst einsteigen wollen oder bspw. an „First-Responder-Diensten“ teilnehmen wollen
  • Interessenten am Rettungsdienst, die ehrenamtlich oder nebenberuflich tätig sein wollen und nicht die Möglichkeit haben, den Rettungssanitäter zu machen
  • Studenten, die als Aushilfe im Rettungsdienst tätig sein möchten

Eine Festanstellung als Rettungshelfer ist insgesamt selten – für einen Einstieg in den Hauptberuf kann er somit nicht empfohlen werden.


Der Rettungssanitäter (RS/RettSan)

Quasi das Synonym für Rettungsfachpersonal in der Allgemeinheit – der Rettungssanitäter. Der Rettungssanitäter wird nach den „Grundsätzen des Bund-Länder-Ausschusses Rettungswesen“ bzw. den nachfolgenden „Empfehlungen zur Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern“ des Ausschusses Rettungswesen ausgebildet, in einigen Bundesländern gibt es darüber hinaus auch Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen.

Der RS wird grundsätzlich bundesweit einheitlich ausgebildet und ist dementsprechend auch bundesweit anerkannt. Dennoch: auch der Rettungssanitäter ist keine Berufsausbildung, sondern lediglich eine Qualifikation. Eine Ausbildungsvergütung gibt es in der Regel nicht.

Ausbildung

Der Rettungssanitäter wird ebenfalls in den Bereichen Rettungsdienstschule, Klinik und Lehrrettungswache ausgebildet, zudem erfolgt eine „Abschlusswoche“ mit Prüfungen. Der Ausbildungsumfang beträgt mindestens 520 Stunden.

  • 160 Stunden theoretisch-praktische Ausbildung an einer anerkannten Rettungsdienstschule („Fachlehrgang“ für Rettungssanitäter)
  • 160 Stunden Klinikpraktikum an geeigneten Krankenhäusern (i.d.R. Anästhesie und Notaufnahme oder Intensivstation)
  • 160 Stunden praktische Ausbildung an geeigneten Lehrrettungswachen (Praktikantenschichten als „Dritter Mann“ auf RTW und ggf. KTW sowie entsprechende Einweisungen und praktische Übungen)
  • 40 Stunden Abschlusswoche mit schriftlicher, praktischer und mündlicher Prüfung

Wie auch beim Rettungshelfer kann der Fachlehrgang als Wochenendlehrgang absolviert und die Klinikpraktika üblicherweise aufgeteilt werden.

Durch die Empfehlung für eine Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (RettSan-APrV) des Ausschusses Rettungswesen vom 11./12. Februar 2019 ergibt sich mittlerweile eine neue Aufteilung. Diese „Muster-APrV“ hat beispielsweise Rheinland-Pfalz als „Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 1. Oktober 2020“ umgesetzt.

Die Ausbildung gliedert sich nach wie vor in 520 Stunden, davon

  • 240 Stunden theoretisch-praktische Ausbildung an einer Rettungsdienstschule,
  • 80 Stunden praktische Ausbildung an einer geeigneten Behandlungsstätte („Klinikpraktikum“),
  • 160 Stunden praktische Ausbildung an einer Lehrrettungswache sowie
  • 40 Stunden Abschlusslehrgang mit schriftlicher und praktischer Prüfung.

Mehr dazu im Beitrag „Der „neue“ Rettungssanitäter in Rheinland-Pfalz„.

Was kann man mit dieser Qualifikation machen?

Der Rettungssanitäter hat eine umfangreichere Ausbildung als der RH genossen und kann dementsprechend großzügiger eingesetzt werden.

Üblicherweise wird der RS als „Transportführer“ (simpel: Chef auf dem Auto) im qualifizierten Krankentransport sowie als Fahrer und Assistent in der Notfallrettung (auf dem RTW) eingesetzt. In einigen Bundesländern ist – wenn auch mit abnehmender Tendenz – der Einsatz als Fahrer des Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF) möglich.

Für wen ist diese Qualifikation geeignet?

  • Freiwilligendienstleistende (FSJ oder BFD)
  • ehrenamtlich Tätige aus den Ortsvereinen der Hilfsorganisationen, die in den Rettungsdienst einsteigen wollen oder bspw. an „First-Responder-Diensten“ teilnehmen wollen
  • Interessenten am Rettungsdienst, die ehrenamtlich oder nebenberuflich tätig sein wollen
  • Studenten, die als Aushilfe im Rettungsdienst tätig sein möchten
  • Interessenten am Rettungsdienst, die mittelfristig hauptberuflich dort arbeiten möchten

Die hauptberufliche Tätigkeit im Rettungsdienst ist mit der Qualifikation zum Rettungssanitäter möglich und es ist durchaus realistisch, auch eine Festanstellung zu bekommen.


Der Notfallsanitäter (NFS/NotSan)

Der Notfallsanitäter ist die einzige „richtige“ Berufsausbildung im Rettungsdienst und stellt zugleich die höchste nicht-ärztliche Qualifikation im Rettungsdienst dar. Der Notfallsanitäter wird auf Grundlage des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) und der dazugehörigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (NotSan-APrV) ausgebildet – ferner wird die Ausbildung durch Rahmenlehrpläne der Bundesländer noch detaillierter geregelt.

Der Notfallsanitäter wurde 2014 eingeführt und löste das Berufsbild des Rettungsassistenten ab.

Ausbildung

Der Notfallsanitäter durchläuft eine dreijährige duale Berufsausbildung (4600 Stunden), die ebenfalls die Bereiche der RH- und RS-Ausbildung abgedeckt. Sowohl von Umfang als auch der Tiefe der Ausbildung gibt es jedoch elementare Unterschiede.

Eine angemessene Ausbildungsvergütung ist gesetzlich vorgeschrieben. Diese beträgt – abhängig von Organisation und Ausbildungsjahr – zwischen 1000 – 1300 € brutto.

Auch eine Teilzeitausbildung über fünf Jahre ist möglich, wird jedoch derzeit nur vereinzelt angeboten.

Wenn noch nicht vorhanden, wird – je nach Bundesland – die Qualifikation zum Rettungssanitäter innerhalb des ersten Lehrjahres erworben.

Insgesamt verteilen sich die 4600 Stunden im Rahmen des Blockunterrichts (Berufsfachschule, Klinik und Lehrrettungswache abwechselnd) wie folgt:

  • 1920 Stunden theoretisch-praktische Ausbildung an einer hierfür zugelassenen Berufsfachschule
  • 720 Stunden klinische Ausbildung an geeigneten Krankenhäusern in den Bereichen allgemeine Pflege, interdisziplinäre Notaufnahme, Intensivstation, Anästhesie sowie Pädiatrie und Psychiatrie
  • 1960 Stunden praktische Ausbildung an geeigneten Lehrrettungswachen – das umfasst sowohl Praktikantenschichten als „dritter Mann“ wie auch den Einsatz als Transportführer im Krankentransport und als „zweiter Mann“ in der Notfallrettung. Ferner erfolgt eine praktische Ausbildung inkl. Skilltrainings auch im Rahmen der Ausbildung auf der Lehrrettungswache.

Am Ende der drei Jahre erfolgen drei schriftliche, vier praktische und eine mündliche Prüfung, nach deren Bestehen man die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ erhält.

Was kann man mit dieser Qualifikation machen?

Aufgrund seiner fundierten und zweifellos umfangreichen Ausbildung wird der NotSan in der Regel als Transportführer in der Notfallrettung sowie oftmals als Fahrer des Notarzteinsatzfahrzeugs eingesetzt.

Neben deutlich größeren Kompetenzen bieten sich dem NotSan – im Vergleich zu den anderen Qualifikationen – auch Aufstiegschancen innerhalb des Rettungsdienstes.

Neben besonderen Verwendungen, z.B. als HEMS-TC in der Luftrettung, ist oftmals auch eine Tätigkeit in Krankenhäusern (z.B. in der Notaufnahme) möglich

Für wen ist diese Qualifikation geeignet?

Für Personen, die langfristig hauptberuflich im Rettungsdienst tätig sein wollen – für diese Personen wäre der Notfallsanitäter grundsätzlich anzustreben.

Für besondere Einsatzbereiche wie bspw. die Luftrettung ist sie unerlässlich.


Ich muss sagen: ich habe etwas mit mir gerungen, auch die letzte Qualifikation aufzunehmen, da sie – mittel- bis langfristig – von der Bildfläche verschwinden wird (nicht böse nehmen, liebe Kollegen!). Da aber gerade auf der Plattform gutefrage.net immer wieder nach diesem Beruf (und den nicht mehr existierenden Ausbildungsmöglichkeiten) gefragt wird, kommt sie hier:

Der Rettungsassistent (RA/RettAss)

Der Rettungsassistent war eine zweijährige Berufsausbildung und von 1989 bis 2014 die höchste nicht-ärztliche Ausbildungsstufe im Rettungsdienst – 2014 wurde die Ausbildung vom Notfallsanitäter abgelöst.

Und nochmal deutlich: eine Ausbildung zum Rettungsassistenten ist nicht mehr möglich!

Die Ausbildung zum Rettungsassistenten unterscheidet sich von den anderen Ausbildungen erheblich.

Die schulische und klinische Ausbildung umfasste zusammen 1200 Stunden, – davon sind 780 Stunden auf die Ausbildung an einer Rettungsdienstschule sowie 480 Stunden auf die klinische Ausbildung entfallen. Am Ende der schulisch-klinischen Ausbildung wurde die staatliche Prüfung absolviert- die Prüfung wurde also deutlich vor dem eigentlichen Abschluss der Ausbildung absolviert.

Nach abgeschlossener Prüfung war man „Rettungsassistent im Praktikum (RAiP)“ und konnte die praktische Ausbildung auf einer Lehrrettungswache beginnen. 1600 Stunden in der Notfallrettung musste der RAiP nachweisen, um zum „Abschlussgespräch“, was eine Art mündliche Prüfung darstellt, zugelassen zu werden.

Nach erfolgreichem Abschluss erhielt man die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“.

Ferner gab es vereinzelt die Möglichkeit, im Rahmen der „Insellösung“ eine dreijährige Ausbildung zum Rettungsassistenten zu absolvieren – vom Aufbau her glich diese größtenteils der heutigen NFS-Ausbildung (Blockunterricht, Ausbildungsvergütung), wobei sich die Ausbildungsinhalte nicht von der zweijährigen RettAss-Ausbildung unterschieden.

Der Rettungsassistent wurde bzw. wird als Transportführer in der Notfallrettung (analog zum NFS) eingesetzt – der RettAss wird allerdings sukzessive durch den NotSan ersetzt

Huch

Moment – was ist denn mit dem Notarzt? Wurde der vergessen? Nein, da der Notarzt sich nicht in die Ausbildungen des nicht-ärztlichen Rettungsfachpersonals eingliedert, wird er nochmal separat behandelt ^^ – siehe den Beitrag „Der Notarzt im Rettungsdienst„.

Im nächsten Teil folgt: Fahrzeuge des Rettungsdienstes – RTW, NAW oder Sanka?

Quellen

Ausschuss Rettungswesen (2019): Empfehlung für eine Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (RettSan-APrV) des Ausschusses Rettungswesen vom 11./12. Februar 2019, abgerufen unter https://saniontheroad.com/wp-content/uploads/2020/10/rettsan_aprv_11_12_februar_2019_1_.pdf am 02.02.2022

Bundesamt für Justiz (2021): Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, abgerufen unter https://www.gesetze-im-internet.de/notsang/BJNR134810013.html am 02.02.2022

Bundesamt für Justiz (2020): Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295) geändert worden ist, abgerufen unter https://www.gesetze-im-internet.de/notsan-aprv/BJNR428000013.html am 02.02.2022

Bundesamt für Justiz (2007): Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, abgerufen unter https://www.buzer.de/gesetz/3853/index.htm am 12.10.2022

Buzer (2022): Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz – RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), welches am 31. Dezember 2014 (Art. 5 G vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348, 1357) außer Kraft getreten ist, abgerufen unter https://www.buzer.de/gesetz/5656/index.htm am 02.02.2022

Ministerium des Innern und für Sport RLP (2020): Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 1. Oktober 2020 – Rheinland-Pfalz, abgerufen unter https://saniontheroad.com/wp-content/uploads/2020/10/rettsanaprv-rlp-entwurf2.pdf am 02.02.2022

SaniOnTheRoad (2021): Wie unterscheiden sich die rettungsdienstlichen Ausbildungen?, abgerufen unter https://saniontheroad.com/wie-unterscheiden-sich-die-rettungsdienstlichen-ausbildungen/ am 09.05.2022

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Über SaniOnTheRoad

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SaniOnTheRoad

Notfallsanitäter, Teamleiter und Administrator des Blogs. Vom FSJler über Ausbildung bis zum Haupt- und Ehrenamt im Regelrettungsdienst und Katastrophenschutz so ziemlich den klassischen Werdegang durchlaufen. Mittlerweile beruflich qualifizierter Medizinstudent im vorklinischen Abschnitt. Meine Schwerpunkte liegen auf Ausbildungs- und Karrierethemen, der Unterstützung von Neueinsteigern, leitliniengerechten Arbeiten sowie Physiologie, Pathophysiologie, Pharmakologie und EKG für den Rettungsdienst. Mehr über mich hier.


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